Vorbemerkung:
Rudolf Wöhrle
Bismarckstraße 17
95028 Hof
Amtsgericht Hof Vollstreckungsgericht
Berliner Platz 1
- 95030 Hof
Hof, 9. Januar 2017
Az. 10 M 10384/16
Sehr geehrte Damen und Herren,
bezugnehmend auf den folgend beschriebenen Vorgang in Ihrem Amt fordere ich Auskunft:
Verfahrensnummer D4501R00011304439
AZ DR II 1879/15
Datum 01.02.2016
Nichtabgabe der Vermögensauskunft
Obergerichtsvollzieher Michael Rehwagen
Amtsgericht Hof
sicherlich können sie mir mitteilen, was nach Ihren nach Gesetz notwendigen Ermittlungen über den Auftraggeber dieser Zwangsvollstreckung herausgekommen ist.
Fragenkatalog:
1) Wie lautet der vollständige rechtliche Name des Auftraggebers und wo genau ist dieser gesetzlich festgelegt? Geben Sie die rechtlich vollständige Schreibweise an. Wann und in welcher Form wurde dieser bekanntgegeben?
2) Welche genaue Rechtsform hat der Auftraggeber und wo genau ist diese gesetzlich festgelegt?
Wann und in welcher Form wurde diese bekanntgegeben?
3) Wer hat dem Bayerischen Rundfunk das Selbsttitulierungsrecht nach welchem Gesetz verliehen.
4) Wer hat den Auftraggeber gegründet/ errichtet und nach welcher rechtlichen Grundlage?
5) Wer führt über den Auftraggeber und seine Tätigkeiten die Rechtsaufsicht und wo genau ist dies gesetzlich festgelegt?
6) Welche weiteren „Rechtsgrundlagen“ – außer die in der „Rechtsbehelfsbelehrung“ des Schreibens „Festsetzungsbescheid“ bereits benannten – sind für den Auftraggeber und seine Tätigkeiten noch bindend sowie Basis seiner Forderungen gegen mich?
7) Ist der Auftraggeber eine Behörde? Wo genau ist dies geregelt?
8) Wer ist der Behördenleiter (Name, beglaubigte Qualifikationsnachweise)? Wo genau ist dies geregelt?
9) Welches ist die übergeordnete Aufsichtsbehörde (vollständiger rechtlicher Name)? Wo genau ist dies geregelt?
10) rein vorsorglich weise ich Sie darauf hin, dass das Gericht, falls das Gericht eine Beleihung des Gerichtsvollziehers anführen will, mir mitzuteilen hat, nach welchem Bundesgesetz (genaue in Kraft Setzung) für Bayern diese Beleihung gesetzlich genau geregelt ist,
Die Beantwortung dieser Fragen ist für den Fragesteller von existentieller Bedeutung, da derzeit eine Klage gegen den sogenannten Gerichtsvollzieher vor dem Amtsgericht anhängig ist.
Noch anmerken möchte ich:
Von Grundgesetzes und Beamtengesetzes wegen ist – gegen Art. 1 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG das absolut gefasste Freiheitsgrundrecht des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG in Gestalt des Wortes „ungehindert“ nun mit was für einer nachrangigen Vorschrift auch immer zum Nachteil des einzelnen Grundrechteträgers einschränken – jedem Amtsträger ausdrücklich verboten. Stattdessen hat jeder Amtswalter die grundgesetzliche und beamtengesetzliche Pflicht, die von ihm anzuwenden wollende oder müssende Vorschrift auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz selbständig zu überprüfen und ggf. im Innenverhältnis gegenüber seinem Dienstherrn zu remonstrieren, nur anwenden darf er eine Vorschrift nicht, die z.B. ein absolutes und somit einfachgesetzlich nicht einschränkbares Grundrecht einschränkt.
Sollte wieder einmal die h.M. angeführt werden, dass es erst einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes bedarf, dass etwas verboten sei, so wende ich ein, das Grundgesetz ist solange gültig, solange es nicht zu einer neuen vom Volk zu beschließenden Verfassung gekommen ist.
Informationspflicht öffentlicher Stellen aus dem Datenschutzgesetz:
Zum 1. Januar 2016 wurde das Bayerische Datenschutzgesetz geändert. Nach Artikel 36 hat nun jeder das Recht auf Auskunft über den Inhalt von Dateien und Akten öffentlicher Stellen – soweit ein berechtigtes, nicht auf eine entgeltliche Weiterverwendung gerichtetes Interesse glaubhaft dargelegt wird.
Verankerung des Rechtsstaatsprinzips im Grundgesetz
b)Art. 20 Abs. 3 GG – „Bindung der staatlichen Gewalt an die Gesetze“
„Die Gesetzgebung ist an
die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind
an Gesetz und Recht gebunden.“
Art. 20 Abs. 3 GG wird als die „Kernvorschrift“ zum Rechtsstaatsprinzip angesehen. Leitet man das Rechtsstaatsprinzip aus dem Grundgesetz ab, so ist
Art. 20 Abs. 3 GG stets als zentrale Norm zu nennen.
- Rudolf Wöhrle
PS.
- PS. Bleibt zum Schluss noch der folgende Hinweis:Im Lehr-Buch „Voll in Ordnung – unsere Grundrechte“, Grundrechtefibel für 8-jährige, Ausgabe Niedersachsen, heißt es im Vorwort des Innen- und Kultusministers:«Das Grundgesetz ist das starke und sichere Fundament unserer Demokratie. Grundlage unserer Verfassung sind die unveräußerlichen Grund- und Menschenrechte.
Für Bayern habe ich nichts vergleichbares gefunden.
Update 19. März 2017
Mein Anruf bei dem Vollstreckungsgericht wegen einer Antwort auf meine Anfrage brachte nur eine patzige Antwort einer bei dem Vollstreckungsgericht beschäftigten Rechtspflegerin zu Tage:
„Eine Antwort werde ich nicht bekommen. “
Von abgeordnetenwatch.de erhielt ich das Ergebnis einer Recherche über das Verhalten der Bundesländer zu Anfragen der Bürger an die
öffentlichen Gewalten mitgeteilt.
Quelle:
Man sieht hier Bayern auf der letzten Stelle. Bayern wird derzeit von der CSU unter Horst Seehofer regiert.
Ein Gedanke zu „Anfrage ans Vollstreckungsgericht“