Hof Corona Regeln

Die Kommunikation der Stadt Hof bezüglich der Corona-Regeln auf der Webseite der Stadt Hof ist eine Katastrophe. Die neueste 11. BayIfSMV wurde nicht ordentlich eingearbeitet. Die Ordnungsamtsmitarbeiter wurden auch nicht informiert. So werden Bürger belästigt und deren Grundrechte auf das Übelste verletzt.

Der strikte und ausnamslose Maskenzwang in der sogenannten „Roten Zone“ war schon immer rechtswidrig, weil unverhältnismäßig. Seit der 9. BayIfSMV ist es auch der Bay. Staatsregierung aufgefallen (§24,1 „nicht nur vorübergehend aufhalten“).

Die von der Behörde verlangte ärztliche Bescheinigung für eine Befreiung vom Maskenzwang kann nicht gefordert werden, denn Gesundheitsdaten gehen die Behörde nichts an (Art. 9 . DS-GVO), solange der Bürger die 11.BayIfSMV nicht verletzt.

Eilantrag gegen Allgemeinverfügung der Stadt Ludwigsburg zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Ludwigsburger Innenstadt erfolgreich

Datum: 08.12.2020

Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 8. Dezember 2020

Zur Begründung hat die 16. Kammer ausgeführt, dass die Allgemeinverfügung hinsichtlich des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Ludwigsburger Innenstadt voraussichtlich rechtswidrig sei. Es sei bereits zweifelhaft, ob die Stadt Ludwigsburg für den Erlass der Allgemeinverfügung überhaupt zuständig sei. Vielmehr dürfte die Zuständigkeit beim Gesundheitsamt des Landkreises liegen.

Ungeachtet dessen sei die durch die Allgemeinverfügung geregelte Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Ludwigsburger Innenstadt jedenfalls aus anderen Gründen rechtswidrig. Eine solche Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sei zwar grundsätzlich geeignet, zur Bekämpfung der bestehenden Pandemie beizutragen, da nach Einschätzung des Robert-Koch-Instituts ein erhöhtes Übertragungsrisiko auch im Freien bestehe, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern ohne Mund-Nasen-Bedeckungen unterschritten werde. Zu diesem Zweck sehe jedoch bereits die Landes-Corona-Verordnung die Verpflichtung vor, in Fußgängerbereichen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, wenn nicht sichergestellt sei, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden könne. Darüber gehe die mit der Allgemeinverfügung der Stadt Ludwigsburg angeordnete Verpflichtung hinaus, da sie keine Ausnahme für Situationen, in denen aufgrund geringen Personenaufkommens keine Gefahr bestehe, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden könne, und auch keinerlei zeitliche Einschränkungen vorsehe.