Aktueller stand

Seit 2013 zahle ich keinen Rundfunkbeitrag. Gegen alle Zahlungsbitten und Festsetzungsbescheide wehrte ich mich. Seit Anbeginn war ich der Meinung, dass der Rundfunkbeitrag nicht gesetzlich legitimiert ist. Meinen Forderungen nach Nachweisen über Grundgesetzkonformität wurden nicht entsprochen. Die in der Sache beteiligten Richter, Staatsanwälte, Amtsgerichtsdirektor, „sogenannter Obergerichtsvollzieher“ und Landgerichtspräsidentin sowie die Bezirksrevision erwiesen sich als Mitarbeiter der Rundfunkanstalt. Meine Klage:

Link zu  Dokumentation Klage

Link zur Klage aus 2016

wollte das Amtsgericht unter der Leitung von Reiner Chwoyka erst in Erwägung ziehe, wenn ich einen Gerichtskostenvorschuss leiste. Meine Klage richtet sich jedoch gegen die massiven Grundgesetzverletzungen und ist daher gerichtskostenfrei zu führen. Ich wehrte mich also auch gegen die Gerichtskostenforderung, da diese nicht durch ein mit dem Grundgesetz übereinstimmenden Gesetz einforderbar ist.

Wie wir heute wissen, waren alle Festsetzungsbescheide, die maschinell erstellt wurden seit 2013 bis 2019 rechtswidrig. Erst durch eine Einfügung in den „Dreiundzwanzigster Staatsvertrag
zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Dreiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
– Entwurf – Stand: 05.06.2019″

wurde ersichtlich, dass es für die vollautomatische Erstellung der Festsetzugsbescheide keine Zulassung gab.

§35a VwVfG NRW gestattet vollautomatisierte Verwaltungsverfahren zugleich nicht vorbehaltlos. Voraussetzung ist vielmehr, dass die Entscheidung der Verwaltung weder einen Ermessens-noch einen Beurteilungsspielraum eröffnet. Davon lässt der Gesetzgeber auch keine Ausnahmen zu.

Die Verwaltung darf Verfahren nicht aus eigenem Antrieb, sondern nur auf Grundlage einer weiteren Rechtsvorschrift vollständig automatisieren. Der Bundes- oder Landesgesetzgeber – bei Selbstverwaltungskörperschaften (in den Grenzen der Grundrechtswesentlichkeit) der Satzungsgeber– muss jeweils ergänzend tätig werden.

Schwierig für alle jene, die gutgläubig den geframten Nachrichten über die Rundfunkbeitragspflicht  glaubten und zahlten.

Dies alles ist jedoch nur ein Teilaspekt des gesamten Betrugsgeflechtes, denn auch durch die Behauptungen über die Rechtmäßigkeit der Rundfunkbeitragspflicht- durch das Urteil des Bundesferfassungsgerichtes unter Beteiligung des Familienclans Kirchhof – ist nicht entschieden, ob das Ganze auch Grundgesetzkonform ist.

Für den „Fünfzehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag“ gibt es kein ordentliches Gesetzgebungsverfahren. Das Abnicken der Landtagsabgeordneten bedeutete lediglich, das Vereinbaren eines Staatsvertrages ist vom Landtag erlaubt worden. Selbst dieses Verfahren über den „Fünfzehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag“ wurde nicht nach der damals gültigen Verfassungsvorschrift und dem Parlamentsbeteiligungsgesetz in Bayern durchgeführt.

Link zu Meine Anfrage an die Legislative wegen Verfassungsbruch

wurde zur endgültigen Bearbeitung an die Staatskanzlei überstellt.  Welch eine Burleske im kleinen Welttheater der kleinwüchsigen Voralpenbewohner.

Einfügung 18. 10. 2019

Da es bis heute nach wie vor kein den Bürger belastendes Gesetz zur Abgabepflicht des Rundfunkbeitrages gibt, zahlen die zwangsbebeitragten Bürger ohne gesetzliche Verpflichtung nur aus dem Grund mehrheitlich deswegen, weil die Bürger es nicht gelernt haben, ihre Grundrechte nach dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland zu verteidigen. Sklaven halt. Die öffentlichen Bediensteten verachten auch ganz offensichlich das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland. Das leite ich ab aus dem Verhalten der Angehörigen der Justiz bis herunter zur kommunalen Verwaltung.

Einfügung 27. 10. 2019

Die Rundfunkanstalten sind Unternehmen, die mit anderen Unternehmen im Wettbewerb stehen. die Rundfunkanstalten sind Unternehmen, die staatliche Beihilfen erhalten. Die Rundfunkanstalten sind keine Behörden und haben auch keine Befugnisse zur Selbstitulierung zugesprochen per Gesetz erhalten.

Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1572239395118&uri=CELEX:02013R0549-20150824

Zwar sind die LRA durch die Länder gegründet worden, aber der BS nicht.

Dieser „Beitragsservice“ kann als „firmeneigene Finanzierungseinrichtung“ der LRA im Sinne dieser Verordnung betrachtet werden?

Zwangsabzocke NEIN