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Rudolf
Wöhrle
Bismarckstraße 17
95028 Hof
Amtsgericht Hof
Herrn
Amtsgerichtdirektor Reiner Chwoyka
Berliner
Platz 1
- 95030 Hof
Hof, 6. Juli 2019
Ihr Zeichen SA 12/III (68) Datum 27. Juni 2019 und 14 C 1245/16 7 Datum 14. 11. 2017
Sehr geehrter Herr Reiner Chwoyka ,
In Ihrem Schreiben vom 27.Juni 2019 schreiben Sie, dass Sie meine Erinnerung Hof, 16. Mai 2019 an den für das Verfahren 14 C 1245/16 zuständigen Richter weitergeleitet haben.
Hier ist kein rechtshängiges Verfahren – mit dem Akten Zeichen 14 C 1245/16 – bekannt, das dem Grundgesetz entspricht.
Sachverhalt:
Schreiben Erinnerung Hof, 16. Mai 2019
bezugnehmend auf meine Erinnerung vom 11. Januar 2018 möchte ich auf die von mir eingereichte Klage vom 17. Dezember 2016 mit Ergänzung vom 25. Dezember 2016 gegen den so genannten „Obergerichtsvollzieher“ Michael Rehwagen als Vertreter der Bundesrepublik Deutschland hinweisen. Der Klage wurde noch nicht stattgegeben. Die vom Amtsgericht Hof unter Ihrer Leitung vorgenommene Flucht in das Zivilrecht ist unzulässig. Ich fordere Sie daher auf, meine Klage unverzüglich auf rechtsstaatlicher Ebene stattzugeben. Die Klage bezieht sich auf einen Streit verwaltungsrechtlicher Art nach dem Grundgesetz. Diese Klage ist den ordentlichen Gerichten zugewiesen. Die Verwaltungsgerichte sind dafür nicht zuständig. Die Begründungen habe ich Ihnen bereits mehrfach nachgewiesen. Eine Gerichtskostenvorschussleistung ist gesetzlich nicht belegt und daher auch nicht forderbar. Einzig zuständig ist dafür das Grundgesetz.
Und weitere Einlassungen im vorbezeichneten Schreiben.
Das mit dem zuständigen Richter wurde mit Schreiben vom 27. Januar 2017 bereits gerügt und Sie haben mit Schreiben vom 7. Februar 2017 beteuert, (Zitat: „Selbstverständlich habe ich Ihr Schreiben vom 25.12.2016 an den für Ihre Klage zuständigen gesetzlichen Richter weitergeleitet“) Das ist mir mittlerweile rätselhaft, wo Sie so einen Richter hernahmen. Die Herren Groh, von der Grün und Jan Görden – die mit der Sache befasst waren – haben sich ohne Not, bei Eintritt in die Richterlaufbahn, der Regelbeurteilung durch die Exekutive unterworfen und akzeptiert, dass der Justizminister für deren Karrierefortkommen zuständig ist.Das entspricht nicht den Erfordernissen an Richter nach dem Grundgesetz
Sollten Sie einwenden,die Richter seien unabhängig, würde ich dies als eine Lüge betrachten. Die richterliche Unabhängigkeit steht nur auf dem Papier.
Grundgesetz Art. 97
(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.
Da dies nun umfassend geklärt ist, gehe ich davon aus, alle von der Hofer Justiz in meiner Sache Bayerischer Rundfunk ./. Rudolf Wöhrle erlassenen Rechtsakte ex tunc nichtig sind und es obliegt der Exekutive von sich aus die „Folgenbeseitigung zwecks Rückabwicklung wegen Grundrechteverletzung“ vorzunehmen. Begründen will ich das damit, dass die Hofer Justiz ausschließlich Beschäftigte der Exekutive mit richterlichen Aufgaben betraut. Die Rechtsverstöße wurden von der Hofer Justiz vorgenommen.
Anlagen:
1 Kopie Ihr Schreiben vom 27.Juni 2019
2 Kopie Ihr Schreiben vom 25.Januar 2017
3 Kopie Mein Schreiben vom 27 Januar 2017 – Eingang bei der Hofer Justiz 30. Januar 2917
4 Kopie Ihr Schreiben vom 4.Februar 2017
Mit freundlichen Grüßen
Rudolf Wöhrle