Beschwerde über die Justiz in Hof

Rudolf Wöhrle
Bismarckstraße 17
95028 Hof

Bayerische Staatsministerium der Justiz

Professor Dr. Winfried Bausback
Prielmayerstraße 7

80335 München

Hof, 24. September 2017

Ihr Aktz. D1b -E -1 – 1071/2017 Ihr Datum 15.September 2017

Sehr geehrter Herr Professor Dr. Winfried Bausback,

leider muss ich Sie wegen der Unregelmäßigkeiten der Justiz in Hof wiederum belästigen. Das anhängende Schreiben war leider nötig.Ich fordere Sie daher auf, das Notwendige zu veranlassen, dass die Justiz in Hof nach Recht und Gesetz verfährt.

Anlage: Schreiben an XXXX XXXXXX

Mit freundlichen Grüßen

Rudolf Wöhrle


Anlage :

Rudolf Wöhrle
Bismarckstraße 17
95028 Hof

Amtsgericht Hof

Herrn Amtsgerichtsdirektor xxxx xxxxxx
Berliner Platz 1

  • 95030 Hof

Hof, 24. September 2017

Sehr geehrter Herr Amtsgerichtsdirektor xxxxxx xxxxxxx ,

am 23.9.2017 erhielt ich einen Beschluss eines xxxxxxxx aus Ihrem Hause mit dem Zeichen Az 14 C 1245/16 mit Datum vom unbekannt gez xxxxxx ohne Unterschrift Für die Richtigkeit der Abschrift zeichnet ein angeblicher xxxxx JVI Hof 21.09.2017 ebenfalls ohne Unterschrift..

Nach sorgfältiger Prüfung des Beschlusses eines xxxxxxx mit dem im Rubrum aufgeführten „wegen Feststellung und Schadenersatz“ wird hier keine Übereinstimmung mit der von mir angestrengten Klage gegen den sogenannten „Obergerrichtsvollzieher“ xxxxxxxx: „Folgenbeseitigungsklage zwecks Rückabwicklung wegen Grundrechteverletzung“ festgestellt.

Im Rubrum muss richtig stehen „Folgenbeseitigungsklage zwecks Rückabwicklung wegen Grundrechteverletzung“.

Der Amtsgerichtsrichter xxxxxxx versucht hier eine Rechtsbeugung, in dem er die öffentlich rechtliche Streitigkeit als eine Zivilsache abtun will. Das verletzt mich in meinen Rechten und es ist hier die Besorgnis vorhanden, der Amtsgerichtsrichter xxxxxxx ist befangen.

Lesen Sie dazu auch mein Schreiben vom „Hof, 17. Mai 2017“.

Erklärung zu Besorgnis der Befangenheit:

Wegen Besorgnis der Befangenheit findet eine Ablehnung statt, wenn ein Grund vorgebracht wird, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 24 Abs. 2 StPO). Die Vorschrift ist einfach gesetzlicher Ausdruck der verfassungsrechtlichen Prinzipien des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) und der Unabhängigkeit der Gerichte (Art. 97 Abs. 1 GG), die garantieren, dass der Rechtsuchende im Einzelfall vor einem Richter steht, der unabhängig und unparteilich ist und der die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet. Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters ist gerechtfertigt, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln und die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit stattfindet, beurteilt sich stets im Hinblick auf das konkrete Verfahren; ist ein Bezug zum konkreten Verfahrensgegenstand gegeben, kann nicht von einer verfahrensübergreifenden Generalablehnung die Rede sein, die gesetzlich nicht vorgesehen ist

In dem Schreiben 4. Februar 2017 behaupten Sie die Anforderung der Verfahrenskosten nach § 12 GKG enthielten keinen Rechtsverstoß.

In § 12 GKG werden aber nur Verfahren nach der Zivilprozessordnung behandelt.

Wegen der Folgenbeseitigungsklage zwecks Rückabwicklung wegen Grundrechteverletzung sind dort keine Kosten festgestellt.

Mir liegt eine Bestätigung des Justzizministers Prof. Dr. Winfried Bausback vor, dass der sogenannte „Obergerrichtsvollzieher“ xxxxxxx Beamter ist.

Ich darf auf mein Schreiben vom „Hof, 10. Februar 2017“ verweisen.

Ich darf auf mein Schreiben vom „Hof, 17. Mai 2017“ verweisen

Sie sind Ihrer Verpflichtung noch nicht nachgekommen die Landesjustizkasse Bamberg von der Rechtswidrigkeit der in Ihrem Hause vorgenommenen Kostenfestsetzung zu informieren. Holen sie das unverzüglich nach.

Ich fordere Sie wiederum auf, mein Recht auf den gesetzlich bestimmten Richter zu beachten und meine Klage dem gesetzlich bestimmten Richter vorzulegen.

Der Amtsgerichtsrichter xxxxx wird wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

Mit freundlichen Grüßen

Rudolf Wöhrle

Zwangsabzocke NEIN