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    • § 14 Datenübermittlungen an den Westdeutschen Rundfunk Köln (WDR)

      alte Fassung

      (1) Zur Erfüllung der Aufgaben des Einzugs der Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 675) dürfen die Meldebehörden dem Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio für den WDR folgende Daten über alle An- und Abmeldungen sowie Sterbefälle aller volljährigen Einwohner übermitteln: Ende Zitat: Dies dürfen die Behörden aber nur dann, wenn der Bürger der Übermittlung der Daten nicht widerspricht. Das Grundgesetz steht über dem Bundesdatenschutzgesetz. Die Übermittlung muss nicht per Gesetz erfolgen.

      FASSUNG 2015

      § 7

      Datenübermittlungen an den Westdeutschen Rundfunk Köln (WDR) (1) Zur Erfüllung der Aufgaben des Einzugs der Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 675) dürfen die Meldebehörden dem Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio für den WDR folgende Daten über alle An- und Abmeldungen sowie Sterbefälle aller volljährigen Einwohnerinnen oder Einwohner übermitteln: Ende Zitat: Dies dürfen die Behörden aber nur dann, wenn der Bürger der Übermittlung der Daten nicht widerspricht. Das Grundgesetz steht über dem Bundesdatenschutzgesetz. Die Übermittlung muss nicht per Gesetz erfolgen.
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