Werden Beiträge erhoben, verlangt der Art. 3 Abs. 1 GG, dass eine Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen nach Maßgabe des Vorteils vorgenommen wird, dessen Nutzungsmöglichkeit mit dem Beitrag abgegolten werden soll.
Quelle: 1 BvR 668/10, 1 BvR 2104/10, Beschluss vom 25. Juni 2014 , RZ 51
Der Tennisclub erhebt einen Beitrag. Der Schachverein ebenfalls. u.s.w.
Dort muss man sich jedenfalls freiwillig als Mitglied anmelden. Damit ist ein Sondervorteil gewährt.
Der Staat erhebt Steuern für gemeinschaftlich organisierte Einrichtungen auf Grund gesetzlicher Vorgaben.
Der Rundfunk ist ein Spielzeug der Ministerpräsidenten für Massenmanipulation ohne gültige gesetzliche Grundlage. Für den Rundfunkbeitrag gibt es keine gültige gesetzliche Abgabepflicht.