Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2020
(3) Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und den §§ 29 bis 32 sind insbeson-dere an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems auszurichten.
vorstehend der Beginn des Textes zu Nummer (3)
Nichts zu finden ist in dem Gesetz die Prüfpflicht staatlicher Stellen zur Überprüfung der gemeldeten Daten an das RKI auf Plausibilität und über das Vorhandensein eines Krankheitsgeschehens. Der PCR-Test weist auch gesunde Menschen als infiziert aus.
Neunte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
(9. BayIfSMV)
vom 30. November 2020
§ 2
Mund-Nasen-Bedeckung
Soweit in dieser Verordnung die Verpflichtung vorgesehen ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen (Maskenpflicht), gilt:
Eine Maskenpflicht in der Haupteinkaufsstraße in Hof läßt sich aus der
„Neunte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung“ nicht ableiten.