BGH verwirft Tübinger Urteil

Verfahrensgang:

zitat:

Das hat der Bundesgerichtshof festgestellt. Mit seiner Entscheidung (Aktenzeichen I ZB 64/14) kippt er ein Urteil des Landgerichts Tübingen. Dieses hatte die Eintragung im Wesentlichen wegen formaler Mängel abgelehnt. Einen Verwaltungsakt, der die grundsätzliche Beitragspflicht feststellt, hält der BGH nicht für erforderlich.

Quelle:

https://www.itespresso.de/2015/07/10/rundfunkbeitrag-bei-zwangsvollstreckung-ist-eintrag-ins-schuldnerverzeichnis-korrekt/

Ist ja klar ne – Die Richter des Bundesgerichtshofes 1. Senat

Die Besetzung:

Vorsitzender Prof. Dr. Büscher, Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Stv. Vorsitzender Dr. Koch, Richter am Bundesgerichtshof

Beisitzende

Mitglieder
Prof. Dr. Schaffert, Richter am Bundesgerichtshof

solche Verwechslungen passieren, wenn keine Vornamen ersichtlich sind. Dr. Ferdinand Kirchhoff ist Richter am Bundesverfassungsgericht. Die Seite, der ich die Info entnahm im Webauftritt des BGH existiert nun nicht mehr.

bundesgerichtshof-1

Ein Klick auf das Bild macht es größer

Dr. Ferdinand Kirchhoff, Richter am (berichtigt 1.Januar 2015) Bundesverfassungsgericht(Bundesgerichtshof(Anm.d Verfassers: Bruder des Paul Kirchhoff, der den Rundfunkstaatsvertrag konzipierte und Sohn des ehemaligen Richters am Bundesverfassungsgericht der von 1959 bis 1979 Dort Richter war)

Dr. Wolfgang Kirchhoff editiert am 1.Januar 2016

Freshfields-Partner Kirchhoff wird BGH-Richter

Dr. Wolfgang Kirchhoff (45), Brüsseler Kartellrechtspartner bei Freshfields Bruckhaus Deringer, ist Anfang des Monats zum Richter am Bundesgerichtshof in Karlsruhe gewählt worden. Die Ernennung durch den Bundespräsidenten wird in der zweiten Jahreshälfte erfolgen. Kirchhoff ist erst der vierte Anwalt, der aus einer Kanzleitätigkeit heraus BGH-Richter wird.Kirchhoff, der seit 1994 in der Praxisgruppe Kartellrecht tätig ist, arbeitet auch häufig im Beihilfe- und Vergaberecht. So hat er etwa in der Vergangenheit das Land Berlin im EU-Beihilfeverfahren zur Bankgesellschaft Berlin und das Bundesverkehrsministerium zu vergaberechtlichen Fragen der privaten Straßenbaufinanzierung beraten.

Dr. Löffler, Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Schwonke, Richterin am Bundesgerichtshof

Feddersen, Richter am Bundesgerichtshof

zitat:

Der Gerichtsvollzieher

Die Zwangsvollstreckung unter Anwendung oder Androhung unmittelbaren Zwangs ist auf selbständige Freiberufler gemäß Art. 33 Abs. 4 GG i.V.m. Art. 1 GG und Art. 20 Abs. 2 und 3 GG im Wege der Ersatzvornahme jedoch nicht übertragbar und damit verfassungswidrig.

Quelle:

https://rechtsstaatsreport.de/gerichtsvollzieher/

Wenn man betrachtet, wie die Richter bestimmt werden, dann fällt es einem wie Schuppen von den Augen.

Richterinnen und Richter

Die Richterinnen und Richter des Bundesgerichtshofs werden vom Richterwahlausschuss gewählt und vom Bundespräsidenten ernannt.

Der Richterwahlausschuss hat 32 Mitglieder. Er wird gebildet aus den für die Justiz zuständigen Ministerinnen und Ministern der 16 Bundesländer sowie weiteren 16 Mitgliedern, die vom Deutschen Bundestag gewählt werden und in der Regel, aber nicht zwingend, Bundestagsabgeordnete sind. Den Vorsitz führt der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz. Ist eine Wahl erforderlich, wird der Richterwahlausschuss von ihm einberufen. Er und die Mitglieder des Wahlausschusses sind vorschlagsberechtigt. Gewählt werden kann, wer die deutsche Staatsangehörigkeit und die Befähigung zum Richteramt besitzt sowie das 35. Lebensjahr vollendet hat. Weit überwiegend werden Kandidatinnen und Kandidaten aus dem Justizdienst der Länder, aber auch aus Bundes- oder Landesministerien, der Bundesanwaltschaft oder – vereinzelt – aus der Rechtsanwaltschaft gewählt.

Vor der Wahl gibt der Präsidialrat des Bundesgerichtshofs eine Stellungnahme über die persönliche und fachliche Eignung der Vorgeschlagenen ab. Der Präsidialrat ist ein besonderes Vertretungsorgan für die Beteiligung der Richterschaft an der Richterernennung. Er besteht aus der Präsidentin, dem Vizepräsidenten und fünf weiteren gewählten Richterinnen und Richtern des Bundesgerichtshofs (zwei werden vom Präsidium, drei von der Richterversammlung gewählt). Seine Stellungnahme ist jedoch für den Wahlausschuss nicht bindend. Der Wahlausschuss trifft seine Entscheidung mit einfacher Mehrheit. Dabei wird neben der persönlichen und fachlichen Eignung auch darauf geachtet, dass die einzelnen Bundesländer entsprechend ihrer Bevölkerungszahl berücksichtigt werden.

Das vorstehende Zitat entnahm ich der Seite:

Link zur Seite des BGH

Diese Seite war bis zur Veröffentlichung dieser Seite am 16. Juli 2015 noch vorhanden.

Heute musste ich die neue Seite erst suchen. Die Fehlerseite gab keine Auskunft.

Neuer Link zur Seite des BGH

Meine Überlegung zu diesem Vorgang: Der vermeintlich Zahlungspflichtige hat auf die Schreiben des Beitragsservice und der Rundfunkanstalt vermutlich nicht reagiert und somit kam es zur Zwangsvollstreckung. Die Richter am BGH haben die Verletzungen des Grundgesetzes nicht angesehen. Interessant wäre die Mitwirkung des Rechtsanwaltes zu erfahren.

Ein Gedanke zu „BGH verwirft Tübinger Urteil“

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Zwangsabzocke NEIN