Antwort vom 30.11.2017

Rudolf Wöhrle
Bismarckstraße 17
95028 Hof

Amtsgericht Hof

Abteilung für Vollstreckungssachen

Kopie an Amtsgerichtsdirektor Reiner Chwoyka
Kopie an Landgerichtspräsidentin Christine Künzel
Kopie an Prof. Dr. Winfried Bausback

Berliner Platz 1

  • 95030 Hof

Hof, 1. Dezember 2017

 

Az.: 1M 4242/17

Ihr erneuter Beschluss in der Zwangsvollstreckungssache vom 28.11.2017

habe ich für Recht erkannt, der Beschluss ist wiederum nicht begründet.

Der Beschluss ist daher zurückzuweisen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 97 

  1. Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 101 

  1. Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
Das Gesetz verlangt vom Richter sowohl den Kläger als auch den Beklagten anzuhören und seine Entscheidung unter Beachtung der Gesetze zu erlassen. Die anzuwendenden Gesetze dürfen das Grundgesetz nicht verletzen. Die Anwendung von Copy&Past mittels von den Rundfunkanstalten bereitgestellten Infotexten verletzt den angeblichen Schuldner in seinen Rechten auf den unabhängigen Richter.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 103 

  1. Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

Im meinem Schreiben vom 20.11.2017, auf das Sie sich beziehen habe ich unter anderem darauf hingewiesen, dass die Rechtslage eine Anwendung der Zivilprozessordnung für die Beitreibung öffentlicher Forderungen nicht zuläßt.

Darauf gehen Sie nicht ein.

Sollten Sie der Meinung anhängen, dass das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2017 (BGBl. I S. 2347) hier in Bayern keine Gültigkeit hat, so erklären sie das einfach.

Die in Ihrem Beschluss vom 24.11.2014 angeführten Gründe sind unerheblich, da Sie die herrschende Rechtslage nicht wiedergeben.
Mit Ihrem Beschluss vom 28.11.2017 machen sie mir deutlich, dass sie das mir zustehende rechtliche Gehör verweigern und parteiisch auf der Gegenseite stehen.
Auf der Ebene der Europäischen Union existiert ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (Art. 267 AEUV). Trauen sie sich einfach, Sie sind doch ein unabhängiger Richter, sagen Ihre Vorgesetzten.
Die Beitreibung öffentlicher Forderungen ist Kraft Gesetzes ausgeschlossen.
Dass meine Einwendung falsch sei, haben Sie nicht nachgewiesen
Mein Schreiben vom 20.11.2017 ist Bestandteil dieses Vortrages.
Anlagen:
Kopie des Beschlusses von Richter Gxxxx vom 28.11.2017
Rudolf Wöhrle

 

Anschreiben an Prof. Dr. Winfried Bausback:

Rudolf Wöhrle
Bismarckstraße 17
95028 Hof

Einschreiben

Bayerische Staatsministerium der Justiz

Professor Dr. Winfried Bausback
Prielmayerstraße 7

80335 München

Hof, 5. Dezember 2017

Ihr Aktz. D1b -E -1 – 1071/2017 Ihr Datum 15.September 2017

Sehr geehrter Herr Professor Dr. Winfried Bausback,

da Sie für das Handeln der Justiz in Hof die Verantwortung tragen, erlaube ich mir Ihnen den anhängenden Schriftsatz zur Kenntnis zu bringen.

Amtsgerichtsdirektor Reiner Chwoyka und Landgerichtspräsidentin Künzel wollen nicht abhelfen.

Meine Hinweise an den Gerichtsvollzieher, dass die Zivilprozessordnung nicht anwendbar ist, hat den Gerichtsvollzieher nicht veranlaßt den gesetzwidrigen Auftrag der Rundfunkanstalt zu überprüfen. Mit Schreiben vom 28.11.2017 besteht er auf der gesetzwidrigen Durchführung des erhaltenen Auftrages.

Ich fordere Sie auf, diesen Leuten Weiterbildung angedeihen zu lassen.

Der Amtsermittlungsgrundsatz (auch Untersuchungsgrundsatz, Inquisitionsmaxime, Amtsermittlungspflicht, Amtsaufklärungspflicht) besagt, dass ein Gericht oder eine Behörde verpflichtet ist, den Sachverhalt, der einer Entscheidung zugrunde gelegt werden soll, von Amts wegen, d. h. ohne Antrag eines Betroffenen oder unabhängig davon, zu untersuchen.

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 24 Untersuchungsgrundsatz

(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden.

(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.

Mein Verfahren „Folgenbeseitigung zwecks Rückabwicklung wegen Grundrechteverletzung“ ist ein Verwaltungsverfahren, das nur dehalb nicht vor Verwaltungsgerichten abgehandelt werden kann, weil diese sachlich nicht zuständig sind. (Themen: Recht auf den gesetzl. Richter, Rechtsschutzgarantie, Art. 101 und 103 GG und andere).

Denken Sie daran, auch Sie sind Behörde.

Anlagen: Beschluss des Richter xxxx und meine Antwort an diesen Herrn.

Mit freundlichen Grüßen

Rudolf Wöhrle


Nun erhalte ich ein Schreiben aus dem Justizministerium. Der Herr Justizminister läßt einen Regierungsdirektor auf mein vorstehendes Schreiben  antworten. Das Schreiben hat allerdings einen Makel. Der Herr Justizminister hat nicht mitunterzeichnet.

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Ich muss mich fragen, ob das ein ausreichender Beleg für das Gericht  ist?

Zwangsabzocke NEIN