(11. BayIfSMV)

vom 15. Dezember 2020

§ 1
Abstandsgebot, Mund-Nasen-Bedeckung, Kontaktdatenerfassung

(1) 1Jeder wird angehalten, die physischen Kontakte zu anderen Menschen auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren und den Personenkreis möglichst konstant zu halten. 2Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten. 3Wo die Einhaltung des Mindestabstands im öffentlichen Raum nicht möglich ist, soll eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. 4In geschlossenen Räumlichkeiten ist stets auf ausreichende Belüftung zu achten.

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Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 4. Dezember den Anträgen zweier Bürger (Antragsteller) stattgegeben, die sich gegen eine von der Stadt Ludwigsburg angeordnete Pflicht gewandt hatten, unabhängig von der Einhaltung eines Mindestabstands in der Ludwigsburger Innenstadt eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen (Az.: 16 K 5554/20).

https://verwaltungsgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/,Lde/7815352/?LISTPAGE=5597587

Die von der Stadt Hof erlassene Allgemeinverfügung in der sogenannten „Roten Zone“ eine Mund/Nasenbedeckung zu tragen ist vermutlch gesetzwidrig. Meine diesbezüglichen Eingaben an die Verwaltung der Stadt Hof Herrn Hetz – Chef vom Ordnungsamt – und an die Oberbürgermeisterin Eva Döhla zeigten keine Wirkung. Jedesmal, wenn ich die „Rote Zone“ ohne Maske durcheile um meine Einkäufe zu erledigen, werde ich von Bediensteten der Verwaltung oder von Polizisten belästigt. Ich fühle mich hier wie in einem Schurkenstaat. Ich frage mich, haben die dort beschäftigten Leute keine Ausbildung durchlaufen?

25.12.2020 wieder was dazugelernt:

(8. BayIfSMV)

1Diese Verordnung tritt am 2. November 2020 in Kraft und mit Ablauf des 30. November 2020 außer Kraft.

Teil 6
Sonderbereiche

§ 24
Weitergehende Maskenpflicht und Alkoholverbot

(1) Es besteht Maskenpflicht

  1. 1.auf von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde festzulegenden stark frequentierten öffentlichen Plätzen, auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen einschließlich der Fahrstühle von öffentlichen Gebäuden sowie von sonstigen öffentlich zugänglichen Gebäuden, für die in dieser Verordnung keine besonderen Regelungen vorgesehen sind,
  2. 2.auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen der Arbeitsstätte, insbesondere in Fahrstühlen, Fluren, Kantinen und Eingängen; Gleiches gilt für den Arbeitsplatz, soweit der Mindestabstand von 1,5 m nicht zuverlässig eingehalten werden kann.

(2) Die Abgabe von alkoholischen Getränken an Tankstellen und durch sonstige Verkaufsstellen und Lieferdienste ist in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr untersagt.

(3) Der Konsum von Alkohol ist auf von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde festzulegenden stark frequentierten öffentlichen Plätzen in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr untersagt.

(4) Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen, soweit dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

Die Bay. Staatsregierung hat wohl den Fehler erkannt:

(11. BayIfSMV)

(1) Diese Verordnung tritt am 16. Dezember 2020 in Kraft und mit Ablauf des 10. Januar 2021 außer Kraft.

Teil 6 Sonderbereiche und inzidenzabhängige Regelungen

§ 24 Weitergehende Maskenpflicht,

Alkoholverbot, Nachverfolgung von Infektionsketten (1) Es besteht

Maskenpflicht 1. auf von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde festzulegenden zentralen Begegnungsflächen in Innenstädten oder sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten,

2. auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen einschließlich der Fahrstühle von öffentlichen Gebäuden sowie von sonstigen öffentlich zugänglichen Gebäuden, für die in dieser Verordnung keine besonderen Regelungen vorgesehen sind,

3. auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen der Arbeitsstätte, insbesondere in Fahrstühlen, Fluren, Kantinen und Eingängen; Gleiches gilt für den Arbeitsplatz, soweit der Mindestabstand von 1,5 m nicht zuverlässig eingehalten werden kann. (2) Der Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum ist untersagt. (3) Sobald in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt eine vollständige Nachverfolgung von Infektionsketten personell nicht mehr gewährleistet werden kann, hat die zuständige Kreisverwaltungsbehörde 1. dies gegenüber der zuständigen Regierung anzuzeigen und 2. um personelle Verstärkung etwa durch Kräfte von Polizei und Bundeswehr zu ersuchen.

Anmerkung des Seitenbetreibers:

Wie inkonsequent die Hofer Oberbürgermeisterin Eva Döhla handelt. sieht man an dem Umstand, dass die in der „Roten Zone“ betriebene Baustelle, ehemaliger Kaufhof – 3,1 „Gleiches gilt für den Arbeitsplatz, soweit der Mindestabstand von 1,5 m nicht zuverlässig eingehalten werden kann.“ – nicht ruhen musste.