1. Die Vermutung der Öffentlichen Aufzeichnung
Sie bedeutet, dass jede Angelegenheit, die vor ein untergeordnetes Römisches Gericht gebracht wird, eine Sache der Öffentlichen Aufzeichnung ist. Die BAR vermutet das genaue Gegenteil. Diese vermutet nämlich, dass die Sache eine geschäftliche Angelegenheit der privaten BAR-Gilde ist. Besteht man nicht ganz deutlich und klar darauf, dass das Verfahren als Angelegenheit öffentlich aufgezeichnet werden soll, verbleibt die Sache vor privaten BAR Gerichten immer im privaten Bereich der BAR Gilde. Damit unterwirft man sich, ohne es zu wissen deren privater Jurisdiktion.
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Gebot:
Du sollst Erschaffer des Rechtssystems nicht loben und auch nicht ihre Gehilfen, sondern sie erkennen und bloßstellen.
Diese Vermutung der BAR ist in diesem Blog auf wundersame Weise klar geworden.
Deshalb auch dieses Wehren der Justiz in Hof, wenn man das zu Grunde liegende Grundgesetz anführt.
Die alten Preußen wussten schon, wer die größten Spitzbuben in ganzen Land sind. Deshalb verfügte Friedrich Wilhelm I am 15. Dezember 1726 per Kabinettsorder folgendes:
„Wir ordnen und befehlen hiermit allen Ernstes, dass die Advocati wollene schwarze Mäntel, welche bis unter das Knie gehen, unsere Verordnung gemäß zu tragen haben, damit man diese Spitzbuben schon von weitem erkennen und sich vor ihnen hüten kann.“