Re: aktuell: Wuppertal (Beuge-)Inhaftierung einer Mitstreitern durch GV
« Antwort #11 am:Heute um 16:05 » Ich bin etwas im Stress. Aber vielleicht alle zusammen hier?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30934.msg192684/topicseen.html?PHPSESSID=b8039629ac9b9e896615786124cb7748#msg192684
Wieder eine Handlung, die nicht durch das Grundgesetz legitimiert ist.
Hallo Rundfunkbeitragsgegner,
danke für die Anmerkung, die vollkommen korrekt ist.
entweder ist der Gerichtsvollzieher Beamter und kann hoheitlich handeln, dann hat er aber das Beamtenstatusgesetz zu beachten:
Beamtenstatusgesetz
§ 36 Verantwortung für die Rechtmäßigkeit
(1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.
(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben Beamtinnen und Beamte unverzüglich auf dem Dienstweg geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, haben sie sich, wenn die Bedenken fortbestehen, an die nächst höhere Vorgesetzte oder den nächst höheren Vorgesetzten zu wenden. Wird die Anordnung bestätigt, müssen die Beamtinnen und Beamten sie ausführen und sind von der eigenen Verantwortung befreit. Dies gilt nicht, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamtinnen oder Beamten erkennbar ist. Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.
(3) Wird von den Beamtinnen oder Beamten die sofortige Ausführung der Anordnung verlangt, weil Gefahr im Verzug besteht und die Entscheidung der oder des höheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend. Die Anordnung ist durch die anordnende oder den anordnenden Vorgesetzten schriftlich zu bestätigen, wenn die Beamtin oder der Beamte dies unverzüglich nach Ausführung der Anordnung verlangt.
Im vorliegenden Falle verletzt der Beamte die Menschenwürde
oder er ist nach der Änderung der Gerichtsvollzieherordnung kein Beamter mehr, dann ist seine Handlung recchtswidrig.