simon Lange schreibt
Das Bundesverfassungsgericht hat in vielen seiner Entscheidungen immer wieder festgestellt, dass „die Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages ein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG darstellten“. (Vergleiche dazu unter anderem BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. August 2012 – 1 BvR 199/11 – Rn. (1-23))
Art. 5 (2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
Die ungehinderte U nterrichtung Art. 5 Abs. 1 GG ist ein absolut gefasstes Grundrecht und darf in seinem Wesensgehalt nicht angetastet werden, sonst macht Grundgesetz und „ungehindert“ keinen Sinn.
Aber die etablierten Parteien halten dort wie Pech und Schwefel zusammen.
An das Grundgesetz sind alle öffentliche Gewalt unverbrüchlich gebunden .
Das Grundgesetz wurde von den Vätern und Müttern des parlamentarischen Rates mit den Erfahrungen des übernommenen Unrechtsregimes konzipiert.
Verfassungsdurchbrechung beschreibt die Praxis, ein Gesetz in Kraft treten zu lassen, das mit … „Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt.“.