Täuschungsversuch des Bayerischen Rundfunks

Einen Bayerischen Rundfunk in Köln gibt es nicht.  Um rechtssicheren Schriftverkehr mit dem Bayerischen Rundfunk abzuwickeln, muss die Adresse in München Rundfunkplatz 1 verwendet werden. Der Verantwortliche dort ist immer Ulrich Wilhelm seiner Berufsbezeichnung nach Intendant. Gerne verwendet er derzeit als Unterschrift unter bestimmende Schriftstücke „Der Intendant“.

Dies entspricht aber nicht der gesetzlichen Erfordernis, siehe dazu

§ 126
Schriftform

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

 

taeuschungsversuch

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§ 267
Urkundenfälschung

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,
2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
3. durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

DerIntendant

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Dieses ist eine vorsätzliche Täuschung im Schriftverkehr. Eine Suche nach einem Verbrecher mit Namen der Intendant wird wohl von den angesprochenen Strafverfolgungsbehörden nicht erfolgreich sein. Wikipedia führt eine Vielzahl von Intendanten auf, die meisten davon sind sicherlich ehrbare und achtbare Persönlichkeiten. Damit will ich sagen, dass diese Unterschrift nicht eine bestimmte postulationfähige Entität bezeichnet.

 

Um keine Fristen zu versäumen erhielten der Gerichtsvollzieher, der Beitragsservice und nicht zuletzt auch der Ulrich Wilhelm von mir Post.

Rudolf Wöhrle
Bismarckstraße 17
95028 Hof

 


Rudolf Wöhrle, Bismarckstraße 17, 95028 Hof

Herrn Ulrich Wilhelm Intendant und

Beitragsservice Köln
c/o
Bayerischer Rundfunk
Rundfunkplatz 1
80385 München

Hof, 23.12.2015

Seht geehrter Herr Wilhelm,

Betreff: Erklärung zum Vorbehalt der Zahlung

Bezug: Zahlungsvorbehalt zu Beitragsnummer 268 867 981

Hiermit erkläre ich, dass ich unter Androhung rechtswidriger Gewalt und zum Zwecke ihrer Abwendung den geforderten Rundfunkbeitrag entrichten werde ohne Anerkennung einer Rechtspflicht sowie unter dem Vorbehalt des Nachweises durch die den Rundfunkbeitrag erhebende Stelle, dass der Rundfunkbeitrag mein durch das Grundgesetz vorbehaltlos gewährtes Grundrecht auf ungehinderte Unterrichtung aus allgemein zugänglichen Quellen gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG nicht verletzt.

Eine bloße Behauptung der Verfassungsmäßigkeit der Erhebung des Rundfunkbeitrags sowie der damit verbundenen Zwangsmittel oder ledigliche Verweise auf dem Inhalt des Grundrechts entgegenstehende Rechtsprechung, welche wie alle staatliche Gewalt gemäß Art. 1 Abs. 3 GG an die Grundrechte und gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an das Gesetz gebunden ist, ersetzt nicht den formalen Nachweis anhand grundgesetzlicher Vorschriften des Grundgesetzes als ranghöchste Rechtsnorm für die Bundesrepublik Deutschland, welche eindeutig eine Einschränkung dieses Grundrechts durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zulassen.

Sollte dieser grundgesetzliche Nachweis nicht vor einer unter Zwang erfolgten Zahlung zweifelsfrei erbracht werden, macht der Unterzeichner das Recht auf die jederzeitige Rückforderung der bisher und zukünftig erhobenen und unter Zwang beigetriebenen Beträge geltend.

Die Weiterleitung an die beauftragende Stelle wird hiermit beantragt.

Rechtsfolgenhinweis

Die gesetzliche Grundlage der Geltendmachung des vorstehenden Vorbehalts beruht auf den Grundpflichten aller staatlichen Gewalt a) zum Schutz der Grundrechte als Ausfluss der Würde des Menschen gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG, b) der Bindung an die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht gemäß Art. 1 Abs. 3 GG sowie c) der Bindung an die verfassungsmäßige Ordnung sowie Gesetz und Recht gemäß Art. 20 Abs. 3 GG.

Diese durch Art. 79 Abs. 3 GG vor jeder Einschränkung geschützten Grundsätze verbieten eine Zurückweisung dieses Vorbehalts oder der damit verbundenen Zahlung zum Nachteil des Grundrechtsträgers. Insoweit beinhaltet dieser Vorbehalt eine Zahlungsbereitschaft unter Nachweis der Übereinstimmung des Handelns aller mit der Erhebung und Beitreibung des Rundfunkbeitrags beauftragten öffentlich-rechtlichen Grundrechtsverpflichteten mit den Vorschriften des Grundgesetzes allgemein und speziell mit den Grundrechten.

Die staatliche Gewalt findet eine unübersteigbare Grenze an den Grundrechten. Diese sind nicht nur subjektive Abwehrrechte des einzelnen Bürgers gegen staatliche Maßnahmen, sondern zugleich objektive Grundentscheidungen der Verfassung, die für alle Bereiche des Rechts gelten (BVerfGE 21, 362 m.w.N.). Sie binden die gesamte Staatsgewalt und sind nach der ausdrücklichen Anordnung des Art. 1 Abs. 3 GG unmittelbar wirksames Recht und damit Gesetz im Sinne des § 12 EGZPO (vgl. BVerfGE 49, 220 ).

Eine Aufrechterhaltung der Forderung unter der Bedingung des Verzichts auf Vorbehalt verletzt den Grundrechtsträger daher in seinem Grundrecht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. den Grundrechten auf die Bindung der staatlichen Gewalt an die Grundrechte, die verfassungsmäßige Ordnung sowie an Gesetz und Recht gemäß Art. 1 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG und steht damit den durch Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Grundsätzen des Grundgesetzes entgegen. Dies bedeutet im Ergebnis den grundgesetzwidrigen Versuch einer stillschweigenden Änderung des Grundgesetzes durch die beteiligten Hoheitsträger.

Da der vorliegende Vorbehalt bereits von Grundgesetzes wegen wirkt und aus diesem Grunde nicht abweisbar ist, bedarf er somit keiner anderweitigen Anerkennung und wird durch keine Zurückweisung in seiner unmittelbaren Rechtswirkung berührt.

In diesem Sinne wird bei einer nicht schriftlichen und/oder unbegründeten bzw. dem Grundgesetz nicht entsprechenden Zurückweisung der Zahlung unter dem hier geltend gemachten Vorbehalt nachfolgend die Einrede a) der stillschweigenden Anerkenntnis der Verletzung des Grundrechts auf ungehinderte Unterrichtung aus allgemein zugänglichen Quellen gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG sowie b) der stillschweigenden Rücknahme der Forderung aufgrund grundgesetzlicher Mängel erhoben werden.

*

Dies betrifft alle von ihnen verfassten Gebühren-, Beitrags- und Festsetzungsbescheide.

Dies betrifft nur von ihnen veranlasste Zwangsmaßnahmen. Ohne Zwang werde ich nicht zahlen.

 

Rudolf Wöhrle

WilhelmUlrich

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Durchschrift an Gerichtsvollzieher per einfachem Brief.

Durchschrift an Beitragsservice Köln per einfachem Brief.

2 Gedanken zu „Täuschungsversuch des Bayerischen Rundfunks“

  1. Hallo Herr Wöhrle,

    hat jetzt der Herr Ulrich Wilhelm oder sonst wer von den Bürokraten den Nachweis über die Übereinstimmung mit dem Grundgesetz nachgewiesen? Das ist doch jetzt schon 2,5 Jahre her. Haben Sie bezahlt?

    1. Hallo nogez,
      Keiner der Bürokraten, weder der Amtsgerichtsdirektor noch die Landgerichtspräsidentin konnten mir die Übereinstimmung mit geltendem Recht nachweisen. Die arbeiten alle mit unbelegten Behauptungen und vollstrecken ohne ausreichende Rechtsgrundlage. Es scheinen alle Reichsbürger zu sein, wenn man deren Definition von Reichsbürgern auf sie anwendet. Das Grundgesetz interessiert die einen feuchten Kehricht.
      Und bezahlt habe ich nichts und werde das auch weiterhin nicht tun.

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