Schon wieder diese Drohung ohne Einhaltung der Gesetze.
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Meine Antwort auf das vorstehende Schreiben.
Rudolf Wöhrle
Bismarckstraße 17
95028 Hof
Landesjustizkasse Bamberg
Heiliggrabstraße 28
96052 Bamberg
Kassenzeichen KSB 630173051403
Hof, 19. Dezember 2017
Mit beigeheftetem Schreiben vom 24.9.2017 (mit gleichen Kassenzeichen) erhielt ich von Ihnen die Nachricht, dass meine Einwendung zuständigkeitshalber an das Amtsgericht Hof weitergeleitet wurde.
Ihr Hinweis ich möge mich an das Amtsgdricht Hof dieserhalb wenden ist gesetzwidrig. Ich verweise auf
Das Verwaltungsverfahrensgesetz
§ 24
Untersuchungsgrundsatz
(1) 1Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. 2Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. 3Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden.
(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.
Mein Verfahren ist ein verwaltungsrechtliches Verfahren von grundgesetzlicher Art. Die Flucht ins Zivilrecht ist nicht begehbar. Die Forderung ist unbegründet.
Sie Herr XXXXXX wurden vom gesetzwidrigen Verhalten der Behörde durch mich informiert und deshalb erfordert das Gesetz von Ihnen den Sachverhalt aufzuklären. Ein Hinweis von mir, so Ihnen die Befugnis fehlt, eigene gesetzliche Entscheidungen zu treffen, haben Sie eine
Remonstrationspflicht
Hierunter wird die Pflicht des Beamten verstanden, Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen unverzüglich bei dem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen. Für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte ist diese in § 63 BBG geregelt. Grundsätzlich trägt der Beamte die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlung. Von dieser Verantwortung wird er freigestellt, wenn er seiner Remonstrationspflicht nachkommt und Bedenken zum Beispiel gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen geltend macht. Die Remonstrationspflicht besteht bereits dann, wenn der Beamte die Weisung als möglicherweise rechtswidrig ansieht. Die Remonstration verläuft in drei Stufen. Zunächst muss der Beamte Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer amtlichen Weisung beim unmittelbaren Vorgesetzten erheben. Bleibt dieser bei seiner Anordnung, hat er sich an den nächst höheren Vorgesetzten zu wenden. Wird die Weisung auch von diesem bestätigt, muss der Beamte diese ausführen. Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn die dienstliche Anordnung auf ein erkennbar strafbares oder ordnungswidriges Verhalten abzielt, die Menschenwürde verletzt oder sonst die Grenzen des Weisungsrechts überschreitet. Die Remonstrationspflicht hat eine Doppelfunktion – einerseits dient sie der behördeninternen Selbstkontrolle, andererseits dient sie zugleich der haftungs- und disziplinarrechtlichen Entlastung des Beamten bei rechtswidrigen Weisungen.
§ 33
Grundpflichten
- Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei.
- Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen.
- Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.
Sollte Sie Herr XXXXX der Meinung anhängen, dass das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2017 (BGBl. I S. 2347) hier in Bayern keine Gültigkeit hat, so mögen Sie dies erklären.
Ich fordere sie auf, den Vorgang bis 31.1.2018 rechtskräftig zu bescheiden.
Anlagen:
Kopie Schreiben an Landesjustizkasse 24.9.2017
Kopie Schreiben der Landesjustizkasse 26.9.2017
Kopie Schreiben der Landesjustizkasse 13.12.2017
Mit freundlichen Grüßen
Rudolf Wöhrle