Erwiderung zur Verfügung LG 1.12.2017

Rudolf Wöhrle
Bismarckstraße 17
95028 Hof

Amtsgericht Hof

Landgerichtspräsidentin Christine Künzel

Berliner Platz 1

  • 95030 Hof

Hof, 10. Dezember 2017

 

Az.: 24 T 145/17

Die Verfügung vom 1.12.2017 bei mir eingegangen am 8.12.2017 mit einer Frist zur Stellungnahme bis 11.12.2017 ist zurückzuweisen. Mir würde nur der Samstag und Sonntag für eine Antwort zur Verfügung stehen. Das ist Willkür. In der Sache sehe ich auch keinen Grund das eingelegte Rechtsmittel zurückzunehmen. Ist die Verfügung in dieser Sache überhaupt ein anwendbares Rechtsmittel?

Rüge: Die Verfügung verletzt mein Recht auf eine faire Verhandlung.

Der in Eile verfasste Schriftsatz ohne die Möglichkeit juristischen Rat in Anspruch nehmen zu können, ist der Vorsicht geschuldet, nicht vom Gericht wegen irgendwelcher Formalien hereingelegt werden zu können.

Der Verweis des Gerichtes auf die ZPO ist juristisch nicht haltbar, da die Zivilprozessordnung für Vollstreckungen von öffentlichen Forderungen nicht anwendbar ist.

Ich setze mal voraus, dass das Gericht die einschlägigen Gesetze kennt. Meine Zweifel sind sicherlich unschwer erkennbar.

Der Amtsermittlungsgrundsatz (auch Untersuchungsgrundsatz, Inquisitionsmaxime, Amtsermittlungspflicht, Amtsaufklärungspflicht) besagt, dass ein Gericht oder eine Behörde verpflichtet ist, den Sachverhalt, der einer Entscheidung zugrunde gelegt werden soll, von Amts wegen, d. h. ohne Antrag eines Betroffenen oder unabhängig davon, zu untersuchen.

Ihre Verfügung läßt keinerlei Rückschlüsse darauf zu, dass das Gericht diesem Grundsatz gefolgt ist.

Eine Aufklärungs- und Ermittlungspflicht besteht jedoch, wenn das Vorbringen eines Beteiligten oder der Sachverhalt als solcher bei sorgfältiger Prüfung hierzu Anlass geben. Die Ermittlungen sind erst dann abzuschließen, wenn von weiteren Ermittlungen ein sachdienliches, die Entscheidung beeinflussendes Ergebnis nicht mehr zu erwarten ist.

Es besteht begründeter Anlass an der Gültigkeit des vom Gericht angeführten Rundfunkstaatsvertrages, in der Fassung des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages, zu zweifeln. Alle auf einen nichtigen Rechtsaktes folgende Rechtsakte sind deshalb ex tunc nichtig. Das Gericht möge die Gültigkeit des vom Gericht angeführten Rundfunkstaatsvertrages in der Fassung des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages – vom Ministerpräsidenten Horst Seehofer für den Freistaat Bayern: Berlin, den 15. 12. 2010 Horst    S e e h o f e r unterschriebenen Vertrag – nachweisen. Mein Hinweis für das Gericht – zu beachten ist Art. 5 und Art. 70 3 Bay. Verfassung und das 2003 gültige (Parlamentsbeteiligungsgesetz – PBG).

  1. Beabsichtigte Staatsverträge
  2. Will die Staatsregierung einen Staatsvertrag abschließen, so unterrichtet das federführende Staatsministerium den Landtag mindestens vier Wochen vor Unterzeichnung des Staatsvertrags.

  3. Die Unterrichtung erfolgt schriftlich; sie enthält den voraussichtlichen Text des Staatsvertrags und stellt seinen wesentlichen Gegenstand und die für und gegen seinen Abschluss sprechenden Gründe dar.

Den Nachweis für die Einhaltung der vorstehenden rechtlichen Verpflichtungen der Bay. Staatsregierung und des Parlamentes hat das Gericht zu erforschen. Ein Verstoß gegen Verfassung und Parlamentsbeteiligungsgesetz ist nicht heilbar mit der Folge, dass auch die nachfolgende Ratifizierung nicht möglich war.

Ich habe das Vorbringen des Sachverhaltes in früheren Schreiben an das Amtsgericht bereits mehrfach erläutert, für den Beschwerdeführer ist nicht ersichtlich, dass das Gericht den Gesetzen folgt.

Begründung:

Das Gesetz verlangt vom Richter sowohl den Kläger als auch den Beklagten anzuhören und seine Entscheidung unter Beachtung der Gesetze zu erlassen. Die anzuwendenden Gesetze dürfen das Grundgesetz nicht verletzen. Die Anwendung von Copy&Past mittels von den Rundfunkanstalten bereitgestellten Infotexten verletzt den angeblichen Schuldner in seinen Rechten auf den uabhängigen Richter.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 103 

  1. Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

Im meinem Schreiben vom 20.11.2017, auf das Mac Gericht sich bezieht habe ich unter anderem darauf hingewiesen, dass die Rechtslage eine Anwendung der Zivilprozessordnung für die Beitreibung öffentlich rechtlicher Forderungen nicht zuläßt.

Darauf gehen das Gericht nicht ein.

Sollte das Gericht der Meinung anhängen, dass das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2017 (BGBl. I S. 2347) hier in Bayern keine Gültigkeit hat, so möge das Gericht dies erklären.
Rechtsmittel gemäß Art. 19 Abs. 4 GG i.V.m. Art. 17 GG gegen die Androhung und den Vollzug von Zwangsmitteln wegen der Beitreibung von öffentlich-rechtlichen Forderungen auf der Grundlage der Zivilprozessordnung

Eine Teil-Wiederholung aus meinem Schreiben vom 25.11.2017 Az.: 1M 4242/17 an das Amtsgericht Hof Abteilung für Vollstreckungssachen

FORDERUNG

Gegen das gegen den Unterzeichner angedrohte und/oder angewendete Zwangsmittel zum Zwecke der ggf. zwangsweisen Beitreibung der als öffentlich-rechtlich bezeichneten Forderung der sich fälschlich als Gläubigerin bezeichnenden öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt wird hiermit Rechtsmittel gemäß Art. 19 Abs. 4 GG i.V.m. Art. 17 GG an das für den Unterzeichner zuständige Amtsgericht eingelegt, da der Unterzeichner durch die öffentliche Gewalt in seinen Grundrechten verletzt worden ist.

Im Wege der der öffentlichen Gewalt grundgesetzlich unverbrüchlich befohlenen Folgenbeseitigung gemäß Art. 1 Abs. 1, 3 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 97 Abs. 1 Halbsatz 2 GG zwecks Rückabwicklung wegen Grundrechteverletzung wird hier und jetzt seitens des unterzeichnenden grundgesetzwidrig in seinen Grundrechten verletzten Grundrechteträgers gefordert,

die deklaratorische Feststellung des durch § 1 ZPO i.V.m. § 13 GVG begründeten unheilbaren Mangels der sachlichen und funktionalen Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit von Gesetzes wegen durch das erkennende Amtsgericht für die ggf. auch zwangsweise Beitreibung von öffentlich-rechtlichen Forderungen der sich fälschlich als Gläubigerin bezeichnenden öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt auf der Grundlage der Zivilprozessordnung und damit der Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit kraft Gesetzes vom gegen den Unterzeichner gemäß § 10 Abs. 6 Satz 1 RBStV (Rundfunkbeitragsstaatsvertrag) angestrengten Verwaltungsvollstreckungsverfahren

IBEGRÜNDUNG

Die sich fälschlich als Gläubigerin bezeichnende Rundfunkanstalt erhebt vom Unterzeichner den sogenannten Rundfunkbeitrag auf der Grundlage des Rundfunkstaatsvertrages sowie des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages. Dass bereits dessen Erhebung und Beitreibung eine unzulässige Verletzung des Grundrechts auf die ungehinderte Unterrichtung aus allgemein zugänglichen Quellen gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG unter Verletzung der Wesensgehaltsgarantie gemäß Art. 19 Abs. 2 GG darstellen, welche durch den terminus technicus »ungehindert« hergestellt wird, ist, wie nachstehend erkennbar, mangels sachlicher Zuständigkeit von den ordentlichen Gerichten weder zu prüfen noch festzustellen.

Die sich fälschlich als Gläubigerin bezeichnende Rundfunkanstalt ist gemäß Rundfunkstaatsvertrag sowie Rundfunkbeitragsstaatsvertrag eine Anstalt des öffentlichen Rechts und ihre Forderung somit eine öffentlich-rechtliche Forderung, welche gemäß § 10 Abs. 6 Satz 1 RBStV (Rundfunkbeitragsstaatsvertrag) ausschließlich im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt werden darf.

Die Verwaltungsvollstreckungsgesetze der Länder weisen der ggf. auch zwangsweisen Beitreibung von öffentlich-rechtlichen Forderungen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung entweder direkt oder indirekt über entsprechende Vorschriften der Abgabenordnung zu.

Die Abgabenordnung gilt gemäß § 1 AO für alle Steuern einschließlich der Steuervergütungen, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Sie ist nur vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union anwendbar.

Da es sich gemäß dem Willen der Landesgesetzgeber sowie der einhelligen Rechtsprechung bei dem Rundfunkbeitrag ausdrücklich nicht um eine Steuer gemäß § 1 AO handeln soll, ist die Anwendung der Abgabenordnung zur ggf. auch zwangsweisen Beitreibung des Rundfunkbeitrags bereits von Gesetzes wegen ausgeschlossen.

Soweit die Abgabenordnung weiterhin auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung verweist, gelten die nachstehenden Vorschriften zur sachlichen Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gemäß § 1 ZPO (Zivilprozessordnung) i.V.m. § 13 GVG (Gerichtsverfassungsgesetz).

Die sachliche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte wird gemäß § 1 ZPO durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.

Vor die ordentlichen Gerichte gehören gemäß § 1 ZPO i.V.m. § 13 GVG die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.

Da § 1 ZPO die sachliche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte nicht selbständig bestimmt, sondern ausschließlich der Vorschrift des § 13 GVG zuweist, und § 13 GVG den ordentlichen Gerichten ausschließlich die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind, zuweist, sind die ordentlichen Gerichte bereits von Gesetzes wegen nicht zur Sachentscheidung über die öffentlich-rechtliche Forderung der sich fälschlich als Gläubigerin bezeichneten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt oder zur Entscheidung über die Zulässigkeit ihrer Beitreibung bzw. Vollstreckung befugt und somit sachlich nicht zuständig.

Was das Gerichtsverfassungsgerichtsgesetz als Bundesgesetz vorschreibt, kann gemäß Normenhierarchie durch ein auf ihm beruhendes Gesetz eines Landes nicht geändert werden.

Soweit in den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der Länder eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit stillschweigend vorausgesetzt wird, mangelt es einer solchen Annahme bereits an der Entsprechung und damit an der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen der Zuständigkeitsvorschriften der § 1 ZPO sowie § 13 GVG.

Die Vorschriften gemäß § 1 ZPO sowie § 13 GVG sind Bundesrecht und brechen gemäß Art. 31 GG jedes ihnen entgegenstehende Landesrecht bereits von Grundgesetzes wegen.

Dem Wortlaut der Leitnorm des § 13 GVG ist keine zu den dort genannten Anspruchsvoraussetzungen hinzutretende sachliche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu entnehmen. Eine etwaige Änderung dieser Vorschrift obliegt gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG dem Bundesgesetzgeber und nicht der vollziehenden oder rechtsprechenden Gewalt oder der Gesetzgebung der Länder.

Die Vorschriften gemäß § 1 ZPO sowie § 13 GVG sind weiterhin Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung auf dem Boden des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. An diese verfassungsmäßige Ordnung sind gemäß dem tragenden Verfassungsgrundsatz des Art. 20 Abs. 3 GG die Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung des Bundes und der Länder unverbrüchlich gebunden. Die Richter auch an den ordentlichen Gerichten sind weiterhin gemäß Art. 97 Abs. 1 Halbsatz 2 GG nur dem Gesetz unterworfen und damit bereits von Grundgesetzes wegen nicht zur Änderung der verfassungsmäßigen Ordnung berufen, sondern ausschließlich zu deren Durchsetzung und Schutz auf dem Boden des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.

Da durch die angedrohten und/oder angewendeten Zwangsmaßnahmen die Grundrechte des Unterzeichners auf Leben und körperliche Unversehrtheit sowie die Unversehrtheit der Freiheit der Person gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG sowie das Grundrecht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 GG verletzt werden oder bereits verletzt worden sind, haben die am Erlass der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, an deren Vollzug und damit an der ggf. zwangsweisen Beitreibung der öffentlich-rechtlichen Forderung der sich fälschlich als Gläubigerin bezeichnenden öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt beteiligten Landesparlamente, Vollzugsbehörden sowie Amtsgerichte und in deren Auftrag handelnden Amtsträger den tragenden Verfassungsgrundsatz des Art. 1 Abs. 3 GG verletzt, wonach die unverletzlichen Grundrechte die Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht unverbrüchlich binden.

Die tragenden Verfassungsgrundsätze der Art. 1 GG und 20 GG sind mittels der Ewigkeitsgarantie gemäß Art. 79 Abs. 3 GG vor jeder ihre Bedeutung einschränkenden Änderung geschützt. Eine gemäß Art. 79 Abs. 3 GG zulässige Änderung dieser tragenden Verfassungsgrundsätze käme gemäß Art. 79 Abs. 1 GG ohnedies ausschließlich durch eine Änderung des Wortlauts des Grundgesetzes in Frage, zu der ausschließlich der verfassungsändernde Gesetzgeber befugt ist.

Mit dem Versuch der Durchsetzung ihrer Forderung auf dem für sie gesetzlich ausgeschlossenen ordentlichen Rechtsweg unter grundgesetzeswidriger Androhung oder Vollzug der dort begründeten Zwangsmaßnahmen verletzt die sich fälschlich als Gläubigerin bezeichnende öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt bereits die unverletzlichen Grundrechte des Adressaten ihrer Forderung auf Leben und körperliche Unversehrtheit sowie die Unversehrtheit der Freiheit der Person gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Weiterhin wird das Grundrecht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 GG verletzt, indem Eingriffe und Beschränkungen dieses Grundrechts angedroht werden, welche außerhalb der gemäß Art. 13 Abs. 7 GG ausdrücklich erlaubten Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden, sowie die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes gemäß Art. 14 Abs. 1 GG. Die weitere Verletzung von anderen mit o.a. Grundrechten in Korrespondenz stehenden Grundrechten ist nicht ausgeschlossen.

Gleiches gilt für die ordentlichen Gerichte für den Fall der Durchsetzung der Forderung unter Anwendung der Zivilprozessordnung.

Im Ergebnis sind im vorliegenden Verfahren zwischen der sich fälschlich als Gläubigerin bezeichnenden grundrechtsverpflichteten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt und dem grundrechtstragenden Forderungsgegner alle grundrechtsverpflichteten Amtsträger aus der ordentlichen Gerichtsbarkeit gemäß § 13 GVG i.V.m. § 1 ZPO auf der Grundlage von Art. 1 Abs. 1 und 3 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 97 Abs. 1 Halbsatz 2 GG von Gesetzes sowie Grundgesetzes wegen vom Verfahren der Beitreibung von öffentlich-rechtlichen Forderungen ausgeschlossen.

Dieser von Grundgesetzes wegen unzulässige Wechsel aus dem öffentlichen Recht in das bürgerliche Recht bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten ist von Grundgesetzes wegen verboten, weil der Staat und seine Institutionen in Gestalt seiner Amtswalter sich auf diese Weise nämlich dem in jeder Lage des Verfahrens erforderlichen Amtsermittlungsgrundsatz als diesem unterworfene Grundrechtsverpflichtete entgegen den Vorschriften des Grundgesetzes entziehen, um auf diese unzulässige grundgesetzwidrige Weise die sie ansonsten unverbrüchlich bindenden Rechtsbefehle des Art. 1 Abs. 1 und 3 GG sowie Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 97 Abs. 1 Halbsatz 2 GG grundgesetzwidrig zum Nachteil des einzelnen Grundrechteträgers unbeachtet leerlaufen zu lassen. Hierzu kommt die grundgesetzwidrige Außerkraftsetzung der Rechtsweggarantie gemäß Art. 19 Abs. 4 GG, da die öffentliche Gewalt plötzlich als Privatperson auftritt.

Zum Ausdruck kommt dieses grundgesetzferne Denken und grundgesetzwidrige Handeln aufgrund der bis heute bundesweit grundgesetzwidrigen Anwendung der Entscheidung des OLG Kiel v. 26.03.1947 in SJZ 1947, Sp. 323 (330), wenn es darum geht, auch rechtswidrige zustande gekommene Entscheidungen gegen den einzelnen Grundrechtsträger um eines fragwürdigen »Rechtsfriedens« wegen demnach auch rechtswidrig und damit grundgesetzwidrig zu vollstrecken.

Unter diesen grundgesetzwidrigen Umständen wird den Grundrechtsträgern jedes grundgesetzmäßige Rechtsmittel gegen die öffentliche Gewalt entzogen und der Rechtsstaat als bloße Fiktion verkauft.

Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland jedoch verbietet bereits gemäß Art. 19 Abs. 4 GG einen als Rechtsfrieden umschriebenen Erledigungsfrieden auf Kosten der Unverletzlichkeit der Grundrechte aller Grundrechtsträger, denn deren Grundrechte binden gemäß Art. 1 Abs. 3 GG alle öffentliche Gewalt.

Zusammenfassung

Vom Verfahren zur ggf. zwangsweisen Beitreibung von öffentlich-rechtlichen Forderungen ist die ordentliche Gerichtsbarkeit gemäß § 1 ZPO i.V.m. § 13 GVG kraft Gesetzes ausgeschlossen, da es sich bei öffentlich-rechtlichen Forderungen weder um gemäß § 13 GVG erforderliche bürgerliche Rechtsstreitigkeiten noch um Familiensachen oder Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) oder Strafsachen handelt.

Sodann ist zur Aufrechterhaltung der von Grundgesetzes wegen konstituierten verfassungsmäßigen Ordnung

  1. die deklaratorische Feststellung des Mangels der sachlichen und funktionalen Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit von Gesetzes wegen durch das gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 GG für die Folgenbeseitigung zwecks Rückabwicklung wegen Grundrechteverletzung zuständige Amtsgericht für die ggf. auch zwangsweise Beitreibung von öffentlich-rechtlichen Forderungen der sich fälschlich als Gläubigerin bezeichnenden öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt auf der Grundlage der nicht einschlägigen und somit nicht anwendbaren Zivilprozessordnung bereits von Grundgesetzes wegen zwingend geboten mit der unmittelbar einhergehenden Folge,
  1. die grundgesetzlich gebotene unverzügliche Einstellung aller mit dem vorliegenden Verwaltungsvollstreckungsverfahren im Zusammenhang stehenden grundgesetzwidrigen Zwangsmaßnahmen sowie die Rückabwicklung bereits grundgesetzwidrig vollzogener Zwangsmaßnahmen als unmittelbarer Folgenbeseitigungsanspruch, welcher sich von Grundgesetzes wegen unmittelbar aus Art. 1 Abs. 1 und Abs. 3 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG ergibt, ebenfalls deklaratorisch anzuordnen.

Die Erklärung der sachlichen Unzuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit bei der Zwangsbeitreibung öffentlich-rechtlicher Forderungen gemäß § 1 ZPO i.V.m. § 13 GVG hat von Gesetzes wegen zu erfolgen.

Eine Umdeutung des vorliegenden Rechtsmittels in eine Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung gemäß § 766 ZPO ist bereits aufgrund der mangelnden sachlichen Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit gesetzlich nicht möglich und daher unzulässig und rechtswidrig und verletzt die Grundrechte des Unterzeichners auf rechtliches Gehör gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art. 103 Abs. 1 GG.

Die Erklärung der sachlichen Unzuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit bei der Zwangsbeitreibung öffentlich-rechtlicher Forderungen gemäß § 1 ZPO i.V.m. § 13 GVG hat für den Unterzeichner gerichtsgebührenfrei zu ergehen, da es sich um eine von Grundgesetzes wegen zu erfolgen habende deklaratorische Erklärung der sachlichen Unzuständigkeit des Gerichts handelt und der Unterzeichner durch die bisherige Unterlassung des Vollzugs von Zwangsmaßnahmen für die Beitreibung von öffentlich-rechtlichen Forderungen auf der Grundlage der Zivilprozessordnung von dem Amtsgericht in seinen Grundrechten fortgesetzt verletzt wird und somit gemäß Art. 1 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG über einen Anspruch auf Rechtsschutz zwecks Unterlassung, Folgenbeseitigung und Rückabwicklung der Verletzungen seiner Grundrechte kraft Grundgesetzes verfügt.

Die Einwendung des Gerichtes, der Gerichtsvollzieher sei ein selbstständiges Organ der Rechtspflege ist wohl ein Euphemismus. Tatsache ist, dass der Gerichtsvollzieher ein Geschäft betreibt, wie er selbst zugibt. Der Gerichtsvollzieher ist als wirtschaftlich Beteiligter von Gesetzes wegen bereits von hoheitlichen Handlungen ausgeschlossen. Siehe dazu auch Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art 33 4.

Das OLG MÜNCHEN hat am 05. Februar 2015 unter dem Aktenzeichen 9 VA 17 / 12  eine Entscheidung getroffen und am 06. März 2015 hierzu nachfolgende Pressemitteilung veröffentlicht:

6. März 2013 – Pressemitteilung Zivilsachen 2/13

OBERLANDESGERICHT entscheidet gegen Gerichtsvollzieher

Mit Beschluss vom 05.02.2013 hat das OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN einem GERICHTSVOLLZIEHER die Zulassung zum automatisierten Grundbuchabrufverfahren versagt und einen darauf abzielenden Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.

Auch die bayerischen GERICHTSVOLLZIEHER wollen von den Segnungen des Computerzeitalters profitieren.
Ein HAUPTGERICHTSVOLLZIEHER mit Dienstsitz in Ingolstadt beantragte deshalb die Zulassung zum sogenannten uneingeschränkten Abrufverfahren nach § 133 Abs. 2 Satz 2 Grundbuchordnung. Ohne große Mühen, ohne zeitliche Verzögerung und ohne vorherige Einzelfallprüfung durch das Grundbuchamt lassen sich auf diese Weise nämlich mittels Online-Datentransfer Informationen beschaffen, auf die auch GERICHTSVOLLZIEHER gerne zurückgreifen.

Dem musste das Oberlandesgericht München nun aber einen Riegel vorschieben.
Nachdem schon zuvor der Freistaat Bayern, der die Zulassungsstelle für das automatisierte Grundbuchabrufverfahren bei der Gemeinsamen IT-Stelle der bayerischen JUSTIZ eingerichtet hat, den Antrag mit Bescheid vom 18.9.2012 zurückgewiesen hatte, unterlag der wackere GERICHTSVOLLZIEHER nun auch vor dem OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN, an das er sich mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheides gewandt hatte.

Der für Verfahren dieser Art spezialzuständige 9. Zivilsenat des OBERLANDESGERICHTS MÜNCHEN hielt den Antrag für unbegründet. Zurecht, so das Gericht, sei die Zulassungsstelle davon ausgegangen, dass § 133 Abs. 2 Satz 2 GBO nicht die Möglichkeit eröffnet, GERICHTSVOLLZIEHER zum uneingeschränkten Abrufverfahren zuzulassen.
Diese Regelung enthalte eine abschließende Aufzählung der Personen und staatlichen Institutionen, bei denen dies möglich ist. Die Auffassung des Antragstellers, er sei als BEAMTER und Angehöriger des AMTSGERICHTS Bestandteil einer BEHÖRDE bzw. eines GERICHTS im Sinne der genannten Vorschrift, treffe nicht zu.
Der Begriff „GERICHT“ in § 133 Abs. 2 Satz 2 GBO sei, so der Senat, im funktionellen Sinne zu verstehen. Nur den sachlich unabhängigen JUSTIZORGANEN, die im Rahmen einer ihnen vom Gesetz zugewiesenen Befugnis tätig werden, könne die Genehmigung zum uneingeschränkten Grundbuchabrufverfahren erteilt werden. Die sachliche Unabhängigkeit des GERICHTSVOLLZIEHERS bei seiner Tätigkeit sei nicht gegeben. Er handle zwar selbständig und eigenverantwortlich, aber nicht sachlich unabhängig und unterstehe der Dienstaufsicht des Amtsgerichtspräsidenten bzw. AMTSGERICHTSDIREKTORS.
Ein GERICHTSVOLLZIEHER sei auch weder selbst eine „BEHÖRDE“ im Sinne der genannten Vorschrift, noch „Teil einer BEHÖRDE“. GERICHTSVOLLZIEHER seien auch in die Organisation der AMTSGERICHTE nicht wie andere BEAMTE eingebunden. Abgesehen von den Ihnen eingeräumten besonderen Befugnissen, wie z.B. zum zwangsweisen Eingriff in Grundrechte, würden GERICHTSVOLLZIEHER nach außen nicht als BEAMTE oder Angehörige eines AMTSGERICHTS in Erscheinung treten. Die Stellung eines GERICHTSVOLLZIEHERS unterscheide sich auch deutlich von der eines VOLLSTRECKUNGSBEAMTEN des FINANZAMTS.
Die Zulassung der GERICHTSVOLLZIEHER zum uneingeschränkten Grundbuchabrufverfahren könnte zwar, wie es das OBERLANDESGERICHT in seinem Beschluss ausdrücklich festgestellt hat, sinnvoll sein (!), doch stehe dem der zu beachtende Wille des Gesetzgebers entgegen.

Fazit: „Der Zulassungsstelle stand kein Ermessen zu. Sie musste den Antrag des Antragstellers zurückweisen.“

Das Aktenzeichen des Verfahrens vor dem OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN lautet:
9 VA 17/12.

Wilhelm SCHNEIDER
VORSITZENDER RICHTER AM OBERLANDESGERICHT
Pressesprecher des OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN für Zivilsachen“

Das sollte nun eigentlich alles sagen. Mehr gibt es kaum noch zum wirklichen Status des GERICHTSVOLLZIEHERS zu sagen.

Die vom Gericht in der Verfügung vom 1.12.2017 angeführten Gründe sind nicht in Übereinstimmung mit Gesetz und Recht zu bringen. Willkürliche Gewaltanwendung durch die Gerichte erinnern an ein sehr dunkles Kapitel deutscher Geschichte.

Der in seinen Rechten verletzte Unterzeichner fordert deshalb weiterhin die Fortsetzung des Verfahrens „Klage Folgenbeseitigung zwecks Rückabwicklung wegen Grundrechteverletzung vom Datum 17. Dezember 2016“ auf rechtsstaatlicher Basis.

Anlagen:
1. Kopie meines Schreibens an den Gerichtsvollzieher xxxxxxxx vom 24.Dezember 2015
2. Kopie meiner Klage vom 17.Dez.2016 mit Ergänzung vom 10.3.2017 an das Amtsgericht
3. Kopie meines Schreibens vom 12.08.2017 an Reiner Chwoyka
4. Kopie meines Schreibens vom 25.11.2017 an Richter xxxx
5. Kopie des Beschlusses von Richter xxxx vom 28.11.2017
Rudolf Wöhrle

Zwangsabzocke NEIN