Infoblatt an Gerichte und Gerichtsvollzieher BR

das im nachstehenden Link nachlesbare Infoblatt wurde den Gerichten und den Gerichtsvollziehern als Argumentationshilfe bereits 2014 zur Verfügung gestellt.

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Gesetz zur Ausführung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Ausführungsgesetz Rundfunk – AGRf)
Vom 24. Juli 2003
(GVBl. S. 477, 480)
BayRS 2251-11-S/W

Vollzitat nach RedR: Ausführungsgesetz Rundfunk (AGRf) vom 24. Juli 2003 (GVBl. S. 477, 480, BayRS 2251-11-S/W), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2016 (GVBl. S. 159) geändert worden ist

unter Artikel 7 ist da zu finden:

Art. 7
1Rückständige Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sowie Zinsen, Kosten und Säumniszuschläge, die nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags in Verbindung mit den entsprechenden Satzungsregelungen zu entrichten sind, werden im Vollstreckungsverfahren nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes beigetrieben. 2Der Bayerische Rundfunk ist befugt, für die Vollstreckung der in Satz 1 genannten Forderungen eine Vollstreckungsanordnung zu erteilen und zu diesem Zweck die Vollstreckungsklausel auf eine Ausfertigung des Leistungsbescheids oder eines Ausstandsverzeichnisses zu setzen. 3Bei einer Vollstreckungsanordnung, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können Unterschrift und Dienstsiegel fehlen.
Das ist ja nun hochinteressant.

 

Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz
(VwZVG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 1970
(BayRS II S. 232)
BayRS 2010-2-I

https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwZVG/true

Hier findet sich keine gesetzliche Regelung, dass für die Zwangsvollstreckung von öffentlichen Abgaben die Zivilprozessordnung(ZPO) angewendet werden darf.

Aber das ist auch nicht verwunderlich, da die ZPO bestimmt

Zivilprozessordnung

Titel 1
Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften
§ 1 Sachliche Zuständigkeit
Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.

Gerichtsverfassungsgesetz

§ 1

Die richterliche Gewalt wird durch unabhängige, nur dem Gesetz unterworfene Gerichte ausgeübt.

§ 23a

(1) 1Die Amtsgerichte sind ferner zuständig für

1. Familiensachen;
2. Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit nicht durch gesetzliche Vorschriften eine anderweitige Zuständigkeit begründet ist.

2Die Zuständigkeit nach Satz 1 Nummer 1 ist eine ausschließliche.

Der Bayerische Rundfunk ist nun kein Bestandteil von Familie. Die Zwangsvollstreckung  öffentlicher Forderungen muss im Verwaltungsverfahren vorgenommen werden.

Bei mir ist diese Vollstreckung wegen meiner Weigerung nicht möglich gewesen.

Damit ist die Vollstreckung auf gesetzlichem Wege nicht möglich. Die Flucht ins Zivilrecht bedeutet die Anwendung falscher Gesetze.

1.) Die Täuschung

Unter einer Täuschung im Sinne des § 263 StGB versteht das Gesetz die „Vorspiegelung falscher, bzw. die Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen“. Was genau ist darunter zu verstehen?

Dies kann man nun dem Rundfunk aber auch den Richtern, die in Sachen Rundfunkbeitrag handeln, vorwerfen

Zwangsabzocke NEIN