Datenschutzrechte

Der Transparenz geschuldet

Bei der Frage nach der Berechtigung zur Veröffentlichung von Behördenschreiben im Internet handelt es sich um eine datenschutzrechtliche Thematik nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), zu deren Bewertung auch Aspekte des IFG NRW herangezogen werden müssen. Das BDSG ist deshalb anzuwenden, weil vorliegend Privatpersonen personenbezogene Daten übermitteln (hier: im Internet veröffentlichen). Die Zulässigkeit richtet sich daher nach § 28 BDSG.

Das Übermitteln personenbezogener Daten ist gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG zulässig, soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen (Behördenmitarbeiterinnen und -mitarbeiter) an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegt.

Zunächst müsste die Übermittlung personenbezogener Daten (Veröffentlichung der Schreiben im Internet) zur Wahrung der berechtigten Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich sein. Beim Merkmal der „berechtigten Interessen“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, unter den vielfältige Interessen subsumierbar sind. Die verantwortliche Stelle kann beispielsweise wirtschaftliche ebenso wie ideelle Interessen geltend machen, vgl. Simitis, in: Simitis, BDSG, § 28 Rn.104. Das Vorliegen dieses berechtigten Interesses ist nun – wie ich eingangs erwähnte – vor dem Hintergrund der Zielsetzung des IFG NRW zu beurteilen: Sinn und Zweck des IFG NRW ist es, das Handeln der Behörden transparent zu machen, um dadurch die Kontrolle der Verwaltung zu optimieren. Unabhängig von weiteren Umständen des Einzelfalls ist die Veröffentlichung von Behördenschreiben zum Zwecke der Herstellung von Transparenz behördlichen Handelns bereits als ein „berechtigtes Interesse“ im Sinne des § 28 BDSG anzuerkennen.

Weiterhin muss die Übermittlung zur Wahrung dieser berechtigten Interessen erforderlich sein, d.h. es dürfte keine objektiv zumutbare Alternative geben. Die Internetpräsenz ist ein geeigneter Weg, Öffentlichkeit herzustellen. Es ist derzeit auch kein weniger wirksames Verbreitungsmedium ersichtlich, mit dem die gewünschte Breitenwirkung erreicht werden könnte. Somit dürfte die Veröffentlichung von Schreiben im Internet zur Wahrung der berechtigten Interessen erforderlich sein.

Schließlich ist im Rahmen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG zu prüfen, ob ein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person – hier des Mitarbeiters der öffentlichen Stelle – an einem Ausschluss der Verarbeitung (Veröffentlichung) überwiegt. Hätte der Betroffene das Schreiben als Privatpersonen erstellt, wäre ein solches Überwiegen seiner schutzwürdigen Interessen in aller Regel anzunehmen; als solche müssten er es sich nach Maßgabe dieser Norm durchweg nicht gefallen lassen, dass seine Schreiben durch andere Privatpersonen oder private Stellen ohne seine Einwilligung im Internet veröffentlicht werden.

Vorliegend ist der Betroffene jedoch als Amtsträger tätig geworden und hat in dieser Eigenschaft die Ablehnung Ihres IFG-Antrags verfasst. In dieser Funktion hat er stärkere Einschränkungen hinsichtlich seiner Datenschutzrechte hinzunehmen. Auch hier ist wiederum eine Auslegung im Lichte des IFG NRW geboten, das – wie bereits ausgeführt – der Transparenz staatlichen Handels einen besonderen Stellenwert verleiht. Hier ist kein Grund zu der Annahme ersichtlich, dass das schutzwürdige Interesse des betroffenen Beschäftigten an einem Ausschluss der Veröffentlichung überwiegen würde. Inhaltlich hat er in den Schreiben nicht seine Privatmeinung, sondern die Auffassung der öffentlichen Stelle, für die er tätig wird, mitgeteilt. Das Schreiben enthält im Übrigen ausschließlich die in § 9 Abs. 3 IFG NRW genannten Daten des Betroffenen (etwa Namen, Büroanschrift und dienstliche Rufnummer), die in aller Regel auch offenzulegen wären, wenn ein Informationszugangsantrag gestellt worden wäre. Schutzwürdige Belange, die der Offenbarung nach § 9 Abs. 3 IFG NRW entgegenstehen würden, sind nicht ersichtlich. Letzteres wäre auch nur in sehr seltenen Ausnahmefällen anzunehmen, insbesondere bei Gefahr für Leib und Leben der betroffenen Amtsträgerinnen oder -träger; dafür sind hier keine Anhaltspunkte ersichtlich. Allein die grundsätzlich bestehende Möglichkeit, durch die Veröffentlichung könnten verfahrenstechnische Fehler bekannt werden, vermag durchweg kein überwiegendes Interesse an der Nichtveröffentlichung des Schreibens zu begründen. Sinn und Zweck des IFG NRW ist es gerade, behördliche Verfahrensabläufe und Entscheidungen offenzulegen, um eine Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit staatlichen Handelns zu ermöglichen.

Zwangsabzocke NEIN