AfD Stefan RÄpple

Volksbegehren gegen die Zwangsfinanzierung öffentlich-rechtlicher Medien

veröffentlicht am 3. Juni 2019 Kommentar von User „S“ am 21. Juni 2019 um 19:37 Uhr

Was ich in der Begründung des Gesetzesentwurfs leider schmerzlich vermisse ist die Feststellung, dass die Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen ein offensichtliches Kapitalverbrechen ist, dessen Begehung nur den desolaten Zustand der vom öffentlich-rechtlichen Rundfunk so hoch gelobten „Justiz“ widerspiegelt. Es ist Verfassungshochverrat, hier: Beseitigung von Verfassungsgrundsätzen (Art. 20 Abs. 2+3 GG) durch Drohung mit Gewalt, wenn aus einem Staatsvertrag in die Sphäre des Bürgers vollstreckt wird. Staatsverträge sind keine Gesetze. Selbst Rechtsverordnungen sind in Inhalt und Ausmaß beschränkt auf das formelle Gesetz, welches zum Erlass der Rechtsverordnung erst ermächtigt, und Staatsverträge sind KEINE Rechtsverordnungen. Rechtsverordnungen müssen das Ermächtigungsgesetz, auf das sie sich stützen, BENENNEN, das gebietet Art. 80 GG, also eine Einzelnorm mit Verfassungsrang! Worauf stützt sich denn ein Rundfunkbeitragsstaatsvertrag? Auf nichts!

Die Regierung gegenüber dem Bürger überhaupt keine Weisungsbefugnis, keine Befehlsgewalt. Die Regierung und alle ihre mittelbar und unmittelbar Untergebenen haben uns nichts zu sagen, ganz im Gegenteil. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk zitiert Art. 1 Abs. 1 GG immer vorsätzlich unvollständig. Es fehlt immer der zweite Satz: „Sie [die Würde des Menschen] zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“ Aufgrund der Beschränkung der Geltung einer Rechtsverordnung auf Inhalt, Zweck und Ausmaß des Ermächtigungsgesetzes sowie aufgrund der unmittelbaren Verpflichtung aller Staatsgewalten (Exekutive, Legislative, Judikative) gemäß Art. 1 Abs. 3 Grundgesetz HABEN SELBST RECHTSVERORDNUNGEN KEINE BINDUNGSWIRKUNG FÜR DEN BÜRGER, DENN DER BÜRGER IST MIT DEM AUSFÜHREN VON GESETZEN NICHT BEAUFTRAGT. DAS IST DIE AUFGABE DER EXEKUTIVE. RECHTSVERORDNUNGEN GELTEN NUR FÜR DIE AUSFÜHRENDE GEWALT. UND RECHTSVERORDNUNGEN SIND WENIGSTENS NOCH IN UNSERER VERFASSUNG NORMIERT – STAATSVERTRÄGE SIND DIES NICHT!
Staatsverträge sind aber noch nicht einmal Rechtsverordnungen, Art. 80 GG ist nicht anwendbar. Insbesondere gibt es keinen beschränkenden Rahmen für Staatsverträge, wie es sie für Rechtsverordnungen gibt:
„Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden.“ (Art. 80(1) Satz 2 GG, https://dejure.org/gesetze/GG/80.html)

Der Begriff Ermächtigungsgesetz wurde übrigens durch den Beginn der NS-Dikatur berüchtigt: dort wurde fast die gesamte Gesetzgebung durch die „Regierung“ (also die Diktatur) – und nicht durch das Parlament! – praktiziert. Mit den bekannten Folgen. In der gesamten NS-Dikatur wurde nur eine kleine Zahl an Gesetzen durch das Parlament erlassen. Der ganze restliche Dreck von Pseudogesetzen erging durch die „Regierung“, also Adolf Hitler und seine Schergen. Diesen Zustand haben wir heute fast wieder erreicht. Und erneut zeigt sich, das faschistische Regime, also mittlerweile fast die gesamte deutsche Staatsverwaltung, keinerlei selbst korrigierende Kraft aufbringen:

Die Einschränkung der Vertragsfreiheit des Ministerpräsidenten (Art. 50 Landesverfassung BW, https://www.lpb-bw.de/bwverf/bwverf.htm ), welche eine Zustimmung des Landtags zu Staatsverträgen fordert, wird durch die Gerichte verfassungsfeindlich um-interpretiert in eine Ermächtigung zum Erlass von Gesetzen durch die Regierung – das gab es zuletzt im Dritten Reich! Exekutive ist nicht Legislative! Insbesondere ist die Zustimmung des Landtags gemäß Art. 50 Landesverfassung BW eine reine Formsache und nicht, wie vom öffentlichen Rundfunk und von den durch ihn kontrollierten Gerichten ständig behauptet, die Erhebung von Regierungshandeln (Staatsvertrag) in Gesetzeserlass. Einem Staatsvertrag mangelt es nicht nur an (formell-)gesetzlichen Grenzen, sondern auch an jeder Form von Parlarie, d.h. die offene, transparente und vom Bürger nachvollziehbare Diskussion der beabsichtigten Regelungen durch die Abgeordneten. Die Parlarie im allgemeinen und die Bearbeitung und Diskussion der Einzelnormen eines Gesetzes in Fachausschüssen des Parlaments im Speziellen ist die Kernaufgabe des Gesetzgebers. Diese Transparenzpflicht ist ein unmittelbares Ergebnis der nur indirekten Ausübung des Staatsgewalt durch „besondere Organge […]“ (Art. 20(3) GG) anstatt durch das Volk selbst. Das gilt für den Erlass von Gesetzen genauso wie die Wahl von Verfassungsorganen durch das Parlament. Auch diese muss transparent sein.

Die Wahl der Bundesverfassungsrichter war bis 2015 intransparent – sie hat stattgefunden durch ein kleines Wahlgremium, das im Geheimen getagt hat. Dass jeder gremiengewählten Verfassungsrichter befangen ist, wenn er über Rechtsmarterie urteilen soll, dessen Missachtung erst seine eigene verfassungswidrige Ernennung ermöglicht hat, liegt auf der Hand. Diese Rechtsmarterie ist Art. 20(2) GG, also Teil der freiheitlich demokratischen Grundordnung (Art. 20 GG). Sie ist vor jeder Änderung geschützt durch Art. 79 Abs. 3 GG. Eine Uminterpretation durch (Verfassungs-)Richter ist nicht erlaubt: „Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt“ (Art. 79 Abs. 1 GG). Dass das Bundesverfassungsgericht mit seinem Spott-und-Häme-Urteil vom Juli 2018 sinngemäß feststellt, der Bürger müsse lediglich wissen, wo er seine Befehle abholen kann (nämlich in den Gesetzesblättern), lässt unmissverständlich darauf schließen, in welch desolatem Zustand das Rechtsverständnis im gesamten Staatsapparat ist. Übrigens sind auch blanke Willkürakte der gesamten Verwaltung und die völlige Loslösung der vollziehenden Gewalt – insbes. auch der Polizei – vom Gesetz gem. Art. 20(3) GG heute die Regel und nicht die Ausnahme. Erblindete Demonstranten und politische Dissidenten in Dunkelhaf sprechen Bände. Die dröhnende Stille der ach-so-objektiven Massenmedien, der Lücken- und Lügenpresse, über den gravierenden Anstieg der Ausländerkriminalität, an deren Speerspitze der öffentlich-rechtliche Rundfunk mit seiner permanenten Hetze und Dämonisierung der einzig wählbaren Alternative, der AfD steht, will niemand wahrnehmen. Wer darüber spricht, ist Nazi, Rassist, Klimaschänder, Echsenmensch. Wer sagt, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seit 30 Jahren obsolet ist und heute eine verfassungsfeindliche Organisation ist, die die öffentliche Ordnung außer Kraft gesetzt hat, der wird zum Reichsbürger denunziert. Und wer es wagt, festzustellen, dass die Umweltverschmutzung durch Menschen gemacht wird und wir demzufolge durch Geburtenkontrolle einfach weniger Menschen werden sollten, anstatt uns jährlich frische Afrikaner zu importieren … uff, der ist Adolf Hitler persönlich und muss mit Art. 18 GG erschlagen werden.

Und es ist ausgerechnet ausschließliches Richterrecht, allen voran die Rechtsbeugung des BVerfG, die uns erzählt, wir bräuchten unbedingt ein staatliches Zwangsfernsehen, natürlich staatsfern. Und der Staat sorgt dafür, dass es so staatsfern bleibt wie die deutschen Richter. Achja? Rundfunkanstalten – übrigens auch Landesmedienanstalten – unterliegen keiner Fachaufsicht und haben keine gewählten Volksvertreter, so wie es eine Gebietskörperschaft wie Stuttgart z.B. durch seinen Bürgermeister hat. Damit üben die Rundfunkanstalten Staatsgewalt aus, die nicht vom Volke ausgeht. Art. 20(2) GG ist gebrochen, die Ewigkeitsklausel (Art. 79 GG) missachtet! Wie das geht, steht im vorherigen Abatz.
Und da nicht nur das Gerichtsverfassungsgesetz, sondern auch das Strafgesetzbuch vor-konstitutionelles Recht sind (das ist ein Euphemismus für „Gesetze aus dem Dritten Reich“), gibt es natürlich keinerlei Strafgesetze, die Verstöße gegen das Grundgesetz durch Polizisten, Staatsanwälte, Richter, Parlamentarier, Verwaltungsangestellte, … sanktionieren. Sanktionen gibt es nur für den Bürger.

Beim RbStV hat es keinerlei Parlarie gegeben, denn es ist ein Staatsvertrag und weder Gesetz noch Rechtsverordnung. Die Zustimmung von Regierung und Parlament zum RbStV ist eine Formsache – nichts weiter. Der RbStV gilt für die Vertragspartner. Bundesrecht gebietet, dass ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zulasten Dritter nur dann wirksam wird, wenn der Dritte schriftlich zustimmt. Die Zustimmung zum RbStV kann indirekt durch Anerkennung der Schickschuld (Bezahlen) oder direkt durch Anmeldung der Wohnung erfolgen (§8 RbStV). Erst dann hat eine Landesrundfunkanstalt ein Rechtsverhältnis mit dem nun belasteten Bürger. Begriffe wie „Transformation in Landesrecht“, „konstituierende Wirkung des [Zustimmungs-]Gesetzes“ sind Kunstwörter und Erfindungen von befangenen, abhängigen Gerichten, die Angst um ihre Beförderung haben oder uns, den vom Staat geschändeten Bürgern, ganz unverhohlen ins Gesicht lachen: wer nicht Zahlt ist Reichsbürger!

Es ist also unabdingbar, dass die AfD sich auch stark macht für einen unabhängigen Richterrat als echte, dritte und unabhängige Staatsgewalt sowie absolut drakonische Strafen für alle Richter, die einen Staatsvertrag gegen einen Bürger so verwenden, als sei er ein Gesetz. Bisher ist die gesamte Justiz nur ein Ausfluss des Justizministeriums, d.h. der Exekutive. Nur so kann es passieren, dass die Amtsgerichte sich anmaßen, öffentlich-rechtliche Forderungen zu vollstrecken, obwohl sie dafür gem. §13 GVG nicht einmal zuständig sind. Das ist Rechtsbeugung, Verfassungshochverrat, Gewalteneinheitstyrannei, Faschismus. Dagegen müssen wir kämpfen. Denn sonst stirbt in einigen Jahrzehnten der letzte Deutsche auf dieser Welt als einsamer und verarmter Organcontainer vor seinem Zwangsfernseher.

Die Geschichte wiederholt sich nicht gleichzeitig in Form und Inhalt. Was der öffentlich-rechtliche Rundfunk heute für die BRD ist, das war die NSDAP für das Dritte Reich. Damals waren es die Juden, heute ist es eben die AfD. Der Faschismus braucht Feindbilder. Die Probleme der Umverteilung und der innerstaatlichen Verrottung kann man nicht verstecken, also müssen die Bürger wegschauen auf das neue Feindbild. Wenn der Verwesungsgestank der deutschen Rechtsordnung an allen Stellen der öffentlichen Gewalt so ekelhaft intensiv ist, dass man nur noch kotzen kann, dann muss man den Bürger in seine Wohnung zwingen, ihn an den Sessel binden, ihn davon abhalten, mit seiner Familie zu sprechen, seine Gedanken auf den Fernseher zwingen. Die kleinen Mädchen schauen gefälligst den KiFiKa im Kinderzimmer und nicht unter der Obhut der Eltern, um sich auf-oktruieren zu lassen, dass man sich braunhäutigen, älteren Jungen abgeben sollte. Die Geschichte wiederholt sich nicht gleichzeitig in Form und Inhalt.

Sehr geehrter Herr Räpple, liebe AfD: ich begrüße Ihren Einsatz, aber er geht noch lange nicht weit genug. Die Opfer der Zwangsvollstreckungen müssen vollständig rehabilitiert werden, jeder geraubte Cent muss zurückgezahlt werden, die Opfer müssen Schmerzensgeld und Schadenersatz erhalten, die Täter müssen verarmen indem man ihnen den durch Raub ergatterten Wohlstand nimmt, der öffentlich-rechtliche Rundfunk muss in seiner aktuellen Form vollkommen aufgelöst werden, die verfassungsfeindlichen Zwangsvollstreckungen von – offensichtlich nicht titulierten – Beitragsforderungen müssen drakonisch bestraft werden. Wir brauchen endlich eine funktionierende Justiz, effektiven (Grund-)Rechtsschutz und endlich wieder Meinungsfreiheit.

NIEMALS WIEDER FASCHISMUS!

Zwangsabzocke NEIN