obskure Bezirksrevision

Eine obskure Bezirksrevision wird nun von einem unerkannt bleiben wollenden Richter eingeschaltet, die bestätigen soll, dass der Kostenvorschuss für die nichtige Zivilsache angeblich in Ordnung sein soll.

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Hier ist außer der Exekutive kein Verantwortlicher ersichtlich. Meine Begründung wegen der gerichtskostenfreien Klage „Folgenbeseitigung zwecks Rückabwicklung wegen Grundrechteverletzung“ wird trotz der grundsätzlich gesetzlichen Forderung nicht Folge geleistet – siehe dazu:

Anspruchsvoraussetzungen

Hoheitliches Handeln

Der Anspruch erfordert ein Handeln öffentlich-rechtlicher Natur, etwa von einer Verwaltungsbehörde oder einem Beliehenen. Bei privatrechtlichem Handeln sind die Abwehransprüche des bürgerlichen Anspruchs direkt einschlägig.[10]

Eingriff

Das hoheitliche Handeln muss zu einem Eingriff in ein subjektives Recht des Anspruchsstellers geführt haben. Als ein solches Recht kommt jede Rechtsposition in Betracht, die zumindest auch dem Anspruchssteller als Einzelnen zugewiesen ist. Dies trifft etwa auf Grundrechte zu.

Rechtswidriger Zustand

Die hoheitliche Maßnahme muss ferner zu einem rechtswidrige Zustand geführt haben. Nicht erforderlich ist hingegen, dass das Verwaltungshandeln selbst rechtswidrig ist.[11]

An der Rechtswidrigkeit des Zustands fehlt es, wenn der Bürger die Folgen des Verwaltungshandeln dulden muss. Eine solche Duldungspflicht kann sich beispielsweise bei Immisisonen aus § 906 BGB ergeben.[12] Auch aus Verwaltungsakten und öffentlich-rechtlichen Verträgen können Pflichten zur Duldung resultieren. Da diese grundsätzlich nicht dadurch unwirksam werden, dass sie rechtswidrig sind, müssen sie erst aufgehoben werden.[13][14]

Der zu beseitigende rechtswidrige Zustand muss im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs bestehen. Hieran fehlt es beispielsweise, wenn ein ursprünglich rechtswidriger Zustand legalisiert wird.

Möglichkeit und Zumutbarkeit der Beseitigung

Die Beseitigung des Zustands muss schließlich durch die Behörde tatsächlich und rechtlich möglich sein. Rechtliche Unmöglichkeit liegt beispielsweise vor, wenn ein rechtswidriger Zustand wiederhergestellt werden soll.[15] Um einen Fall tatsächlicher Unmöglichkeit handelt es sich beispielsweise bei der hoheitlichen Äußerung einer unwahren Tatsachenbehauptung, da eine solche Aussage nicht zurückgenommen werden kann. In einem solchen Fall richtet sich der Anspruch auf das Schaffen eines gleichwertigen rechtmäßigen Zustands, im Fall der unwahren Tatsachenbehauptung etwa durch Widerruf oder Richtigstellung der Aussage.[16][17] Unzumutbar ist die Beseitigung, wenn sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand oder hohe Kosten erforderte.[18][19]

Sofern wegen eines dieser Gründe eine Beseitigung ausgeschlossen ist, kann der Bürger einen Anspruch auf Schadensersatz haben.[20] Auf den Folgenbeseitigungsanspruch findet die Regelung des § 254 BGB analoge Anwendung. Nach dieser Norm ist ein Mitverschulden des Beeinträchtigten anspruchsmindernd zu berücksichtigen.[21]

Zwangsabzocke NEIN