katastrophale Antwort

Frage an den Fraktionsvorsitzenden der GRÜNEN im Landtag NRW, Arndt Klocke MdL

„4. Bewirkt die Zustimmung zum 15. RÄStV eine nach außen gerichtete Rechtswirksamkeit?“

Antwort des Oliver Keymis MdL Vizepräsident des Landtags NRW in Vertetung des Fraktionsvorsitzenden der GRÜNEN im Landtag NRW, Arndt Klocke 

Beim 15. RfÄStV handelt es sich um einen Staatvertrag. Es existiert kein Zustimmungsgesetz dazu, aber der Zustimmungsbeschluss des Landtags nach Art. 66 Satz 2 LV hat u.a. die Wirkung, dass der 15.RfÄStV wie ein Gesetz wirkt.

Das Gesetz bewirkt  die Verpflichtung der Länder zu einem Verhalten der Länder untereinanter gemäß dieses 15. RfÄStV.

Allerdings ist zur Wirksamkeit gegenüber dem Bürger noch erforderlich, dass alle Länderparlamente dem Staatsvertrag zustimmen (ist erfolgt) und anschließend alle Länder diese Zustimmung (= Ratifikation) in einer „Ratifikationsurkunde“ dokumentieren und diese Urkunden bei der im Staatsvertrag bestimmten Stelle deponieren (ist erfolgt). Erst danach wirkt der Staatsvertrag wie ein Gesetz, der eine wirksame und ausreichende Ermächtigungsgrundlage bildet, um den Bürger in NRW (und allen anderen Ländern) zur Leistung des Rundfunkbeitrages zu verpflichten.

Der Bürger hat mit diesem Vertragswerk keine Verpflichtung auferlegt bekommen. Das Gesetz ist nicht nach den formellen Vorschriften gemäß Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland entstanden. Siehe dazu (Gesetzgebung, GG Art. 70-82, Art. 76, siehe auch ausschließliche Gesetzgebun gsbefugnis des Bundes und ausschließliche Gesetzgebung der Länder nach Artikel 70 GG

Seit 2013 wird der Bürger in Deutschland gesetzlos zur Zwangsfinanzierung des öffentlich rechtlichen Rundfunks zwangsbebeitragt.