Direktionsbüro

Nun läßt der oberste des Amtsgerichtes mitteilen, dass alles rechtlich in Ordnung sei.

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 Hier wird nun wiederum nicht das Handeln des Gerichtes in Übereinstimmung mit dem Grundgesetz überprüft und so muss ich weiter Druck machen, dass dies endlich geschieht.

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Nun läßt mir der Direktor folgende Antwort zukommen.

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Der Herr Amtsgerichtsdirektor wendet sich wie ein Aal. Er plappert da was von einer Rechtmäßigkeit des Vollstreckungsverfahrens, ohne mir die Quellen seiner Erkenntnis mitzuteilen. Er verhöhnt damit seinen Justizminister, der auf seiner Webseite damals verkündete:

Justiz ist für die Menschen da

>> Recht >>> Sicherheit >>> Vertrauen

Es tut mir leid Herr Amtsgerichtsdirektor. Da kann ich nur Goethe zitieren: „Die Botschaft hör´ ich wohl, allein mir fehlt der Glaube“

Der Herr Amtsgerichtsdirektor stellt in seiner Antwort auf den Beschluss des Amtsgerichts vom 19.1.2016 ab. Dieser Beschluss wurde vom Richter am Amtsgericht verfertigt. Der Richter bezog sich fast ausschließlich auf den Rundfunkstaatsvertrag und beachtete nicht die Verletzung meiner Grundrechte, die in meinem Schreiben vom 10.1.2016 unmissverständlich dargelegt wurden. Den Richter interessierten auch nicht die Unzuständigkeit des im Rechtsbehelf der von der Rundfunkanstalt angegebenen Verwaltungsgerichte. Dies wurde von mir am 10.1.2016 bemängelt. Ein Akt der öffentlichen Gewalt muss mit dem Recht und Gesetz übereinstimmen, sonst sind alle nachfolgenden Akte ex tunc nichtig.

Da diese Leute mit mir nicht kommunizieren wollen werde ich halt meine Antwort im Internet veröffentlichen.

Der Sachbearbeiter im Direktionsbüro  übersieht geflissentlich die folgenden Tatsachen. Dazu braucht es kein Bundesverfassungsgericht um die Privatisierung des Gerichtsvollzieherwesens festzustellen.

Auch das Beamtengesetz regelt eindeutig die Funktionsweise eines Beamten der Justiz. Der Beamte hat seine Dienstanweisungen penibel auf Rechtmäßigkeit zu überprüfen und plagen ihn auch nur die geringsten Zweifel darob, so hat er bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten zu remonstrieren, bestätigt dieser unmittelbare Vorgesetzte die Dienstanweisung und sind die Zweifel des Beamten nicht ausgeräumt, so hat der Beamte beim nächsthöheren Dienstvorgesetzten zu remonstrieren. Eine Erfüllung dieser Sorgfaltspflicht kann der Gerichtsvollzieher gegenwärtig nicht nachkommen, da er nicht mehr die für Beamte im Dienste der Justiz erforderlichen Voraussetzungen erfüllt

Entgegen von inzwischen der Privatisierung des Gerichtsvollzieherwesens widersprechenden Behauptungen seitens einzelner Gerichte, einzelner Staatsanwaltschaften und dem betroffenen Personenkreis in Gestalt der sog. Gerichtsvollzieher selbst, ist das Gerichtsvollzieherwesen sehr wohl privatisiert worden. Das ergibt sich zweifelsfrei aus der GVO vom 01.08.2012. Zwar hat der betreffende Gerichtvollzieher durch den Wegfall des § 1 GVO seinen Beamtenstatus nicht verloren, da ihm dieser Besitzstand nur nach beamtenrechtlichen Regelungen entzogen werden kann, aber in § 2 GVO ist jetzt neu geregelt, dass der Gerichtsvollzieher seit dem 01.08.2012 selbständig handelt. Noch deutlicher wird die Privatisierung des Gerichtsvollzieherwesens durch den Wegfall des § 10 GVO (Diensteinkommen). Damit ist das Alimentationsprinzip des Beamtentums aufgehoben worden. Durch die Aufhebung des § 15 GVO (Annahme von Vergütungen) ist die typische Strafvorschrift der Bestechung von Beamten ersatzlos weggefallen. Deutlicher konnte der einzelne Landesgesetzgeber nicht zum Ausdruck bringen, dass eine Privatisierung des Gerichtsvollzieherwesens stattgefunden hat. Und schließlich sind die für das Beamtenwesen typischen Zuständigkeitsregelungen in örtlicher und sachlicher Hinsicht durch den Wegfall der §§ 20 und 24 GVO ebenfalls entfallen.

Die Behauptung des Sachbearbeiters beim Direktor des Amtsgerichtes über die umfassenden rechtlichen Ausführungen zur Rechtmäßigkeit des Vollstreckungsverfahrens  sind nur eine Behauptung.

Auf mein umfängliches vorbringen vom 10.1.2016 einsehbar unter:

https://zwangsabzocke-nein.de/wp-content/uploads/2016/01/zwangsvollstreckun_2Merge.pdf

bekam ich eine unzureichende Begründung vom 19.1.2016 des Amtsgerichtes – einsehbar unter:

https://zwangsabzocke-nein.de/wp-content/uploads/2016/01/Beschluss_merge.pdf

die wohl eindeutig nicht die Handschrift des Gerichtes aufweist, sondern vom Beitragsservice diktiert wurde.

Mein Vorhalt über die Grundgesetzverletzungen veranlaßten das Gericht nicht das Bundesverfassungsgericht anzurufen. Hier sei auf die (Richtervorlage) konkrete Normenkontrollklage verwiesen. Art. 100 Abs. 1 GG sowie §§ 80 ff.  Bundesverfassungsgerichtsgesetz.


 

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6 Gedanken zu „Direktionsbüro“

  1. Wir müssen die Person (Maske) ablegen,
    uns als Mensch zu erkennen geben.
    Weil die Gesetze nicht für Menschen
    sondern nur für Personen gemacht sind.

    1. Kommentar gefunden im Internet.
      Grundgesetzfreund
      15. September 2016 um 7:22 | Antworten

      Mit Demokratie hat das hier in der Bundesrepublik Deutschland nur wenig bis gar nichts zu tun. Es geht um das Phänomen „Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes“. Eine sehr einfache Formel dem Grunde nach, denn alles, was nicht grundgesetzkonform von Seiten der öffentlichen Gewalt daherkommt, ist null und nichtig, denn gegen die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland ist nun mal kein Kraut gewachsen, weil alle Angehörigen der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt aufgrund der gegen sie alle unverbrüchlich im Bonner Grundgesetz verankerten Rechtsbefehle nur grundgesetzkonform dem Grundrechteträger in Gestalt eines jeden einzelnen Bürgers gegenübertreten darf.

      Das muss Lieschen Müller und der kleine und große Klaus aber erst einmal begriffen haben und es auch begreifen wollen. Haben will in der Bundesrepublik Deutschland bis heute jeder alles, insbesondere auch das,was der andere schon hat oder auch nur haben könnte. An den unverletzlichen Grundrechten hat bis heute kaum ein Bürger wirkliches Interesse und das weiß die bundesdeutsche öffentliche Gewalt sehr genau, tut sie doch auch alles, um diesen grundgesetzwidrigen Zustand zu hegen und zu pflegen. Schon der Massenmörder Adolf Hitler hat in seinem Machwerk „Mein Kampf“ die Bevölkerung als granitenen dumm tituliert. Und aus dem NS-Terrorregime sind denn auch nicht nur Hitlers Autobahnen übrig geblieben, sondern auch die praxiserprobte NS-Rechtsordnung, die man grundgesetzwidrig auf der Basis purifizierten nationalsozialistischen Rechts weiterhin gegen den Grundrechteträger anstelle grundgesetzkonformer Gesetze exekutiert. Da braucht es von Amts wegen nicht mehr des besonderen Grußes, da reicht das persönliche Wissen um die Tatsache, bis heute im Geiste des Massenmörders und seiner braunen Mischpoke gegen den Bundesbürger und Grundrechteträger haftungs- und straflos handeln zu können und zu dürfen.

      De facto harrt das Bonner Grundgesetz als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland bis heute noch immer seiner wahren Erfüllung, weil es mit den Mitteln des Hochverrates straflos von den Tätern ausgehebelt, hintertrieben und einfach außer Geltung gesetzt worden ist und jeden Tag auf’s Neue wird. Wie gesagt, mit Demokratie hat das alles wenig bis gar nichts tun, sondern mit der grundgesetzwidrigen Rechtsstaatspraxis.

  2. Deckt sich weitgehend mit dem was ich von der Staatsanwaltschaft München eben bekommen habe, die in keinster weise auf meine Strafanzeige gegen den GV eingeht, bzw ignoriert und eine Fehlverhalten des GV ausschließt. Also lediglich eine Seite aus einer Textkonserve. Wieder ein bewweiss dafür das unsere sog. Gesetze nicht greifen. Werde Beschwerde einlegen ganz klar.

    1. Mitmachen bei
      http://rundfunkbeitragsklage.de
      kostet nicht viel
      Ich habe den Gerichtsvollzieher angeschrieben
      er soll mir nachweisen, dass er hoheitlich handeln darf.
      siehe dazu Gerichtsvollzieherordnung, die den Gerichtsvollzieher
      zum Privatunternehmer macht.
      Im Grundgesetz ist aufgeführt, dass nur Bedienstete des Staates, die in
      einem Dienst- und Treueverhältnis sich befinden auch Zwangsmaßnahmen ausführen dürfen.
      Richter und Staatsanwälte sind Exekutive. Die machen mangels geeigneter Gesetze einfach
      was sie wollen immer schön am Grundgesetz vorbei.

      1. Eine Erklärung des Gerichtsvollziehers über seine grundgesetzliche und beamtenrechtliche Ermächtigung hat er mir nicht zukommen lassen. Auch der aufsichtführende Richter kam dieser Aufforderung nicht nach. Was ich erst im Oktober 2016 fetstellte war, die heimtückische Eintragung in das Schuldnerverzeichnis. Weder vom Gericht noch vom Gerichtsvollzieher wurde mir eine Nachricht über diesen Vorgang überbracht.

  3. Die Strafprozessordnung wurde 1950 mit dem Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts vom 12. September 1950, BGBl. I S. 455 (Vereinheitlichungsgesetz) nicht nur neu verkündet, sondern, wie das BverfG in seiner sog. “Vaterschaftsentscheidung” im Jahr 1958 erklärt hat, hätte der Gesetzgeber das volle Verfahren der Gesetzgebung durchgeführt. Beim Vorliegen eines solchen formellen Gesetzgebungsaktes kann die in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 1957 (BVerfGE 6, 55 ) erörterte Frage, ob der Gesetzgeber eine Norm in seinen Willen aufgenommen hat, gar nicht auftauchen, erklärte das BverfG.

    Damit ist festgestellt, dass die StPO nachkonstitutionelles Recht ist ebenso wie das GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz ) sowie die ZPO und somit dem sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG seit 1950 zwingend hätte genügen müssen. Einfache Gesetze, die gegen die zwingende Gültigkeitsvorschrift des sog. Zitiergebotes verstoßen, sind ungültig, alle auf ungültigen Gesetzen basierende Verwaltungsakte und gerichtliche Entscheidungen sind nichtig.

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