Kassenzeichen KSB 630173051403
Rudolf Wöhrle
Bismarckstraße 17
95028 Hof
Landesjustizkasse Bamberg
Heiliggrabstraße 28
96052 Bamberg
Kassenzeichen KSB 630173051403
in vorbezeichneter Sache erhielt Herr Amtsgerichtsdirektor xxxxxxx das anhängende Schreiben. Setzen Sie sich mit dem auseinander.
Gez. Wöhrle
Herrn Amtsgerichtsdirektor xxxxxxxx
Berliner Platz 1
- 95030 Hof
Hof, 24. September 2017
Akten Zeichen SA 12/III (68)
Sehr geehrter Herr Amtsgerichtsdirektor xxxxxxxx ,
am 23.9.2017 erhielt ich einen Beschluss eines xxxxxxx aus Ihrem Hause mit dem Zeichen Az 14 C 1245/16 mit Datum vom unbekannt gez xxxxxx ohne Unterschrift Für die Richtigkeit der Abschrift zeichnet ein angeblicher xxxxx JVI Hof 21.09.2017 ebenfalls ohne Unterschrift..
Nach sorgfältiger Prüfung des Beschlusses eines xxxxxxx mit dem im Rubrum aufgeführten „wegen Feststellung und Schadenersatz“ wird hier keine Übereinstimmung mit der von mir angestrengten Klage gegen den sogenannten „Obergerrichtsvollzieher“ xxxxxxxxx: „Folgenbeseitigungsklage zwecks Rückabwicklung wegen Grundrechteverletzung“ festgestellt.
Im Rubrum muss richtig stehen „Folgenbeseitigungsklage zwecks Rückabwicklung wegen Grundrechteverletzung“.
Der Amtsgerichtsrichter xxxxxxxx versucht hier eine Rechtsbeugung, in dem er die öffentlich rechtliche Streitigkeit als eine Zivilsache abtun will. Das verletzt mich in meinen Rechten und es ist hier die Besorgnis vorhanden, der Amtsgerichtsrichter xxxxxxxx ist befangen.
Lesen Sie dazu auch mein Schreiben vom „Hof, 17. Mai 2017“.
Erklärung zu Besorgnis der Befangenheit:
Wegen Besorgnis der Befangenheit findet eine Ablehnung statt, wenn ein Grund vorgebracht wird, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 24 Abs. 2 StPO). Die Vorschrift ist einfach gesetzlicher Ausdruck der verfassungsrechtlichen Prinzipien des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) und der Unabhängigkeit der Gerichte (Art. 97 Abs. 1 GG), die garantieren, dass der Rechtsuchende im Einzelfall vor einem Richter steht, der unabhängig und unparteilich ist und der die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet. Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters ist gerechtfertigt, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln und die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit stattfindet, beurteilt sich stets im Hinblick auf das konkrete Verfahren; ist ein Bezug zum konkreten Verfahrensgegenstand gegeben, kann nicht von einer verfahrensübergreifenden Generalablehnung die Rede sein, die gesetzlich nicht vorgesehen ist
In dem Schreiben 4. Februar 2017 behaupten Sie die Anforderung der Verfahrenskosten nach § 12 GKG enthielten keinen Rechtsverstoß.
In § 12 GKG werden aber nur Verfahren nach der Zivilprozessordnung behandelt.
Wegen der Folgenbeseitigungsklage zwecks Rückabwicklung wegen Grundrechteverletzung sind dort keine Kosten festgestellt.
Mir liegt eine Bestätigung des Justzizministers Prof. Dr. Winfried Bausback vor, dass der sogenannte „Obergerrichtsvollzieher“ xxxxxxxx Beamter ist.
Ich darf auf mein Schreiben vom „Hof, 10. Februar 2017“ verweisen.
Ich darf auf mein Schreiben vom „Hof, 17. Mai 2017“ verweisen
Sie sind Ihrer Verpflichtung noch nicht nachgekommen die Landesjustizkasse Bamberg von der Rechtswidrigkeit der in Ihrem Hause vorgenommenen Kostenfestsetzung zu informieren. Holen sie das unverzüglich nach.
Ich fordere Sie wiederum auf, mein Recht auf den gesetzlich bestimmten Richter zu beachten und meine Klage dem gesetzlich bestimmten Richter vorzulegen.
Der Amtsgerichtsrichter xxxxxxx wird wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
Mit freundlichen Grüßen
Rudolf Wöhrle
Die Antwort einer Sachbearbeiterin der Landesjustizkasse Bamberg