Sammlung von Urteilen

19 K 1668/19   
Verwaltungsgericht Hamburg
Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache
Herr xxx
– Kläger –
gegen
Norddeutscher Rundfunk Anstalt des öffentlichen Rechts -Justitiariat-, Rothenbaumchaussee 132, 20149 Hamburg,
– XX – ,
– Beklagter –

hat das Verwaltungsgericht Hamburg, Kammer 19, am 30. Dezember 2019 durch
den Richter am Verwaltungsgericht xxx als Einzelrichter
beschlossen:

Die Anträge des Klägers auf Berichtigung des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 15. November 2019 werden abgelehnt.

Rechtsmittelbelehrung:
Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Gründe:
Die mit Schriftsätzen vom 29. November 2019 und vom 4. Dezember 2019 gestellten Anträge auf Berichtigung des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 15. November 2019 haben keinen Erfolg. Eine Protokollberichtigung gemäß § 105 VwGO in Verbindung mit § 164 ZPO scheidet aus, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass die beanstandeten. dem Kläger zugeschriebenen Formulierungen unrichtig sind. Unrichtig ist ein Protokoll im Sinne von § 164 Abs. 1 ZPO dann, wenn sein Inhalt nicht dem entspricht, was tatsächlich in der mündlichen Verhandlung vorgegangen ist. Das ist vorliegend nicht anzunehmen. Die Berichtigung setzt sichere Erinnerung der an ihr beteiligten Urkundspersonen voraus. Ist eine solche Erinnerung nicht vorhanden, kommt eine Berichtigung nicht in Betracht; in diesem Fall können die Urkundspersonen für die Richtigkeit der Veränderung (Berichtigung) des ursprünglichen Protokolls durch ihre Unterschrift keine Gewähr übernehmen (Wendtiand in: BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 34. Edition, Stand: 01.09.2019, § 164 Rn. 10). So liegt es hier. Der Unterzeichner hat an die konkreten Formulierungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung keine Erinnerung mehr.
Busche
   Für die Richtigkeit der Abschrift
   Hamburg, den 06.01.2020


   xxx
   als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
   Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt —
   ohne Unterschrift gültig.

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Kommentar:

Es kann nur jedermann dringend empfohlen werden,jede Verhandlung vor den Verwaltungsgerichten mitschneiden zu lassen und die Aushändigung des Mitschnittes zu fordern. Ansonsten sind erhebliche Nachteile des Klägers kaum auszuschließen. Wie am oben stehenden Schriftstück ersichtlich ist.

Link zu Thorsten Schleif

„In den vergangenen zwölf Jahren habe ich etwa 250 Richter … kennengelernt. Darunter großartige Kollegen, aber leider auch nicht wenige ‚Vollpfosten‘.“

https://zwangsabzocke-nein.de/thorsten-schleif/

Frank Fahsel

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Ein ehemaliger Richter schreibt einen Leserbrief:

Auszüge aus seinem Leserbrief :„… Ich war von 1973 bis 2004 Richter am Landgericht Stuttgart und habe in dieser Zeit ebenso unglaubliche wie unzählige, vom System organisierte Rechtsbrüche und Rechtsbeugungen erlebt, gegen die nicht anzukommen war/ist, weil sie systemkonform sind. Ich habe unzählige Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte erleben müssen, die man schlicht ‚kriminell‘ nennen kann. Sie waren/sind aber sakrosankt, weil sie per Ordre de Mufti gehandelt haben oder vom System gedeckt wurden, um der Reputation willen … In der Justiz gegen solche Kollegen vorzugehen, ist nicht möglich, denn das System schützt sich vor einem Outing selbst – durch konsequente Manipulation. Wenn ich an meinen Beruf zurückdenke (ich bin im Ruhestand), dann überkommt mich ein tiefer Ekel vor meinesgleichen….“

Frank Fahsel, Fellbach, in der Süddeutschen Zeitung am 9. April 2008

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Um die Dokumente lesen zu können brauchen sie den Acrobat Reader, den sie hier herunterladen können.

Autovermieter Sixt verliert Prozess um Rundfunkbeitrag 2.11.2015

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München verwarf die Berufung des Unternehmens und bestätigte damit die Abweisung der Klage.

Stephan Kersten:

=Präsident des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
=Verwaltungsratsmitglied des Bayrischen Rundfunks.  Seit 2005 ist er zudem Richter des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs.
Der die fundierte Popularklage des Juristen Ermano Geuer abschmetterte.
Das ist typischer bayerischer Filz(Sumpf).

Beschluss des Amtsgerichtes Mannheim

AG_Mannheim_Az_657_M_1109-14_300115_gg_GEZVollstr

Neues Tübinger Urteil LG Tübingen Beschluß vom 9.9.2015, 5 T 162/15

LG Tübingen · Beschluss vom 19. Mai 2014 · Az. 5 T 81/14

Beschluss des Bundesgerichtshofes

Aufhebung des Tübinger Urteils durch den Bundesgerichtshof

Urteil Az. I ZB 64/14

LG Tübingen – Beschluss vom 8.1.2015 – Az 5 T 296/14

Urteil Az 5 T 296/14

Verwaltungssgericht Neustadt an der Weinstraße

Beschluss in der Sache der Klägerin gegen die Stadt Kaiserslautern

VG Bayreuth · Beschluss vom 18. Mai 2015 · Az. B 3 E 15.160

https://openjur.de/u/830188.html

Da ist er wieder der Anscheinsbeweis.

Unionsrecht 1. Oktober 2015 Urteil In der Rechtssache C‑201/14

Quelle:

Unionsrecht 1. Oktober 2015 Urteil In der Rechtssache C‑201/14

  Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 124 AEUV sowie der Art. 10, 11 und 13 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281, S. 31).

siehe dazu:

Datenschutz stärken in der EU

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Robert Splett hat sich bis zum Bundesverwaltungsgericht durchgekämpft

Fast drei Jahre nach der umstrittenen Einführung des Rundfunkbeitrages kommt echte Bewegung in die Sache. Robert Splett, auf der Plattform GEZ-Boykott.de als „maxkraft24“ bekannt, hat sich über mehrere Instanzen bis zum Bundesverwaltungsgericht durchgekämpft.

Der Kampf von Robert Splett gegen den öffentlich-rechtlichen Rundfunk ist bisher mit einem hohen zeitlichen und finanziellen Aufwand verbunden, was viele Verweigerer und Ablehner zunächst abschreckt. Dank der Plattform GEZ-Boykott.de External link, die sich bereits seit 2007 mit dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk und dessen Finanzierung befasst, konnten Expertise und finanzielle Ausstattung durch Spenden garantiert werden. Nicht unerwähnt bleiben sollte der rechtliche Beistand durch den engagierten Rechtsanwalt Herrn Thorsten Bölck External link.

Die Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig ist bei Robert Splett eingetroffen.

Der Termin zur mündlichen Verhandlung ist auf den

Mittwoch, 16. März 2016, 10:00 Uhr,

im Dienstgebäude Leipzig, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, – Großer Sitzungssaal, 2. Obergeschoss, Zimmer 2.201 anberaumt worden.

gefunden auf https://gez-boykott.de

Link zu natürlich klage ich

https://www.natuerlich-klag-ich.de/entschiedeneverfahren.html

Neues Urteil des Landgerichts Tübingen Beschluss vom 16.9.2016

Quelle:

https://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=21332

(33): e) Öffentlich-rechtliche Vergabevorschriften beim Einkauf von Senderechten oder Unterhaltungsmaterial werden nicht angewandt, die Bezahlung freier Mitarbeiter und fest angestellter Sprecher entspricht nicht ansatzweise dem öffentlichen Dienst.

(34): f) Eine Behörde wird nie im Kernbereich ihrer Aufgaben gewerblich tätig, so aber die Gläubigerin (Werbezeitenverkauf). Einer Behörde ist die Annahme Gelder Dritter auch in Form von „Sponsoring“ oder Produktplatzierung streng untersagt. Als Trägerin der Informationsgrundrechte unterliegt die Gläubigerin der Pflicht zur staatsfernen, objektiven Berichterstattung, auch über wirtschaftliche Unternehmen. Als Beitragsgläubigerin macht sie gegenüber wirtschaftlichen Unternehmen erhebliche Zahlungsforderungen geltend und vollstreckt diese als „Behörde“. Es ist mit staatlicher Verwaltung unvereinbar, wenn – abgesehen von dem Interessenkonflikt bei der Berichterstattung – die Vollstreckungs“behörde“ auf dem Umweg über eine Tochter-GmbH (SWR M. GmbH) von Unternehmen als Beitragsschuldnern Geld für Werbung (oder für per staatsvertraglicher Definition als Nicht-Werbung bezeichnetes Sponsoring) nimmt.

Ende Zitat:

Der Hinweis am Ende des Beschlusses

Der Schuldner wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung auf vollstreckungsrechtlichen Gründen beruht und die materiellrechtliche Beitragspflicht – entsprechend ständiger verfassungs- und verwaltungsrichterlicher Rechtsprechung – davon nicht berührt wird

zeigt auf. dass die Richter die Verfassungswidrigkeit nicht weiter behandelt haben.

Eine interessante Betrachtung des vorstehenden Beschlusses ist unter

Urteilsbesprechung

zu finden.

Die Bewertung des dortigen Admins

Es handelt sich – wie wir es von der fünften Tübinger Zivilkammer gewohnt sind – um eine neuerliche juristische Widerstandstat. Sie ist sehr gut begründet und zumindest im Ergebnis nachvollziehbar. Dass sich der BGH von den dargebrachten Argumenten überzeugen lassen wird und den Rundfunkbeitrag formell oder gar materiell kippt, wird man aber nicht erwarten dürfen.

Beschlüsse/Urteile des Bundesverfassungsgerichtes:

Verletzung des Grndrechtsträgers im Zwangsversteigerungsverfahren

Rechtspfleger

Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen eines besonderen Härtefalls

BVerwG 6 C 10.18 – Urteil vom 30. Oktober 2019

Die Absolventin eines Zweitstudiums, die keine Berufsausbildungsförderung und deshalb auch keine anderen Sozialleistungen erhält, ist von der Entrichtung des Rundfunkbeitrags wegen eines besonderen Härtefalls zu befreien, wenn ihr nach Abzug der Wohnkosten ein Einkommen zur Verfügung steht, das in seiner Höhe mit demjenigen Einkommen der Empfänger von Sozialleistungen nach dem SGB XII vergleichbar ist, und kein verwertbares Vermögen vorhanden ist. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

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