Antwort an Petri/Haag

Rudolf Wöhrle
Bismarckstraße 17
95028 Hof

An den Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz

Prof. Dr. Thomas Petri

Postfach 22 12 19, 80502 München

Wagmüllerstraße 18, 80538 München

Hof 5. Jan. 2019

Sehr geehrte Herr Prof. Dr. Thomas Petri,

Die Antwort aus Ihrem Hause von einem Dr. Haag Ministerialrat Ihr Zeichen DSB/3-630-503 vom 3.1.2019 ist wohl als Täuschung im Rechtsverkehr zu betrachten und ist deshalb zurückzuweisen. Dr. Haag Ministerialrat ist nicht der unabhängige Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz, sondern ein Ministerialbeamter der Exekutive.

Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG)

Abschnitt 6
Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis

§ 33 Grundpflichten

(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

Unbeachtlich des Vorstehenden darf ich anmerken, in dem Schreiben wird angeführt, dass das BayDSG zu beachten wäre.

Ich zitiere:

Bayerisches Datenschutzgesetz
(BayDSG)
Vom 15. Mai 2018
(GVBl. S. 230)
BayRS 204-1-I

Vollzitat nach RedR: Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG) vom 15. Mai 2018 (GVBl. S. 230, BayRS 204-1-I), das durch § 6 des Gesetzes vom 18. Mai 2018 (GVBl. S. 301) geändert worden ist

Dieses Gesetz greift in erheblichem Maße in meine Persönlichkeitsrechte ein:

Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Als Recht auf informationelle Selbstbestimmung wird das Recht des Einzelnen verstanden, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist im Grundgesetz nicht explizit geregelt. Das Bundesverfassungsgericht hat es in seinem Volkszählungs-Urteil1 aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) entwickelt und versteht es als eine besondere Ausprägung des allgemeinen Perönlichkeitsrechts.

Deshalb ist dieses Gesetz dem Zitiergebot Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG unterworfen:

„Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch

Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt wer-

den kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den

Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grund-

recht unter Angabe des Artikels nennen.“

Dieser Vorschrift genügt das BayDSG (Bayerisches Datenschutzgesetz) nicht und ist deshalb ex tunc nichtig.

Art. 6

Zweckbindung
(zu Art. 6 Abs. 3 und 4 DSGVO)

(1) Öffentliche Stellen, die personenbezogene Daten verarbeiten dürfen, dürfen diese auch zur Wahrnehmung von Aufsichts- oder Kontrollbefugnissen, zur Erstellung von Geschäftsstatistiken, zur Rechnungsprüfung, zur Durchführung eigener Organisationsuntersuchungen oder zur Prüfung oder Wartung automatisierter Verfahren der Datenverarbeitung und zur Gewährleistung der Netz- und Informationssicherheit sowie, soweit nicht offensichtlich überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen entgegenstehen, zu eigenen Ausbildungs- oder Prüfungszwecken verarbeiten.

(2) Eine Verarbeitung zu anderen Zwecken als zu denjenigen, zu denen die Daten erhoben wurden, ist unbeschadet der Bestimmungen der DSGVO zulässig, wenn 1. offensichtlich ist, dass die Verarbeitung im Interesse der betroffenen Person liegt, und kein Grund zu der Annahme besteht, dass sie in Kenntnis des anderen Zwecks ihre Einwilligung hierzu verweigern würde, 2. die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder die Daten verarbeitende Stelle sie veröffentlichen dürfte, 3. die Verarbeitung erforderlich ist a) zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, b) zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen oder Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs oder von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes oder zur Vollstreckung von Bußgeldentscheidungen, c) zur Durchführung wissenschaftlicher oder historischer Forschung, das wissenschaftliche oder historische Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Zweckänderung erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann, d) zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person, e) zur Überprüfung von Angaben der betroffenen Person, weil tatsächliche Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen, f) zum Vergleich von Angaben der betroffenen Person zur Erlangung von finanziellen Leistungen öffentlicher Stellen mit anderen derartigen Angaben oder g) zur Sicherung des Steuer- und Zollaufkommens.

(3) Art. 9 DSGVO und die Art. 8 und 24 Abs. 3 bleiben unberührt.

  1. Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle verarbeitet werden, dürfen nicht zu anderen Zwecken verarbeitet werden.

Die auf Seite 2 Des Antwortschreibens aufgestellte Behauptung „dürfen die Meldebehörden dem Bayerischen Rundfunk oder der gemeinsamen Verwaltungsstelle nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV

[…] folgende Daten volljähriger Einwohner übermitteln“. Dies ist, vorausgesetzt der 15. Rundfunkänderungsstaatvertrag sei ein gültiges Gesetz – was von mir bezweifelt wird(meine diesbezüglichen Anfragen an den Landtag sind noch nicht vollumfänglich beantwortet, sodaß begründete Zweifel angebracht sind), in diesem 15. Rundfunkänderungsstaatvertrag nicht enthalten.

Der Beitragsservice ist gesetzlich nicht bestimmt und auch nicht rechtsfähig. Der Bayerische Rundfunk ist auch selbst keine Behörde, sondern wie er selbst auf seiner Internet Präsenz schreibt, ein Unternehmen. Dieses Unternehmen steht mit anderen Rundfunkunternehmen im Wettbewerb und Wettbewerbsunternehmen können nicht gleichzeitig Behörden sein um hoheitlich handeln zu dürfen.

Beteiligungsverhältnisse des Unternehmens Bayerischer Rundfunk ein Ausschnitt.

Der Bayerische Rundfunk ist bereits seit Langem ein Privatunternehmen, dessen Tätigkeit im Bereich der Grundversorgung nur noch rudimentär wahrgenommen wird. Vorwiegend wird unternehmerisch agiert im Bereich der Auftragsvergabe von Produktionen (Beispiel Babylon Berlin an dessen Erträgen die Frau des Intendanten Ulrich Wilhelm beteiligt ist – Geschäftsführerin der ARD-Tochter Degeto Christine Strobl.(Tochter des Ministers Schäuble, u.s.w.) 100 % Anteile an der niederländische Produktionsgesellschaft Off the Fence erworben https://www.dwdl.de/nachrichten/70452/zdf_enterprises_erwirbt_niederlaendische_produktionsfirma/ finanziert aus Rundfunkbeiträgen ohne Mitteilung über die aufgewendeten Mittel.Als Zwangsbeitragszahlungsverpflichteter bin ich doch ein Mitglied und habe deshalb ein Recht zu erfahren, wofür meine Beiträge verwendet werden.

Die Baden-Badener Pensionskasse VVaG ist (dies widerspricht auch der Eigenschaft einer Behörde)

  • die Pensionskasse der ARD-Landesrundfunkanstalten, von Deutscher Welle, DeutschlandRadio und einigen ARD-Beteiligungsgesellschaften für die unbefristet angestellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
  • der Rückversicherer ihrer Mitglieder für deren Leistungen aus arbeitgeberfinanzierten Pensionszusagen (Versorgungstarifvertrag – VTV).
  • der Rückversicherer von arbeitnehmerfinanzierten Versorgungsleistungen im Rahmen der Höherversorgung (Tarifvertrag Höherversorgung, Entgeltumwandlung und Direktversicherung).

Für Beamte werden die Pensionen aus Steuermitteln aufgewendet.

Der Bayerische (Staats-)Rundfunk kennt keine Beamten, keine am Besoldungsrecht ausgerichtete Besoldung und keine Laufbahnregelung, sowie keine Ruhestandsbezüge. Der Bayerische Rundfunk ist auch nicht wie andere Behörden, Finanzamt, Amtsgericht, Landgericht, Polizeibehörden oder auch Vermessungsamt u.s.w. in die Staatsorganisation eingebunden.

Daraus folgt zwingend, dass mein eingelegter Widerspruch gegen die Weitergabe meiner Daten zwingend zu beachten ist.

Aus dem Vorstehenden geht hervor, dass es unerheblich ist, ob „Ein Widerspruchsrecht für Datenübermittlungen an den Beitragsservice ARD ZDF Deutschlandradio ist nicht vorgesehen“, Das Widerspruchsrecht ergibt sich per se aus dem Gesetz.

Zu den Behörden, die Daten abrufen dürfen steht im BMG folgendes:

(4) Die Prüfung bei der Meldebehörde, ob die Voraussetzungen nach Absatz 3 und § 8 vorliegen, entfällt, wenn sie von den folgenden Behörden um Übermittlung von Daten und Hinweisen nach Absatz 3 ersucht wird: 1.Polizeibehörden des Bundes und der Länder, 2.Staatsanwaltschaften, 3.Amtsanwaltschaften, 4.Gerichte, soweit sie Aufgaben der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung oder des Strafvollzugs wahrnehmen, 5.Justizvollzugsbehörden, 6.Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, 7.Bundesnachrichtendienst, 8.Militärischer Abschirmdienst, 9.Zollfahndungsdienst, 10.Hauptzollämter, 11.Finanzbehörden, soweit sie strafverfolgend tätig sind, oder 12.Bundesamt für Justiz, soweit es Aufgaben der Vollstreckungshilfe nach dem Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (ABl. L 76 vom 22.3.2005, S. 16), der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 24) geändert worden ist, sowie Aufgaben des Strafnachrichtenaustausches nach dem Rahmenbeschluss 2009/315/JI des Rates vom 26. Februar 2009 über die

Annahme:

In unseren Verwaltungen beschäftigen wir doch hochqualifiziertes und vorzüglich ausgebildetes Personal. Das hat sich doch verpflichtet, die Gesetze und auch das Grundgesetz stets zu beachten.

Daher kann ich nur vermuten, dass das Verschweigen von Fakten Gründe haben muss. In diversen Schreiben an die Stadt Hof , die ich hier auf meinem Blog veröffentlichte und an die Datenschutzaufsicht der Stadt Hof habe ich die Weitergabe meiner Daten an den Bayerischen Rundfunk untersagt.

Weder die Untersagung noch die erfolgte automatisierte Datenweitergaben ist im Antwortschreiben des Datenschutzbeauftragten Karl Spahn enthalten. Enthalten ist jedoch, dass Herr Karl Spahn sich Anweisung einer übergeordneten Stelle holte und deshalb 3 Monate Beantwortungszeit benötigte. Weiter war er angewiesen auf Auskünfte der Fachabteilungen, eine Überprüfung auf Vollständigkeit und Wahrheit ist ihm wohl nicht vergönnt.

Für Ihre Bemühungen mir zu helfen und dabei mitzuwirken, dass öffentliche Stellen sich den Gesetzen verpflichtet fühlen danke ich Ihnen.

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Es folgen 2 Anhänge

Anhang 1

Karl Spahn – Hof, 20. 12.2018

Rudolf Wöhrle
Bismarckstraße 17
95028 Hof

Einwohnermeldeamt Hof
Bürgeramt – Bürgerbüro – Bürgerservice – Meldeamt – Meldestelle
Bürgeramt z. Hd. Datenschutzbeauftragten Herrn Karl Spahn
Karolinenstraße 40
95028 Hof

Datum 20. Dez. 2018

Sehr geehrte Herr Karl Spahn,

ich schreibe Ihnen in Ihrer Eigenschaft als Datenschutzbeauftragter / Datenschutzverantwortlicher für die Stadt Hof. Als Bürger der Stadt Hof bat ich um Zugang zu meinen personenbezogenen Daten gemäß Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung.

Ihre ungenügende Antwort vom 10.12.2018 ist erwartungsgemäß bei mir eingegangen. Die Auskunftsfreude Bayerischer Behörden ist bekanntermaßen sehr restriktiv. Das scheinen die Fachabteilungen Ihnen gegenüber auch zu exekutieren.

Sie wurden nicht darüber informiert, dass ein geforderter Sperrvermerk für den Weiterverkauf meiner persönlichen Daten an den Bayerischen Rundfunk der Kommune in Hof vorliegt.

Diesen Sperrvermerk finde ich nicht in Ihrer Auskunft.

Ebenfalls finde ich nicht den Weiterverkauf meiner persönlichen Daten an den Bayerischen Rundfunk in Ihrer Auskunft. Für diesen Weiterverkauf liegt mir ein Schriftwechsel mit dem Bürgeramt vor.

So etwas läßt natürlich sehr viel Spielraum für Spekulationen.

Meine persönlichen Daten werden von der Kommune ausschließlich für die Verwaltung der Bürger erhoben, gespeichert und verarbeitet.

§ 3 – Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

Artikel 1 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2097 (Nr. 44)
Geltung ab 25.05.2018; FNA: 204-4 Datenschutz
1 frühere Fassung | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 69 Vorschriften zitiert

Teil 1 Gemeinsame Bestimmungen

Kapitel 2 Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 2 ←

→ § 4

§ 3 Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen

§ 3 wird in 6 Vorschriften zitiert

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) neugefasst durch B. v. 14.01.2003 BGBl. I S. 66; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2097
Auch in der Vorgängerversion neugefasst durch B. v. 14.01.2003 BGBl. I S. 66 ist keine dafür erorderliche Anwendungsvorschrift enthalten.

Der Verkauf meiner persönlichen Daten an den Bayerischen Rundfunk ist durch die vorstehende Vorschrift § 3 nicht der Kommune übertragen.

Welche weiteren Datenschutzverstöße der Kommune zu kontrollieren sind, ist Ihre Aufgabe.

Sollten Sie Rückfragen haben, stehe ich Ihnen natürlich zur Verfügung.

Rudolf Wöhrle

Anhang 2

Kopie Antwort aus Ihrem Hause von einem Dr: Haag Ministerialrat

Ihr Zeichen DSB/3-630-503 vom 3.1.2019

Ein Gedanke zu „Antwort an Petri/Haag“

  1. Hi cleverle,
    ich habe da einen kleinen Fehler entdeckt 😉
    „Die Baden-Badener Pensionskasse VVaG ist (dies widerspricht auch der Eigenschaft einer Behörde)

    die Pensionskasse der ARD-Landesrundfunkanstalten, von Deutscher Welle, DeutschlandRadio und einigen ARD-Beteiligungsgesellschaften für die unbefristet angestellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
    der Rückversicherer ihrer Mitglieder für deren Leistungen aus arbeitgeberfinanzierten Pensionszusagen (Versorgungstarifvertrag – VTV).
    der Rückversicherer von arbeitnehmerfinanzierten Versorgungsleistungen im Rahmen der Höherversorgung (Tarifvertrag Höherversorgung, Entgeltumwandlung und Direktversicherung).

    Für Beamte werden die Pensionen aus Steuermitteln aufgewendet. “

    Auch für die angestellten Behördenmitarbeiter werden >Rentenbeiträge an die gesetzliche Rentenversicherung< abfgeführt.

    mfg

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