10.000 Kläger gegen den verfassungswidrigen Rundfunkbeitrag gesucht!I N F OAktualisiert 19.Juni 2020 https://grundrechtepartei.de/archiv-rundfunkbeitragsklage/ Vorhaben beendet.
2015 liebe Freunde ist nun Geschichte und weiter geht es mit 2016. Mal sehen wie die neuen Gesetzesbrüche aussehen werden. |
veröffentlicht 2. Januar 2016
Antworten auf meine Briefe stehen aus:
Vom Wilhelm Ulrich Intendant Bayerischer Rundfunk – viele,
vom Beitragsservice – viele,
vom sogenannten Gerichtsvollzieher, Rückschein eingetroffen 7.1.2016
vom Staatsanwalt, Aktenzeichen erhalten 8.1.2016
vom Amtsgericht, Beschluss 20.1.2016
von der Meldebehörde,
die Freien Wähler habe ich auch angeschrieben. umfangreiche Antwort erhalten.
2016 wird bestimmt ein Ereignis reiches Jahr und es wird viel zu schreiben geben..
erfahrensrechtlich sinddiese Zwangsanwendungen regelmäßig so ausgestaltet, dass dieVollstreckung einzustellen ist, sobald der Schuldner schriftlichoder zur Niederschrift Einwendungen gegen die der Vollstreckung zugrunde liegende Forderung erhebt. Dies hat nicht nur zur Folge, dass alle vollstreckungsrechtlichen Maßnahmen der Behörde aufzuheben sind, sofern die Verwaltung nicht binnen einer Frist Klage erhebt oder einen Mahnbescheid beantragt sondern auch, dass die weitere Vollstreckung nur mehr auf der Grundlage eines zivilprozessualen Titels nach § 794 ZPO fortgesetzt werden kann, die Verwaltung also Klage zum Zivilgericht erheben muss.
– 1 BvL 8/11 –
– 1 BvL 22/11 –
veröffentlicht 9. Januar 2016
Rechtsstreitigkeiten von verfassungsrechtlicher Art
Es fehlen die einschlägigen Organisations- und Ausführungsbestimmungen für den Rechtsweg für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten von verfassungsrechtlicher Art. Die Vorschrift des § 13 GVG wurde am 12.09.1950 wie folgt formuliert:
- Vor die ordentlichen Gerichte gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt worden oder zugelassen sind.
Mein Dank gebührt der Grundrechtepartei in Berlin
13. Januar 2016 – ich gehe ich zum Gericht in Hof
Ich habe einen 4-seitigen Schriftsatz verfasst und etwa 90 Seiten Papier verschwendet. Die bringe ich nun in den Einlauf beim Gericht.
Ich bin Laie und kein Jurist, deshalb war das Verlangen nach Abweisung der Zwangsvollstreckung möglicherweise für den Richter nicht erkennbar.
Hier die erste Seite des Beschlusses anonymisiert.
Auf mein Vorbringen habe ich nun einen Bescheid – Ausertigungsdatum 20.1.2016 – bekommen und muss nun dagegen Beschwerde einlegen.
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Einen Eingangsstempel habe ich bekommen.
Was auffällt ist, dass sich der Richter mit meinen Einwendungen gar nicht auseinadergesetzt hat, sondern lediglich die Ansicht des Beitragsservice übernommen hat, wozu er sachlich aber nicht zuständig ist. Denn sachlich ist das Amtsgericht nur für Rechtsstreitigkeiten zwischen Bürgern zuständig. Ich denke, er will sich nur darum herumdrücken, eine Vorlage beim Bundesverfassungsgericht zu erstellen.
Das Gericht ist durch Personenkontrollen gut abgesichert, Waffen mitbringen sei verboten wird einem bedeutet.
Der Werdegang des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages in Bayern
Unterschrift Ministerpräsident unter den 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag im Dezember 2010
https://www.verkuendung-bayern.de/gvbl/jahrgang:2011/heftnummer:12/seite:258
Zustimmung erbeten am 21.1.2011
https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP16/Drucksachen/Basisdrucksachen/0000004500/0000004526.pdf
66. Sitzung des Bayerischen Landtages am 2.2.2011
https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP16/Protokolle/16%20Wahlperiode%20Kopie/16%20WP%20Plenum%20Kopie/066%20PL%20020211%20ges%20endg%20Kopie.pdf
Beschlussempfehlung und Bericht 14.4.2011
https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP16/Drucksachen/Folgedrucksachen/0000005000/0000005154.pdf
Beschluss des Plenums 16/8653 vom 17.05.2011
https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP16/Drucksachen/Folgedrucksachen/0000006500/0000006558.pdf
Plenarprotokoll Nr. 76 vom 17.05.2011
https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP16/Protokolle/16%20Wahlperiode%20Kopie/16%20WP%20Plenum%20Kopie/076%20PL%20170511%20ges%20endg%20Kopie.pdf#page=28
Gesetz- und Verordnungsblatt vom 30.06.2011
https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP16/GVBl/GVBl-2011-Nr-12.pdf
Gesetz- und Verordnungsblatt vom 16.08.2011
https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP16/GVBl/GVBl-2011-Nr-15.pdf
Es mag sich jeder seine Meinung bilden. In der Bayerischen Verfassung ist Folgendes enthalten:
Artikel 72.
(1) Die Gesetze werden vom Landtag oder vom Volk (Volksentscheid) beschlossen.
(2) Staatsverträge werden vom Ministerpräsidenten nach vorheriger Zustimmung des Landtags abgeschlossen.
siehe hierzu die Hinweise zu Art. 14.
https://www.verfassungen.de/de/by/bayern46.htm
Der Ministerpräsident(Exekutive) sagt der Legislative was sie zu tun hat!
Der Landtag hätte den 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag auch ablehnen können. Aber wie hätte danach der Ministerpräsident ausgesehen?
Der richtige Ablauf in einem Rechtsstaat wäre folgendermaßen gewesen:
Dem Parlament wird ein Wunsch des Grundrechtsträgers für den Abschluss eines Staatvertrages vorgelegt. Das kann durch Volksentscheid oder aus dem Parlament heraus erfolgen.
Fachabteilungen arbeiten den Vertrag aus.
Der Vertrag wird nun in Lesungen des Parlaments diskutiert, eventuell abgeändert und am Schluss beschlossen.
Erst danach unterschreibt die Exekutive(der Ministerpräsident) den Vertrag und verkündet ihn.
Vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof gibt es wohl keine Chance dieses falsche Vorgehen zu sanktionieren, der Stellvertreter des Obersten Bayerischen Verfassungsschützer ist im Rundfunk verfilzt. Auch sind im Rundfunk viel Politik und Parteiklüngel eingefilzt.
Link Meine Anfrage bei der Legislative wegen Verfassungsbruch
Update 6.April 2016
In letzter Zeit war nicht viel los, außer, dass nun die Creditreform Mainz den Auftrag bekam, bei mir das Stehlen von Geld zu versuchen.
Mehr dazu unter der Navigation Creditreform
Ein Schreiben habe ich an den – über den Gerichtsvollzieher – die Aufsicht führenden Richter bei dem Gericht in Hof abgegeben.
Rudolf Wöhrle
Bismarckstraße 17
95028 Hof
Amtsgericht Hof
Berliner Platz 1
- 95030 Hof
Hof, 7. April 2016
Az. XXXXXX 3 DR II 1879/15
An den Aufsicht führenden Richter über den Gerichtsvollzieher XXXXXX.
Am 2. Februar 2016 erhielt ein Gerichtsvollzieher xxxxxx von mir die in der Anlage 1 anhängende Aufforderung per Einschreiben Rückschein, der Rückschein wurde von xxxxxxx abgezeichnet.
Aufforderung zur Darlegung der gesetzlichen Grundlage hoheitlichen Handelns gemäß Art. 1 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG zum Nachweis der Übereinstimmung hoheitlichen Handelns mit dem Grundgesetz
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Der Gerichtsvollzieher xxxxx erbrachte bis heute nicht diese Darlegung. Die eingerräumte Frist ließ er ungenutzt verstreichen.
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Nun fordere ich den Aufsicht führenden Richter über den Gerichtsvollzieher xxxxxxx unmißverständlich auf, diesen Nachweis an Stelle des Gerichtsvollziehers xxxxxx zu erbringen.Wird dieser Nachweis nicht erbracht, dann muss die Handlung des Gerichtsvollziehers xxxxxxx wohl als ungesetzlich eingestuft werden.
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Ich behalte mir vor, eine Eingabe bei Staatsminister Prof. Dr. Winfried Bausback (Justizministerium Bayern) einzureichen.
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Anlagen 1
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Rudolf Wöhrle
Rudolf Wöhrle
Bismarckstraße 17
95028 Hofxxxxx Rxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxx
- xxxxxx Hof
Hof, 23 Dezember 2015
Sehr geehrte Damen und Herren
Betreff: Erklärung zum Vorbehalt der Zahlung
Bezug: Zahlungsvorbehalt zu Beitragsnummer xxxxxxxxxxxxxxxxxx
Hiermit erkläre ich, dass ich unter Androhung rechtswidriger Gewalt und zum Zwecke ihrer Abwendung den geforderten Rundfunkbeitrag entrichten werde ohne Anerkennung einer Rechtspflicht sowie unter dem Vorbehalt des Nachweises durch die den Rundfunkbeitrag erhebende Stelle, dass der Rundfunkbeitrag mein durch das Grundgesetz vorbehaltlos gewährtes Grundrecht auf ungehinderte Unterrichtung aus allgemein zugänglichen Quellen gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG nicht verletzt.
Eine bloße Behauptung der Verfassungsmäßigkeit der Erhebung des Rundfunkbeitrags sowie der damit verbundenen Zwangsmittel oder ledigliche Verweise auf dem Inhalt des Grundrechts entgegenstehende Rechtsprechung, welche wie alle staatliche Gewalt gemäß Art. 1 Abs. 3 GG an die Grundrechte und gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an das Gesetz gebunden ist, ersetzt nicht den formalen Nachweis anhand grundgesetzlicher Vorschriften des Grundgesetzes als ranghöchste Rechtsnorm für die Bundesrepublik Deutschland, welche eindeutig eine Einschränkung dieses Grundrechts durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zulassen.
Sollte dieser grundgesetzliche Nachweis nicht vor einer unter Zwang erfolgten Zahlung zweifelsfrei erbracht werden, macht der Unterzeichner das Recht auf die jederzeitige Rückforderung der bisher und zukünftig erhobenen und unter Zwang beigetriebenen Beträge geltend.
Die Weiterleitung an die beauftragende Stelle wird hiermit beantragt.
Rechtsfolgenhinweis
Die gesetzliche Grundlage der Geltendmachung des vorstehenden Vorbehalts beruht auf den Grundpflichten aller staatlichen Gewalt a) zum Schutz der Grundrechte als Ausfluss der Würde des Menschen gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG, b) der Bindung an die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht gemäß Art. 1 Abs. 3 GG sowie c) der Bindung an die verfassungsmäßige Ordnung sowie Gesetz und Recht gemäß Art. 20 Abs. 3 GG.
Diese durch Art. 79 Abs. 3 GG vor jeder Einschränkung geschützten Grundsätze verbieten eine Zurückweisung dieses Vorbehalts oder der damit verbundenen Zahlung zum Nachteil des Grundrechtsträgers. Insoweit beinhaltet dieser Vorbehalt eine Zahlungsbereitschaft unter Nachweis der Übereinstimmung des Handelns aller mit der Erhebung und Beitreibung des Rundfunkbeitrags beauftragten öffentlich-rechtlichen Grundrechtsverpflichteten mit den Vorschriften des Grundgesetzes allgemein und speziell mit den Grundrechten.
Die staatliche Gewalt findet eine unübersteigbare Grenze an den Grundrechten. Diese sind nicht nur subjektive Abwehrrechte des einzelnen Bürgers gegen staatliche Maßnahmen, sondern zugleich objektive Grundentscheidungen der Verfassung, die für alle Bereiche des Rechts gelten (BVerfGE 21, 362 m.w.N.). Sie binden die gesamte Staatsgewalt und sind nach der ausdrücklichen Anordnung des Art. 1 Abs. 3 GG unmittelbar wirksames Recht und damit Gesetz im Sinne des § 12 EGZPO (vgl. BVerfGE 49, 220 ).
Eine Aufrechterhaltung der Forderung unter der Bedingung des Verzichts auf Vorbehalt verletzt den Grundrechtsträger daher in seinem Grundrecht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. den Grundrechten auf die Bindung der staatlichen Gewalt an die Grundrechte, die verfassungsmäßige Ordnung sowie an Gesetz und Recht gemäß Art. 1 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG und steht damit den durch Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Grundsätzen des Grundgesetzes entgegen. Dies bedeutet im Ergebnis den grundgesetzwidrigen Versuch einer stillschweigenden Änderung des Grundgesetzes durch die beteiligten Hoheitsträger.
Da der vorliegende Vorbehalt bereits von Grundgesetzes wegen wirkt und aus diesem Grunde nicht abweisbar ist, bedarf er somit keiner anderweitigen Anerkennung und wird durch keine Zurückweisung in seiner unmittelbaren Rechtswirkung berührt.
In diesem Sinne wird bei einer nicht schriftlichen und/oder unbegründeten bzw. dem Grundgesetz nicht entsprechenden Zurückweisung der Zahlung unter dem hier geltend gemachten Vorbehalt nachfolgend die Einrede a) der stillschweigenden Anerkenntnis der Verletzung des Grundrechts auf ungehinderte Unterrichtung aus allgemein zugänglichen Quellen gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG sowie b) der stillschweigenden Rücknahme der Forderung aufgrund grundgesetzlicher Mängel erhoben werden.
*
Dies betrifft alle von ihnen verfassten Gebühren-, Beitrags- und Festsetzungsbescheide.
Dies betrifft nur von ihnen veranlasste Zwangsmaßnahmen. Ohne Zwang werde ich nicht zahlen.
Rudolf Wöhrle
Durchschrift an Ulrich Wilhelm Intendant Bayerischer Rundfunk per Einschreiben
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———————————
Rudolf Wöhrle
Bismarckstraße 17
95028 HofGerichtsvollzieher
xxxxxxxxx- xxxxxxxxxxxxxxxxxx
Hof, 2. Februar 2015
3 DR II 1879/15
Sehr geehrte Damen und Herren,
Aufforderung zur Darlegung der gesetzlichen Grundlage hoheitlichen Handelns gemäß Art. 1 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG zum Nachweis der Übereinstimmung hoheitlichen Handelns mit dem Grundgesetz
Sie sind gemäß Art. 1 Abs. 3 GG an die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht sowie gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an das Gesetz gebunden.
Als auf die Grundrechte und das Grundgesetz Verpflichtete/r sind Sie dementsprechend zum Nachweis der Gesetzmäßigkeit Ihres hoheitlichen Handelns gegenüber dem Adressaten dieser Handlungen verpflichtet.
Aus diesem Grunde und zur Überpüfung der Übereinstimmung der im Schreiben vom 14. 12. 2015 angekündigten hoheitlichen Handlung mit dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland werden Sie hiermit gemäß Art. 1 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG zur genauen Angabe der gesetzlichen Grundlagen mit Angabe der entsprechenden Einzelnormen zur Abgabe der Vermögensauskunft aufgefordert.
Dazu setze ich Ihnen eine Frist von 8 Werktagen zum 11. Februar 2016
Für den Fall, dass Sie dieser Forderung zum Nachweis der Gesetzmäßigkeit Ihres Handelns nicht nachgekommen, wird davon ausgegangen, dass Ihr hoheitliches Handeln demnach nicht den Vorschriften des Art. 1 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG entpricht.
Denn »Im Rechtsstaat des Grundgesetzes bedarf der Einsatz von Zwang jedoch stets einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage. Andererseits findet staatliche Gewalt eine unübersteigbare Grenze an den Grundrechten.« (vgl. BVerfGE 49, 220 231 – Zwangsversteigerung III)
Rudolf Wöhrle
Jetzt kommt wieder mal eine Zahlungsaufforderung, der ich selbstverständlich nicht nachkommen werde.
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Update 9.4.2016
Meine Antwort an den Ulrich Wilhelm Intendant
Rudolf Wöhrle
Bismarckstraße 17
95028 Hof
Herrn Ulrich Wilhelm Intendant und
Beitragsservice Köln
c/o
Bayerischer Rundfunk
Rundfunkplatz 1
80385 München
Hof, 09. 04.2016
Seht geehrter Herr Wilhelm,
Beitragsnummer XXXXXXXX wird abgelegt unter https://www.zwangsabzocke-nein.de
das von ihnen Herr Wilhelm vermutlich veranlasste Schreiben des Beitragsservice vom 1. 04. 2016 – „Zahlung der Rundfunkbeiträge“ meine Person betreffend die angebliche Beitragsschuld, die ich bestreite, habe ich am 1. 04. 2016 unförmlich zugestellt ohne Benennung eines Verantwortlichen und ohne Unterschrift von einer nicht rechtsfähigen Firma „ARD ZDF Beitragsservice 50656 Köln erhalten.
Die von dieser nicht rechtsfähigen Firma behauptete Forderung bezieht sich auf eine pseudostaatliche Gesetzgebung, die nichtig aus folgendem Grunde ist. Der Rundfunkstaatsvertrag wurde unter Mißachtung der Freiheitsgrundrechte der Bürger der BRD konzipiert. Der Rundfunkstaatsvertrag verletzt mich in meinem Grundrecht auf ungehinderte Unterrichtung aus allgemein zugänglichen Quellen.
Der öffentlich rechtliche Rundfunk ist eine allgemein zugängliche Quelle.
Bedeutung „ungehindert“ laut Duden
„durch nichts behindert, aufgehalten, gestört „
Die Forderung dafür bezahlen zu müssen stellt eine Hinderung dar.
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 1
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Art. 5
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
Art. 20
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
Dieses ihr Schreiben ist nichtig. Es weist keinen Verantwortlichen aus, der seinen Wohnsitz im Inland haben muss und der unbeschränkt verklagbar sein muss.
Der guten Ordnung halber möchte ich sie daran erinnern, dass meine Einschreiben vom 12. Juni 2014, vom 16 Juni 2014 und vom 24. Juni 2014 – wie schon in meinem Schreiben vom 14. Oktober 2014 bemängelt – noch nicht beantwortet wurden. Gleichzeitig möchte ich noch darauf hinweisen, dass eine weitere Antwort auf das Schreiben vom 2..10.2015 an sie bereits unbeantwortet blieb. . Auch dieses mein Schreiben vom 12.10.2015 wurde nicht beantwortet ebenso nicht die Schreiben vom 15.10.2015, 8.11.2015, 14.12.2015. Auch das Schreiben vom 23. Dezember 2015 harrt noch auf eine Antwort.
Deshalb ging ich davon aus, dass sie meinen Einwendungen, gegen ihr Vorgehen bezüglich der Zwangsabzocke beschönigend “Rundfunkbeitrag” genannt, zustimmen.
Für ihre Forderungen gibt es keinen Rechtsgrund. Deshalb werde ich auch keinen Cent an sie bezahlen.
Nur Gesetze dürfen in die Grundrechte eingreifen.
Sollte ihnen der Schriftwechsel beginnend mit dem Jahr 2013 nicht vorliegen, so können sie diesen im Internet abrufen unter der Webadresse zwangsabzocke-nein.de .
Ausdrücklich hinweisen möchte ich sie auf die Möglichkeit, mich vor einem ordentlichen Gericht zu verklagen, denn wir leben schließlich in einem Rechtsstaat.
Rudolf Wöhrle
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Die Antwort aus dem Büro des Amtsgerichtsdirektors auf mein Schreiben vom 7. April 2016
Update 27. 4 2016
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Update 23. Mai 2016
Die üblicherweise jeweils zum 15. April und 15. Mai erwartbaren Zahlungsaufforderungenn blieben aus. Eine Übereinstimmung des Handelns des Rundfunks mit dem Grundgesetz bezüglich der Zwangsfinanzierung wurde mir nicht zugestellt. Ich werde
weiterhin nicht zahlen.
Update 24.Mai 2016
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Aug. bis Dez. 2015 15. Aug. 2015 | Juli. bis Dez. 2016 17. Aug. 2016 |