Antwort Wöhrle an Laib zu XX1

Druckdatum 16.1.2022

Deckblatt und Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

Alles ist bereits bei den Akten mit Ausnahme von 2), 5), 6), 12) und 13):

1) Ihr Schreiben Konkrete Anträge stellen zu 2110 Js 17947/20 v. 4.1.2022

2) Antwort auf Ihr Schreibeen mit der Geschäftsnummer 2110 Js17947/20 v. 4.1.2022 (enthält die Anträge mit Begründungen.

3) Wichtiger Hinweis des Amtsgerichts 2 Seiten

4) Schreiben an Amtsgerichtsdirektori Anke Schattner 9. Dezember 2020 bezügl. Zeugenanforderung 3 Seiten

5) mündliche Verhandlung Urteil 4 OWi3610 Js 167341/20 Hauptverhandlung 30.3.2021 14 Uhr schriftlich am 27.4.2021 – 5 Seiten

6) mündliche Verhandlung Urteil 4 OWI 21 10 Js 17947/20 (2) Hauptverhandlung 30.3.2021 14:30 Uhr schriftlich am 27.4.2021 – 5 Seiten

7) Rechtsbeschwerde 4 OWI 36 10 Js 16794/20 17.5.2021 (18 Seiten) Eingangsstempel 19.5.21

8) Rechtsbeschwerde 4 OWI 2110 Js 17947/2020(2) 17.5.2021 (18 Seiten) E.Stempel 19.5.2021

9 Anzeige gegen Frau Döhla Oberbürgermeisterin von Hof 15.12.2020 3 Seiten. Adressat :Reiner Laib Leitender Oberstaatsanwalt

10) Richterliche Unabhängigkeit und ihre Gefährdung … von Bernd Brunn 48 Seiten

11) Rechtswidrigkeit der bisherigen Corona Maßnahmen nach § 32 i. V. m. § 28 IFSG 4 Seiten

12) Gewaltenteilung von Udo Hochschild Richter im Ruhestand 1. Seite Internet Referenz https://www.gewaltenteilung.de/

13) Lageplan Rote Zone 1 Seite

14) Schreiben an Frau Döhla vom 12.12.2020

15) Allgemeinverfügung vom 5.11.2020 der Stadt Hof

Rudolf Wöhrle

Bismarckstraße 17
95028 Hof

Staatsanwaltschaft Hof beim Landgericht Hof

z. Hd. Herrn Reiner Laib Behördenleitung

Leitender Oberstaatsanwalt

Berliner Platz 1

  • 95030 Hof

Hof, 16.1.2022

Geschäftsnummer 2110 Js 17947/20 Sachbearbeiter-Frau Knöchel v. 4.1.2022 Unterzeichner Leitender Oberstaatsanwalt Laib.

Guten Tag Herr Leitender Oberstaatsanwalt Laib,

Ihr Schreiben vom 4.01.2022 habe ich am 8.01.2022 erhalten.

A00

Vorbemerkung:

Verurteilung wegen angeblicher Ordnungswidrigkeit:

Ich wurde auf Grund von behaupteten Ordnungswidrigkeiten zu einer Geldbusse verurteilt, wobei der Richter vermutlich unvorbereitet in die Verhandlung eintrat und die Zeugen nicht weiter hinterfrug. Schon aus der Einlassung des Ordnungsamtes konnte der Richter erkennen, dass die Zeugen vor Gericht logen. Man hat mich nur die Straße begehen sehen, nicht gesehen haben sie, dass ich mich dort aufhielt. Dies wurde nicht dezidiert dargelegt. Es wurde dieser Sachverhalt auch im Urteil beschrieben, die Mitarbeiter des Ordnungsamtes standen herum und warteten auf Menschen die irgendwelche Verordnungen nicht einhielten. Ich war zu dieser Zeit auf dem Weg um mir meine Lebensmittel einzukaufen. Die Mitarbeiter als Angestellte des Ordnungsamtes konnten die erhaltenen Befehle in ihrer Gesetzwidrigkeit nicht verstehen. Diese Mitarbeiter als Angestellte des Ordnungsamtes waren allenfalls bestens geeignet Falschparker aufzuschreiben.

A01

In Ihrem Schreiben vom 4.1.2022 Unterzeichner Leitender Oberstaatsanwalt Laib.baten Sie um die Stellung von konkreten Anträgen.

Hier sind diese. Ich will mich bemühen, die Falschbehauptungen zu widerlegen.

A02

Antrag 1: Die Bussgeldbescheide sind aufzuheben. Die Kosten sind der Stadt Hof aufzuerlegen. Es wird gefordert, die Urteile zu 4 OWI 36 10 Js 16734/20 und 4 OWI 21 10 Js 17947/20 (2) beizuziehen.

Begründung:

Die Stadt Hof erläßt am 4. November 2020 aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und § 24 der Achten Bayeri-schen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (8. BayIfSMV) vom 30. Oktober 2020 (BayMBl. S. 616) folgende Allgemeinverfügung:

[…]Aufgrund des Pandemiegeschehens ist in § 24 Abs. 1 Nr. 1 der 8. BayIfSMV geregelt, dass auf den von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde festzulegenden stark frequentierten öffentlichen Plätzen Maskenpflicht herrscht. […]

[…]Die Stadt Hof ist zum Erlass dieser Allgemeinverfügung sachlich und örtlich zuständig (§ 28 Abs.1 IfSG in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 der 8. BayIfSMV und § 65 Satz 1 der Zuständigkeitsver-ordnung –ZustV- und Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz –BayVwVfG-).

Die Stadt Hof ist der sich aus § 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 der 8. BayIfSMV ergebenden Verpflichtung unter Ziffer I nachgekommen. […]

Siehe dazu den Lageplan Inhaltsverzeichnis 13).

Das IfSG – es wird ausdrücklich in der Allgemeinverfügung der Stadt Hof referenziert – war zur Zeit vor dem 18. Nov. 2020 offensichtlich nicht für Corona-Massnahmen anwendbar. Am 18. Nov. 2020 wurde ein § 28a Besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) unter anderem hinzugefügt..

De nachstehen beschrieben Merkmale hat das Ordnungsamt nicht behauptet!

Ich wäre Betroffene lt. IfSG §28:

Kranker

eine Person, die an einer übertragbaren Krankheit erkrankt ist,
5.
Krankheitsverdächtiger

eine Person, bei der Symptome bestehen, welche das Vorliegen einer bestimmten übertragbaren Krankheit vermuten lassen,
6.
Ausscheider

eine Person, die Krankheitserreger ausscheidet und dadurch eine Ansteckungsquelle für die Allgemeinheit sein kann, ohne krank oder krankheitsverdächtig zu sein,
7.
Ansteckungsverdächtiger

eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein.
Der im neuen §28 1 vorhandene §28a eingefügte Wert ist im alten IfSG vor 18.Nov. 2020 nicht vorhanden. Siehe Änderungshhistorei Internetreferenz https://www.buzer.de/gesetz/2148/l.htm . Dies traf auf mich nicht zu!

Ausschussdrucksache 19(14)246(22) zur öff. Anhörung am 12.11.2020 – Drittes Bevölkerungsschutzgesetz 17.11.2020 siehe dazu Nr 11 Inhaltsverueichnis

Es ist jedoch davon auszugehen, dass sämtliche durch die 16 Landesregierungen seit März 2020

erlassenen ca. 120 Rechtsverordnungen rechtswidrig und damit nichtig sind, da sie sämtlich die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 IfSG nicht erfüllen, den Verfassungsgrundsatz des

Vorbehalts des Gesetzes verletzen und eklatant gegen das Verfassungsprinzip des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verstoßen

Dies musste der Richter am 30. 3.2021 zur Verhandlungszeit bereits wissen.

Ich wurde als Nichtstörer in meinem grundgesetzlich garantierten Schutzbereich verletzt.

Die Änderungen im IFSG mussten am 18. Nov. 2020 im Schweinsgalopp beraten, beschlossen und noch in der Nacht vom Bundespräsiodenten unterzeichnet werden.

Meine angeblichen Frevel waren vor Unterzeichnung des neuen IFSG. Hier greift das Rückwürckungsverbot – („nulla poena sine lege“ – „Keine Strafe ohne Gesetz“) Art. 103 Abs. 2 GG.

Die 8. BayIfSMV musste am 30.Nov. 2020 neu gefasst werden und wurde am 30. Nov. 2020 als 9. BayIfSMV beschlossen. Sie enthielt dann den Passus in:

BayIfSMV § 24


Weitergehende Maskenpflicht, Alkoholverbot, Nachverfolgung von Infektionsketten

(1) Es besteht Maskenpflicht

  1. 1.auf von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde festzulegenden zentralen Begegnungsflächen in Innenstädten oder sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten,

Die 8. BayIfSMV enthielt den Passus, es S O L L eine Maske getragen werden,

nicht M U S S. Soll bedeutet in der deutschen Sprache, es kann abgewichen werden, Muss hat Befehlscharakter.

Der Grund für die Änderung war die offensichtliche Unverhältnismäßigkeit der 8. BayIfSMV.

Vor Gericht logen die Zeugen Herr Hetz(Leiter des Ordnungsamtes Hof) und Herr Barthelmes(Ordnungsamt Mitarbeiter) indem sie behaupteten ich hätte mich in der reglementierten Roten Zone aufgehalten. Der sogenannte Richter hinterfrug nicht, wie sich das Aufhalten darstellte. Die Einlassung der Stadt Hof an das Amtsgericht mich wegen der Ordnungswidrigkeit zu verfolgen enthielt die Aussage des Zeugen Hetz, ich hätte mich aufgehalten. Fakt ist, die Zeugen – es waren mehrere .- standen am oberen Tor herum und warteten bis sich ein Übeltäter einfand. Sie sahen allenfalls, dass ich die sogenannte Rote Zone lediglich beging, mich also nicht aufhielt.

Im Übrigen war die Festlegung der „Rote Zone“ unverhältnismäßig. Es unterblieb eine Gefährdungsbeurteilung von unabhängigen, nicht vom Staat bezahlten Sachverständigen und es unterblieb die Prüfung der Schranken-Schranken wie es im Grundgesetz beschrieben ist.

Die sog. Wesentlichkeitstheorie des Bundesverfassungsgerichts. Nach ihr muss der parlamentarische Gesetzgeber die für die Ausübung der Grundrechte wesentlichen Entscheidungen selbst treffen. Wird die Wesentlichkeitstheorie nicht beachtet, ist der Eingriff in den Schutzbereich eines Grundrechts allein aus diesem Grunde bereits verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt und damit unzulässig. Wurde dies bei der Erstellung der 8. BayIfSMV beachtet? Mir ist dies nicht bekannt.

GG die Schranken-Schranken..

Prüfung auf Geeignetheit

Maskenpflicht in der sogenannten „Roten Zone“. Für den Aufenthalt im freien Setting unter unserem Himmel gibt/gab es keine evidenzbasierte wissenschaftliche Erkenntnis, dass eine Ansteckung mit einem Virus im Allgemeinen nicht gegeben ist, solange die Menschen nicht eng beieinander stehen für längere Zeit. Diese Gefährdung wird durch die Forderung des Abstandes zwischen den Menschen, die beieinander stehen bereits abgesdeckt und ist das mildere Mittel.

Damit war die 8. BayIfSMV bereits rechtswidrig.

A03

Antrag 2: Aufhebung der Urteile oder Neuverhandlung mit einer Besetzung des Gerichtes wie es das Grundgesetz befiehlt.(siehe gesetzlicher Richter). Die Kosten sind der Stadt Hof aufzuerlegen.

Begründung:

Mein Schreiben 4 Owi 3610 JS 16734/20 vom 9. Dezember 2020 an Amtsgerichtsdirektorin Anke Schattner(siehe Inhaltsverzeichnis 4 Schreiben an Amtsgerichtsdirektori Anke Schattner) enthielt „der Widerspruch möge dem gesetzlichen Richter zur Bearbeitung übertragen werden“. Dort finden Sie auch meine Zeugenanforderungen. Der Widerspruch möge an den gesetzlichen Richter zur Bearbeitung zu übertragen war offensichtlich nicht möglich. ( Siehe auch Richterliche Unabhängigkeit und ihre Gefährdung … von Bernd Brunn – Inhaltsverzeichnis Nr. 10, auch Idee und Wirklichkeit der Gewaltenteilung in Deutschland von Udo Hochschild Richter im Ruhestand Inhaltsverzeichnis Nr. 12.

– im Schreiben v. 4.12.2021. Herr Martin erweckte während der Verhandlung nicht den Eindruck, dass er sich der Gesamtwürdigung der Akten hingeben wollte. Die wesentlichen Zeugen waren nicht geladen.

A04

Gegen die Urteile in den mündlichen Verhandlungen am 30.3.2021 Saal 24 Amtsgericht Hof sind Rechtsbeschwerden anhängig. Die Rechtsbeschwerden wurden nicht zugelassen wegen angeblicher formeller Mängel.

Der formelle Mangel: Ich sollte meine Rechtsbeschwerden in der Geschäftsstelle des Amtsgerichtes persönlich vortragen. Ich bat um einen Termin in der Geschäftsstelle. Frau Korn bat mich im Telefongespräch um schriftliche Einreichung der Rechtsbeschwerden wegen der Corona-Pandemie. Dieses Telefongespräch führte ich mit Frau Korn Datum 17.5.2021 Uhrzeit ca. 10:00

Ihr Zeichen 4 OWI 21 10 Js 17947/20 (2) Rechtsbeschwerde vom 17.Mai 2021

Ihr Zeichen 4 OWI 36 10 Js 16734/20 – Rechtsbeschwerde vom 17.Mai 2021

Die Rechtsbechwerden habe ich gegen einen Eingangsstempel an der Pforte des Amtsgerichtes eingereicht. Die Kopien der erstan Seiten mit dem Eingangsstempel 19. Mai 2021 finden Sie im Konvolut der Anhänge.

A05

Siehe dazu mein Schreiben 4 OWI 21 10 Js 17947/20 (2) vom 8. Juni 2021 in dem ich den Beschluss vom 1.6.2021, Eingang 5.6.2021 bei mir, als nichtig anfocht.

Ich ersuchte ebenso höflich wie bestimmt um einen Termin bei Ihrer Geschäftsstelle damit ich meine Rechtsbeschwerde dort vorlesen kann. Der Termin wurde mir bis heute nicht mitgeteilt.

A06

Mein Schreiben vom 22. Nov. 2021 Ihre Geschäftsnummer 2110 Vrs17947/20-a-02 – Sachbearbeiter-Nr R001

in dem ich die Verhältnismäßigkeit der 8. BayIfSMV bezweifelte. Am 30. Nov. 2021 bestätigte dies die Regierung mit der 9. BayIfSMV. Für das blose Begehen der sogenannten „Roten Zone“ war kein Masken tragen erforderlich. Auch der Bezug auf das IFSG war nicht anwendbar, wie Sie sich sicherlich noch erinnern – mit Gültigkeit vor Neufassung 18. Nov. 2020 und auf die 8. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 8.11.2020.

Die damals geltende Fassung des IFSG war für Corona-Infektionsschutzmaßnahmen nicht anwendbar.

In einer Eil-Entscheidung vom 8. Dezember 2020 ging der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (soweit im Eilverfahren prüfbar) von einer Verfassungsmäßigkeit der neuen gesetzlichen Regelung im Infektionsschutzgesetz aus: „Die bisher geäußerten Zweifel des Senats zur Frage des Parlamentsvorbehalts hat der Gesetzgeber mit den Änderungen des Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18. November 2020 weitgehend ausgeräumt.“[3

Hier wird die Verfassungsmäßigkeit des IfSG in der Geltung vor 18.No. 2020 in Frage gestellt.

Änderungen an Infektionsschutzgesetz (IfSG) buzer.de https://www.buzer.de/gesetz/2148/l.htm

Damit war auch die darauf aufbauende Allgemeinverfügung der Stadt Hof nicht rechtens.

A07

Antrag 3: Entschädigung wegen mir zugefügter Demütigung durch öffentliche Jagd durch Hof mit dem Ruf „Herr Wöhrle Maske“ und grober Verletzung meiner Rechte als Nichtstörer durch die Bediensteten des Hofer Ordnungsamtes( Frau Hafenrichter, Frau Seidel, Herr Müller, Herr Hetz, Herr Barthelmess und Andere.

Entschädigung wegen des Zwanges mich gegen die Rechtsverletzungen verteidigen zu müssen.

Viele Stunden an Lebenszeit gingen mir verloren.

Entschädigung für Sachaufwand.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung in V. mit Artikel 34 Grundgesetz.

Die Gesamtsumme für die steuerfreie Entschädigung muss 10.000 Euro betragen. Diese Summe ist Verhältnismäßig gemessen an der langen Zeit der groben Verletzungen meiner Rechte als Nichtstörer und der Uneinsichtigkeit der Beamten der Hofer Stadtverwaltung.

Rudolf Wöhrle

Zwangsabzocke NEIN