Archiv der Kategorie: Bayern

Stadt Hof setzt neues Maßnahmenpaket um

16.03.2021

https://www.hof.de/hof/hof_deu/aktuelles/drei-punkte-programm-zur-pandemieeindaemmung.html

Je mehr getestet wird um so mehr falsch positive werden gezählt!

Wieder kein Hinweis, dass das Begehen der Seuchenzone(beschönigend Rote Zone genannt) keine Maskenpflicht auslöst, wenn man zu den Geschäften gelangen will.

Zwölfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
(12. BayIfSMV)

vom 5. März 2021

Teil 6
Sonderbereiche

§ 24
Weitergehende Maskenpflicht, Alkoholverbot, Nachverfolgung von Infektionsketten

(1) Es besteht Maskenpflicht

  1. 1.auf von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde festzulegenden zentralen Begegnungsflächen in Innenstädten oder sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten,

Hinweis daraus fehlt In der neuen Verordnung.

Rechtmäßigkeit von Maskenpflicht und Verweilverbot

Schließlich zeichnet sich jetzt auch im Hinblick auf die vom Robert-Koch-Institut (RKI) anhand der gemeldeten positiven PCR-Tests ermittelte sog. Inzidenz eine Entwicklung ab, die auch auf die Rechtmäßigkeit der gesetzlichen Regelung durchschlagen dürfte. Die WHO bestätigt in ihrer Information Notice for IVD Users 2020/05 vom 20.01.2021 nämlich die schon lange vermutete Fehleranfälligkeit des PCR-Tests. Um sicher festzustellen, dass einem positiven PCR-Test auch eine Infektion zu Grunde liegt, empfiehlt die WHO aktuell eine weitergehende umfassende Diagnostik, die derzeit noch gar nicht vorgenommen wird.  Wenn aber die vom RKI gezählten positiven PCR-Tests nicht das tatsächliche Infektionsgeschehen widerspiegeln, ist auch die daraus ermittelte Inzidenzzahl von vornherein als falsch anzusehen und kann folglich auch nicht mehr für die Begründung von Grundrechtseinschränkungen herhalten. Die entsprechenden Ermächtigungsgrundlagen im Infektionsschutzgesetz haben damit von vornherein eine falsche Anknüpfung, was zur Folge hat, dass alle auf dieser Grundlage erlassenen Corona-Verordnungen rechtswidrig sind und damit auch nicht Grundlage eines Bußgeldbescheids sein können.

https://www.anwalt.de/rechtstipps/rechtmaessigkeit-von-maskenpflicht-und-verweilverbot_185932.html

Stadt Hof

Zwölfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
(12. BayIfSMV)

vom 5. März 2021

Teil 6
Sonderbereiche

§ 24
Weitergehende Maskenpflicht, Alkoholverbot, Nachverfolgung von Infektionsketten

(1) Es besteht Maskenpflicht

  1. 1.auf von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde festzulegenden zentralen Begegnungsflächen in Innenstädten oder sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten,

Wieder Kein Hinweis in der neuen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung der Stadt Hof.

https://www.hof.de/hof/media/files/AV-32-12-2021_09-03-21-Allgemein_ten-03.pdf

auf die „engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten,“

wer die Seuchenzone(Rote Zone) nur vorübergehend z.Beisp. um zu den Geschäften zu kommen, braucht im Freien unter unserem Himmel keine Maske zu tragen.

Das war aber auch schon seit Dezember der Fall.

Die absolute Maskenpflicht in der „Achte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
(8. BayIfSMV)“ war nicht verhaltnismässig..

Mund-Nasen-Schutz in der Öffentlichkeit

Mund-Nasen-Schutz in der Öffentlichkeit:
Keine Hinweise für eine Wirksamkeit
Ines Kappstein https://www.thieme-connect.com/products/ejournals/abstract/10.1055/a-1174-6591

Aus einer Maskenpflicht für viele Millionen Bürger in Deutschland können jeden Tag zig-millionenfache Kontaminationen resultieren, die zu einem wesentlichen Teil vermeidbar wären, weil die ohnehin schon häufigen Hand-Gesichts-Kontakte der Menschen durch die Maskenpflicht noch häufiger werden, Händewaschen unterwegs aber nur ausnahmsweise möglich ist. Dabei besteht das Risiko, dass der – schon zwangsläufig – unsachgemäße Umgang mit der Maske und die erhöhte Tendenz, sich selbst ins Gesicht zu fassen, während man die Maske trägt, tatsächlich das Risiko einer Erregerverbreitung und damit Erregerübertragung noch erhöht – ein Risiko, das man doch aber gerade durch die Maske reduzieren will.

Eine Maskenpflicht vermittelt ein falsches Sicherheitsgefühl, und ein falsches Sicherheitsgefühl ist immer ein Sicherheitsrisiko.

Kommentar des Seitenbetreibers:

Ist deshalb die Inzidenz in Hof so hoch.

weiterlesen

An staatsanwaltschaft Hof

Meine Anzeige an die Staatsanwaltschaft Hof wegen Verletzung meiner Grundrechte durch die Oberbürgermeisterin von Hof wird von dem Stv. Öberstaatsanwalt als Nötigung subsummiert. Mit Datum vom 25.12.2020 bekam ich die Antwort.

Strafprozeßordnung (StPO)
§ 152 Anklagebehörde; Legalitätsgrundsatz

(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.(2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.

Der Stv. Öberstaatsanwalt zieht die Karte § 152 Abs. 2 STPO. Er verweist mich an das Verwaltungsgericht, obwohl er wissen kann, dass es dort keinen gesetzlichen Richter gibt. Die am Verwaltungsgericht tätigen Richter urteilen „pro domo“ wenn sich Bürger gegen den Staat verteidigen müssen.

Als Begründung gibt er die angebliche Pandemie an und die Verantwortung der Stadt Hof die unter der derzeitigen Pandemie leidet. Er führt die fragwürdigen (Link–>) Inzidenzwerte an, die nach Meinung von Fachleuten keine Auskunft über das sogenannte Pandemiegeschehen geben.

Link zu meiner Anzeige gegen Frau Döhla.

fehlerhafte Umsetzung

Allgemeinverfügung Hof „Seuchenzone“

3.2 Der Aufenthalt in von der Stadt Hof mit Allgemeinverfügung vom 16.12.2020 festgelegten zentralen Begegnungsflächen an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorüberge-hend aufhalten im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 1 der 11. BayIfSMV ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe im Sinne des § 2 der 11. BayIfSMV erlaubt. Kein triftiger Grund ist insbesondere das Musizieren und das Darbieten von Kleinkunst.

11. BayIfSMV

Teil 6
Sonderbereiche und inzidenzabhängige Regelungen

§ 24
Weitergehende Maskenpflicht, Alkoholverbot, Nachverfolgung von Infektionsketten

(1) Es besteht Maskenpflicht

  1. 1.auf von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde festzulegenden zentralen Begegnungsflächen in Innenstädten oder sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten,

Anmerkung des Seitenbetreibers:

Das Verwaltungsgericht Stuttgart

Muss in der Innenstadt generell eine Maske getragen werden? Nein, sagt das Verwaltungsgericht Stuttgart am Beispiel Ludwigsburg. Zwei Bürger hatten mit einem Antrag Erfolg.

Anmerkung des Seitenbetreibers:

Übermaßverbot, Verhälnismäßigkeit, Grundgesetz

https://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/recht-a-z/23014/uebermassverbot

Übermaßverbot nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ableitende übergreifende Leitregel allen staatlichen Handelns, die besagt, dass staatliche Eingriffe in den Rechtskreis der Bürger nur dann rechtmäßig sind, wenn sie geeignet, erforderlich (notwendig) und verhältnismäßig sind.

Grund- und Menschenrechte | bpb

https://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/pocket-politik/16436/grund-und-menschenrechte

Das Grundgesetz garantiert grundlegende Freiheits-, Gleichheits- und Unververletzlichkeitsrechte, die dem Einzelnen in Deutschland gegenüber dem Staat, aber auch allgemein in der Gesellschaft zustehen (Art.1-17, 33, 101-104 GG). Die meisten dieser Grundrechte sind zugleich Menschenrechte, das bedeutet, nicht nur deutsche Staatsbürger können sich auf sie berufen, sondern alle Menschen, die in Deutschland leben.

BILD titelt:

BILD titelt

Bis zu 86 Prozent der Corona-Toten in Deutschland kommen …

https://www.bz-berlin.de/deutschland/bis-zu-86-prozent-der-corona-toten-in-deutschland-kommen-aus-pflegeheimen

Eine BILD-Umfrage bei den Bundesländern zeigt: Ein großer Teil der Menschen, die in den vergangenen Wochen an oder mit Corona starben, lebte in Alten- und Pflegeheimen! So meldete Hessen im…

.

Neue regeln corona Hof

Link zu den Allgemeinverfügung Hof Regeln

Maskenpflicht 1. auf von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde festzulegenden zentralen Begegnungsflächen in Innenstädten oder sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten,

https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2020-737/

Hier steht „nicht nur vorübergehend aufhalten“

Die 11. BayIfSMV

§ 29
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 16. Dezember 2020 in Kraft und mit Ablauf des 10. Januar 2021 außer Kraft.

Wer die „Seuchenzone“ nur vorübergehend begeht, unterfällt nicht der Maskenpflicht. Ist besonders wichtig für ältere Menschen, die schon ohne Maske nur schlecht Luft bekommen. Aber das richtige Leben kennt Frau Eva Döhla Oberbürgermeisterin nicht. So wurde es unterlassen, die Ordnungsamtsmitarbeiter von der neuen Regelung in Kenntnis zu setzen.

Auch der Aushang an den Einmündungen in die „Seuchenzone“ enthält keinen derartigen Hinweis, obwohl bereits die 9. BayIfSMV (§ 30 Inkrafttreten, Außerkrafttreten. Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft und mit Ablauf des 20. Dezember 2020 außer Kraft.)

diese Ausnahme enthält

Todesfälle in Hof

Wie die Gesundheitsbehörde des Landkreises und der Stadt Hof mitteilt, gibt es fünf weitere Todesfälle in Zusammenhang mit dem Corona-Virus. Dabei handelt es sich aus dem Landkreis Hof um eine 96-jährige Frau und eine 90-jährige Frau, die mit dem Corona-Virus gestorben sind. In der Stadt Hof sind eine 84-jährige und eine 93-jährige Frau sowie ein 83-jährige Mann mit dem Virus gestorben.

Berichtete die Frankenpost am 16.12.2020

CoronavirusRobert-Koch-Institut

Wie war 2019 das durrchschnittliche Alter der Gestorbenen in Deutschland?

RKI: Todesopfer durch Corona in Deutschland im Schnitt 81 Jahre alt

[Sarkasmus on]

kaum wurden die Regeln verschärft, schon sterben die Leute wie die Fliegen

[Sarkasmus off]

Hof Corona Regeln

Die Kommunikation der Stadt Hof bezüglich der Corona-Regeln auf der Webseite der Stadt Hof ist eine Katastrophe. Die neueste 11. BayIfSMV wurde nicht ordentlich eingearbeitet. Die Ordnungsamtsmitarbeiter wurden auch nicht informiert. So werden Bürger belästigt und deren Grundrechte auf das Übelste verletzt.

Der strikte und ausnamslose Maskenzwang in der sogenannten „Roten Zone“ war schon immer rechtswidrig, weil unverhältnismäßig. Seit der 9. BayIfSMV ist es auch der Bay. Staatsregierung aufgefallen (§24,1 „nicht nur vorübergehend aufhalten“).

Die von der Behörde verlangte ärztliche Bescheinigung für eine Befreiung vom Maskenzwang kann nicht gefordert werden, denn Gesundheitsdaten gehen die Behörde nichts an (Art. 9 . DS-GVO), solange der Bürger die 11.BayIfSMV nicht verletzt.

Eilantrag gegen Allgemeinverfügung der Stadt Ludwigsburg zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Ludwigsburger Innenstadt erfolgreich

Datum: 08.12.2020

Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 8. Dezember 2020

Zur Begründung hat die 16. Kammer ausgeführt, dass die Allgemeinverfügung hinsichtlich des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Ludwigsburger Innenstadt voraussichtlich rechtswidrig sei. Es sei bereits zweifelhaft, ob die Stadt Ludwigsburg für den Erlass der Allgemeinverfügung überhaupt zuständig sei. Vielmehr dürfte die Zuständigkeit beim Gesundheitsamt des Landkreises liegen.

Ungeachtet dessen sei die durch die Allgemeinverfügung geregelte Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Ludwigsburger Innenstadt jedenfalls aus anderen Gründen rechtswidrig. Eine solche Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sei zwar grundsätzlich geeignet, zur Bekämpfung der bestehenden Pandemie beizutragen, da nach Einschätzung des Robert-Koch-Instituts ein erhöhtes Übertragungsrisiko auch im Freien bestehe, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern ohne Mund-Nasen-Bedeckungen unterschritten werde. Zu diesem Zweck sehe jedoch bereits die Landes-Corona-Verordnung die Verpflichtung vor, in Fußgängerbereichen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, wenn nicht sichergestellt sei, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden könne. Darüber gehe die mit der Allgemeinverfügung der Stadt Ludwigsburg angeordnete Verpflichtung hinaus, da sie keine Ausnahme für Situationen, in denen aufgrund geringen Personenaufkommens keine Gefahr bestehe, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden könne, und auch keinerlei zeitliche Einschränkungen vorsehe.

(11. BayIfSMV)

vom 15. Dezember 2020

§ 1
Abstandsgebot, Mund-Nasen-Bedeckung, Kontaktdatenerfassung

(1) 1Jeder wird angehalten, die physischen Kontakte zu anderen Menschen auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren und den Personenkreis möglichst konstant zu halten. 2Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten. 3Wo die Einhaltung des Mindestabstands im öffentlichen Raum nicht möglich ist, soll eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. 4In geschlossenen Räumlichkeiten ist stets auf ausreichende Belüftung zu achten.

_________________________________________

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 4. Dezember den Anträgen zweier Bürger (Antragsteller) stattgegeben, die sich gegen eine von der Stadt Ludwigsburg angeordnete Pflicht gewandt hatten, unabhängig von der Einhaltung eines Mindestabstands in der Ludwigsburger Innenstadt eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen (Az.: 16 K 5554/20).

https://verwaltungsgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/,Lde/7815352/?LISTPAGE=5597587

Die von der Stadt Hof erlassene Allgemeinverfügung in der sogenannten „Roten Zone“ eine Mund/Nasenbedeckung zu tragen ist vermutlch gesetzwidrig. Meine diesbezüglichen Eingaben an die Verwaltung der Stadt Hof Herrn Hetz – Chef vom Ordnungsamt – und an die Oberbürgermeisterin Eva Döhla zeigten keine Wirkung. Jedesmal, wenn ich die „Rote Zone“ ohne Maske durcheile um meine Einkäufe zu erledigen, werde ich von Bediensteten der Verwaltung oder von Polizisten belästigt. Ich fühle mich hier wie in einem Schurkenstaat. Ich frage mich, haben die dort beschäftigten Leute keine Ausbildung durchlaufen?

25.12.2020 wieder was dazugelernt:

(8. BayIfSMV)

1Diese Verordnung tritt am 2. November 2020 in Kraft und mit Ablauf des 30. November 2020 außer Kraft.

Teil 6
Sonderbereiche

§ 24
Weitergehende Maskenpflicht und Alkoholverbot

(1) Es besteht Maskenpflicht

  1. 1.auf von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde festzulegenden stark frequentierten öffentlichen Plätzen, auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen einschließlich der Fahrstühle von öffentlichen Gebäuden sowie von sonstigen öffentlich zugänglichen Gebäuden, für die in dieser Verordnung keine besonderen Regelungen vorgesehen sind,
  2. 2.auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen der Arbeitsstätte, insbesondere in Fahrstühlen, Fluren, Kantinen und Eingängen; Gleiches gilt für den Arbeitsplatz, soweit der Mindestabstand von 1,5 m nicht zuverlässig eingehalten werden kann.

(2) Die Abgabe von alkoholischen Getränken an Tankstellen und durch sonstige Verkaufsstellen und Lieferdienste ist in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr untersagt.

(3) Der Konsum von Alkohol ist auf von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde festzulegenden stark frequentierten öffentlichen Plätzen in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr untersagt.

(4) Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen, soweit dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

Die Bay. Staatsregierung hat wohl den Fehler erkannt:

(11. BayIfSMV)

(1) Diese Verordnung tritt am 16. Dezember 2020 in Kraft und mit Ablauf des 10. Januar 2021 außer Kraft.

Teil 6 Sonderbereiche und inzidenzabhängige Regelungen

§ 24 Weitergehende Maskenpflicht,

Alkoholverbot, Nachverfolgung von Infektionsketten (1) Es besteht

Maskenpflicht 1. auf von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde festzulegenden zentralen Begegnungsflächen in Innenstädten oder sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten,

2. auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen einschließlich der Fahrstühle von öffentlichen Gebäuden sowie von sonstigen öffentlich zugänglichen Gebäuden, für die in dieser Verordnung keine besonderen Regelungen vorgesehen sind,

3. auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen der Arbeitsstätte, insbesondere in Fahrstühlen, Fluren, Kantinen und Eingängen; Gleiches gilt für den Arbeitsplatz, soweit der Mindestabstand von 1,5 m nicht zuverlässig eingehalten werden kann. (2) Der Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum ist untersagt. (3) Sobald in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt eine vollständige Nachverfolgung von Infektionsketten personell nicht mehr gewährleistet werden kann, hat die zuständige Kreisverwaltungsbehörde 1. dies gegenüber der zuständigen Regierung anzuzeigen und 2. um personelle Verstärkung etwa durch Kräfte von Polizei und Bundeswehr zu ersuchen.

Anmerkung des Seitenbetreibers:

Wie inkonsequent die Hofer Oberbürgermeisterin Eva Döhla handelt. sieht man an dem Umstand, dass die in der „Roten Zone“ betriebene Baustelle, ehemaliger Kaufhof – 3,1 „Gleiches gilt für den Arbeitsplatz, soweit der Mindestabstand von 1,5 m nicht zuverlässig eingehalten werden kann.“ – nicht ruhen musste.

Exekutive in Hof

Die Exekutive in Hof denkt wir scheißen auf das Grundgesetz und Gewaltenteilung, denn der Söder garantiert uns, dass die Gerichtsbarkeit uns beisteht. Wir können alle Gesetze mißachten.

Der Innenminister Herrmann – ebenfalls Exekutive – will auch die Polizei für seine Überwachungsambitionen mißbrauchen.

Heute Sonntag 20.12.2020 in der menschenleeren Hofer Altstadt bei Sonnenschein und guter Luft fuhren ein männlicher Polizist und eine weibliche Polizistin im Streifenwagen durch die menschenleere Altstadt. Im Vertrauen auf unseren Rechtsstaat – na ja – trug ich keine Maske. Die beiden erklärten mir, sie wollen mich beim Ordnungsamt verpetzen. Sollen sie das halt.

Mein Empfinden, ich lebe in einem Schurkenstaat und nicht in einem Rechtsstaat.

Die Polizei in Hof

belästigt Bürger, ohne dafür aus dem Gesetz ermächtigt zu sein. Mein Hinweis, dass die Allgemeinverfügung der Stadt Hof – einen strikten Maskenzwang unter freiem Himmel zu verordnen – gesetzwidrig ist, interessierten die zwei jungen Polizisten nicht.

Link zu den einschlägigen Gesetzen

Unter vorstehendem Link ist der strikte Maskenzwang angeordnet durch die Hofer Oberbürgermeisterin Eva Döhla ersichtlich gesetzwidrig. Frau Oberbürgermeisterin Eva Döhla ist Exekutive und darf keine eigenen Gesetze erfinden. Sie muss Gesetze ausführen.

Verhältnismäßig?

„Aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgt, dass der Staat die möglicherweise infek­tiösen Bürger nicht übermäßig belasten darf, die möglicherweise von einer Infektion be­drohten Bürger aber auch nicht vor jeder Ansteckungsgefahr schützen muss“, kommen­tierte Jochen Taupitz, Geschäftsführender Direktor des Instituts für Deutsches, Europäi­sches und Internationales Medizinrecht, Gesundheitsrecht und Bioethik der Universitäten Heidelberg und Mannheim, das Konzept.

https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/115395/COVID-19-Drosten-schlaegt-neues-Konzept-fuer-Infektionseindaemmung-vor

Das üble Geheule der Landesminister wegen der fehlenden Krankenhausbetten und des fehlenden Personals ist wohl scheinheilig.

Krankenhausbetten: Heute…… 497.200  …. 1998 waren es 571.600

unter den Augen des Staates wurde massiv das Gesundheitssystem ruiniert. Mehr und mehr wurde die staatliche Gesundheitsfürsorge in die Hände von Profitgeiern gegeben. Fahrlässigerweise wurde nicht im gleichen Umfange das Staatsvolk reduziert. Der Söder hat nur mal als Beispiel sowohl ein uneheliche Tochter produziert als auch mit Karin Baumüller-Söder eine Tochter und zwei Söhne. Das nennt man Überproduktion als Gegensatz zur so oft beschworenen/bejammerten und unbewiesenen Übersterblichkeit.