Januar 2018 – Juni 2018

Gegenwärtig anhängig bei der Justiz in Hof sind eine Klage gegen den sogenannten „Obergerichtsvollzieher“ Michael Rehwagen wegen „Folgenbeseitigung zwecks Rückabwicklung wegen Grundrechteverletzung“. Diese Klage ist seit 2016 anhängig und das Gericht in Hof versucht hier die Verweigerung der Justizgewährleistung.

Link: Die Wirkweise der Ewigkeitsgarantie des Art. 79 GG

und

Rechtsbeugung weil er falsche Gesetze versucht anzuwenden, Strafanzeige und Strafantrag an die Staatsanwaltschaft Hof.

Rudolf Wöhrle
Bismarckstraße 17
95028 Hof

Staatsanwaltschaft Hof

Berliner Platz 1

  • 95030 Hof

Hof, 11 Januar 2018

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich Rudolf Wöhrle, Bismarckstraße 17, 95028 Hof

erstatte Strafanzeige und stelle Strafantrag gegen den sogenannten „Obergerichtsvollzieher“ Michael Rehwagen ( möglicherweise bitte prüfen ) wohnhaft XXXXXXXXXXX ansonsten sogenannten „Obergerichtsvollzieher“ Michael Rehwagen Hof

wegen

Verletzung meiner Persönlichkeitsrechte Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG

vorsätzlich begangener Rechtsbeugung Strafgesetzbuch § 339

Ich bin der Betroffene dieser Rechtswidrigkeit und andaurnd in meinen Rechten verletzt.

Der sogenannte „Obergerichtsvollzieher“ Michael Rehwagen vollstreckt nach der Zivilprozessordnung offentlich rechtliche Forderungen der Stelle „Bayerischer Rundfunk Anstalt des öffentlichen Rechts Beitragsservice 50656 Köln, Az. 268 867 981, 2.11.2017“ die als Gläubigerin bezeichnet wird.

Die ZPO ist für die Vollstreckung öffentlich rechtlicher Forderungen nicht anwendbar.

Begründung.

Abschnitt 1 Gerichte Titel 1

Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften

§ 1 Sachliche Zuständigkeit

Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.

Gerichtsverfassungsgesetz

§ 13

Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder

die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von

Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.

Der sogenannte „Obergerichtsvollzieher“ Michael Rehwagen bedient sich dabei des in der Anlage 1 aufgeführten Kontenabrufersuchens nach §§ 93, 93b Abgabenordnung(AO). Dies stellt eine Überschreitung seiner Bevollmächtigung dar, denn die Abgabenordnung ist ausschließlich für Steuern und Steuererstattungen anwendbar. Siehe dazu § 93b,3. Er wendet daher wissend und vorsätzlich ein falsches Gesetz an.

Das Vorgehen des sogenannten „Obergerichtsvollzieher“ Michael Rehwagen stellt nach § 339 eine Rechtsbeugung dar.

Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

Eine rechtsgültige Titulierung für sein Vorgehen hat der sogenannten „Obergerichtsvollzieher“ Michael Rehwagen nicht vorgelegt.

Um Mitteilung des Aktenzeichens wird gebeten,

Anlage 1 Kopie der Zwangsvollstreckungssache

mit freundlichem Gruße

Rudolf Wöhrle

Juli 2017 bis Dezember 2017    Juli 2018 bis Dez. 2018

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