Beschluss vom 20. Juli 2021
1 BvR 2756/20, 1 BvR 2777/20, 1 BvR 2775/20
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass das Land Sachsen-Anhalt durch das Unterlassen seiner Zustimmung zum Ersten Medienänderungsstaatsvertrag die Rundfunkfreiheit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt hat.
Quelle; https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/bvg21-069.html
Art. 5 Abs, 1 Satz 2 lautet:
Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet.
Anmerkung des Seitenbetreibers:
Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung werden auf jeden Fall gewährt.
Der Bürger jedoch kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes, welches Grundgesetzkonform entstanden sein muss, zur Beitragsleistung herangezogen werden. Daher obliegt es den Ländern, die den Vertrag zur Rundfunkfinanzierung beschlossen haben, die Finanzierung zu leisten.
Damit würde auch deutlich, dass Rundfunk de facto Staatsfunk ist
Eine neue Wortschöpfung „föderaler Verantwortungsgemeinschaft“ kommt in Jura – auch im Grundgesetz – nicht vor. Dies widerspricht dem Gedanken des Förderalismus.
In der Bundesrepublik ist der Föderalismus durch Artikel 20 des Grundgesetzes ein Staatsstrukturprinzip und somit grundlegender Teil des politischen Systems. Die Ewigkeitsklausel legt fest, dass er unabänderlich festgeschrieben ist.
Im föderalen Bundesstaat sind die staatlichen Aufgaben zwischen Bund und Gliedstaaten so aufgeteilt, dass beide politischen Ebenen für bestimmte (verfassungsgemäß festgelegte) Aufgaben selbst zuständig sind. Die Autonomie der Gliedstaaten in einem föderativen System zeigt sich darin, dass die Mitglieder des Bundes über eigene Legitimität, Rechte und Kompetenzen verfügen. So hat jedes Land eine eigene Landesverfassung (Verfassungsautonomie) und dementsprechend eigenständige politische Institutionen für die Exekutive, die Judikative und die Legislative.