Beistand vor Gericht

Anders als ein Bevollmächtigter ist der Beistand nicht vertretungsberechtigt. Seine Verfahrenshandlungen wirken daher grundsätzlich nicht für und gegen den Beteiligten oder die Partei. Das von Beiständen Vorgetragene gilt jedoch als von dem Beteiligten vorgebracht, sofern es von diesem nicht unmittelbar widerrufen oder berichtigt wird (Beispiel: § 12 Satz 4 FamFG).

Beistände werden häufig unentgeltlich im Rahmen familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen tätig und unterfallen nicht der Strafvorschrift des § 356 StGB (Parteiverrat). Beistände brauchen weder eine volljuristische Ausbildung noch eine spezielle Berufshaftpflichtversicherung.

Quelle:  https://de.wikipedia.org/wiki/Beistand_(Recht)